Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 54c3898f-7187-4e6f-9d54-f887501d6339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1182 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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von 15,40 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Investitionspauschalen, Aufwands- und Unterhaltungspauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen der Gemeinden stehen Mittel in Höhe von 1 632 392 500 Euro bereit. (2) Nach Abzug eines Betrages für die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach Absatz 6 in Höhe von 170 000 000 Euro verbleibt für Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 ein verteilbarer Betrag in Höhe von 1 462 392 500 Euro. Die Zuweisungen aus diesen Investitionspauschalen und den in den §§ 17 und 18 geregelten Sonderpauschalen sind gegenseitig deckungsfähig. (3) Von dem verbliebenen Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden den Gemeinden 1 236 823 600 Euro für investive Maßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche nach § 27 Absatz 9 verteilt. (4) Von dem verbliebenen Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 122 703 300 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahre nach § 27 Absatz 4 verteilt. (5) Von dem verbliebenen Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 102 865 600 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt. Die Mittel dieser Pauschale können zu Gunsten des in § 19 Absatz 2 Nummer 3 erfassten Sonderbedarfs für die landschaftliche Kulturpflege für deckungsfähig erklärt werden. (6) Zur Unterstützung von Aufwendungen zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen wird ein Betrag in Höhe von 170 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird als Pauschale jeweils zur Hälfte nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und nach der maßgeblichen Gebietsfläche nach § 27 Absatz 9 verteilt. Die Mittel werden als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt. (7) Die Euro-Beträge je Einwohnerin und Einwohner, je tausend Quadratmeter maßgeblicher Gebietsfläche sowie je Einwohnerin und Einwohner über 65 Jahre werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermittelt und festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Schul- und Bildungspauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 897 762 900 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulen und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulen finanziert werden. (2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Beschultenzahl nach § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung. (3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträgerin ist, ein Mindestbetrag von 300 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 510 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sportpauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 76 851 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden. (2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1. (3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 60 000 Euro gewährt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 49 309 300 Euro zur Verfügung gestellt. (2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für 1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe) in Höhe von 13 275 800 Euro, 2.pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 11 698 500 Euro, 3. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 19 716 900 Euro und 4. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 4 618 100 Euro. (3) Die Gemeinden nach Absatz 2 Nummer 1 erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag in Höhe von 50 000 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung als 1. Luftkurort erhalten einen einfachen, 2. Heilklimatischer Kurort oder als Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen, 3. Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Moor-Kurbetrieb erhalten einen dreifachen oder 4. Heilbad oder als Kneipp-Heilbad erhalten einen vierfachen Sockelbetrag. Maßgeblich ist der Status der Anerkennung zum Stichtag 31. Dezember 2025. Gemeinden, bei denen der Anteil der Übernachtungszahlen nach § 27 Absatz 10 an der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag. Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert. (4) Die Abwassergebührenhilfe nach Absatz 2 Nummer 2 wird Gemeinden nach entsprechender Datenmeldung gewährt, wenn die Summe der Differenzen zwischen 1. dem Gebührenaufkommen inklusive Grundgebühr je Kubikmeter Schmutzwasser oder 2. dem Gebührensatz für Schmutzwasser sowie dem Gebührensatz für Niederschlagswasser zum jeweils maßgeblichen Gebührensatz nach § 27 Absatz 11 positiv ist. Die Höhe der pauschalen Zuweisung bestimmt sich aus der Multiplikation der positiven Differenz für Schmutzwasser mit dem gemeindlichen Frischwasservolumen, der positiven Differenz für Niederschlagswasser mit der Abflussfläche und einem jährlich zu ermittelnden Prozentsatz. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht. (5) Vom Betrag nach Absatz 2 Nummer 3 werden 10 858 450 Euro dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und 8 858 450 Euro dem Landschaftsverband Rheinland zugewiesen. Die erhöhte Zuweisung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erfolgt mit Rücksicht auf dessen Verpflichtung aus § 5 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. (6) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 4 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.   Teil 3 Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 1 079 000 000 Euro festgesetzt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt. (2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt ist. (3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit je einem Viertel zu den in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 genannten Terminen für die Abschlagszahlungen oder Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen. (4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 17 910 000 Euro festgesetzt. (2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 festgesetzt ist. (3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. (4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben. Teil 4 Umlagegrundlagen, Umlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind 1. für die Kreise a) die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden und b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden, 2. für die Städteregion Aachen a) die Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Gemeinden und b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden abzüglich c) der Steuerkraftmesszahl der Stadt Aachen und d) der zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen und 3. für die Landschaftsverbände a) die Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden und b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Kreisumlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend. (2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Landschaftsumlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend. Teil 5 Gemeinsame Vorschriften und Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den amtlichen Statistiken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfangenden bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung. (2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IT. NRW, und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Datenabfrage durch IT. NRW gesicherte elektronische Übermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu nutzen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (3) Als Bevölkerungszahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in Anlage 4 zu diesem Gesetz festgesetzte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2024. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die Bevölkerungszahlen nach Anlage 4 zu den Stichtagen 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 herangezogen. (4) Als Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahre wird die von IT. NRW fortgeschriebene, gegliederte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2024 herangezogen. (5) Als Zahl der Beschulten im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag 15. Oktober 2024. Schülerinnen und Schüler, die am gebundenen oder offenen Ganztag teilnehmen, gelten als Langtagsbeschulte. Als Kurztagsbeschulte gelten die im Halbtagsbetrieb Beschulten. Der Stichtag ist auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage nach § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des Finanzierungsanteils nach § 8 Absatz 4 Satz 4 für das Haushaltsjahr 2024 maßgeblich. (6) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2024. (7) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag 31. Dezember 2024. (8) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 wird auf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 festgesetzt. (9) Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3, 6 und 7 gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2024 der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde. (10) Bei der Berechnung der Kurortehilfe nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 zugrunde gelegt. (11) Bei der Berechnung der Abwassergebührenhilfe nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird der maßgebliche Gebührensatz für Schmutzwasser mit 4,36 Euro und für Niederschlagswasser mit 1,34 Euro festgesetzt. Sofern das Gebührenaufkommen für Schmutzwasser inklusive Grundgebühr zugrunde gelegt wird, beträgt der maßgebliche Gebührensatz 4,40 Euro. (12) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden. (2) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen. (3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen, die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach § 16, die Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie die Sportpauschale nach § 18 werden zu einem Achtel im Januar, jeweils zu einem Viertel im März, Juni und September am jeweils vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie zu einem Achtel im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember ausgezahlt. Orientiert an Aspekten der Liquiditätssicherung können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium Abweichungen von den in Satz 1 genannten Auszahlungsterminen festlegen. (4) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen, der Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach § 16, der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2026 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach Absatz 3 erfolgt ist. In besonderen Fällen können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet. (5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt. (6) Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Bescheide von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können bestimmen, dass die Bescheide an die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände unmittelbar durch IT. NRW als elektronische Verwaltungsakte über das besondere elektronische Behördenpostfach versendet werden. (7) Nach näherer Bestimmung des für Kommunales und des für Finanzen zuständigen Ministeriums können im Haushaltsjahr 2027 für Schlüsselzuweisungen nach § 6, für Investitionspauschalen sowie für die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach § 16, für die Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie für die Sportpauschale nach § 18 Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW zu den Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2027 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Absch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.