Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 54c3898f-7187-4e6f-9d54-f887501d6339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1182 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1182 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Vom 18. Dezember 2025 Inhaltsübersicht Teil 1 Grundlagen § 1     Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände Teil 2 Steuerverbund § 2     Ermittlung der Finanzausgleichsmasse § 3     Vorwegabzüge, Voraberhöhungen § 4     Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse § 5     Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen § 6     Aufteilung der Schlüsselmasse § 7     Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden § 8     Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden § 9     Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden § 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise § 11 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen § 12 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen § 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände § 14 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände § 15 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände § 16 Investitionspauschalen, Aufwands- und Unterhaltungspauschale § 17 Schul- und Bildungspauschale § 18 Sportpauschale § 19 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen Teil 3 Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes § 20 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs § 21 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 22 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Teil 4 Umlagegrundlagen, Umlagen § 23 Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen § 24 Kreisumlage § 25 Landschaftsumlage § 26 Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr Teil 5 Gemeinsame Vorschriften und Verfahren   § 27 Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund § 28 Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund § 29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund § 30 Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes § 31 Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 32 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes § 33 Kürzungsermächtigung Teil 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1         Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2026 Anlage 2         Aufteilung der Finanzausgleichsmasse 2026 Anlage 3         Hauptansatzstaffel Anlage 4         Bevölkerung in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Stichtagen 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 Teil 1 Grundlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land Nordrhein-Westfalen im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) nach den §§ 2 bis 19. (4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach den §§ 20 und 21 sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 22. (5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt. (6) Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden. Teil 2 Steuerverbund Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. (2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen 1. erhöht um die Einnahmen oder vermindert um die Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255) geändert worden ist, 2. vermindert um den zur Kompensation an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in § 1 des Finanzausgleichsgesetzes enthaltenen Betrag, 3. erhöht um den als interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder enthaltenen Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen am Minderaufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 1 und 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142), 4. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), 5. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250), 6. vermindert um den zur Kompensation an die Gemeinden für Verluste durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ausgezahlten Betrag nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes, 7. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Entlastung der Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), 8. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer zum Ausgleich für wegfallende Entflechtungsmittel nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), 9. vermindert um den Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des KiTa-Qualitätsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791), 10. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, die vom Bund an die Länder für ihre Kosten im Zusammenhang mit denjenigen, die aus anderen Staaten nach Deutschland kommen, gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit Artikel 1 des Pauschalentlastungsgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) und in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254), 11. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund im Rahmen des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur personellen Aufstockung, Modernisierung und Vernetzung der deutschen Gesundheitsämter über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024, 12. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur finanziellen Entlastung der Länder im Zusammenhang mit der Erstellung von Wärmeplänen gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024, 13. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Umsetzung des Startchancen-Programms gezahlt wird nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 und 14. erhöht um die zensusbedingten Mehreinnahmen des Landes im Rahmen des durchgeführten Zensus 2022 nach § 12a des Finanzausgleichsgesetzes. (3) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vorwegabzüge, Voraberhöhungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2026 vom Land Nordrhein-Westfalen für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen 12 240 000 Euro abgezogen. (2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 215 900 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes Nordrhein-Westfalen an der Umsatzsteuer im Jahr 2026 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird. (3) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 29 836 000 Euro zur Rückführung der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241) und im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1511) kreditierten Beträge abgezogen. (4) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 15 000 000 Euro für die Unterstützung der Digitalisierung von Kommunen abgezogen.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen sowie Aufwands- und Unterhaltungspauschale, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt. Die Aufteilung ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Bevölkerungszahl werden für die Bedarfsermittlung berücksichtigt: 1. die Trägerschaft von Schulen, 2. die Soziallasten, 3. die Zentralitätsfunktion und 4. das Verhältnis von Fläche und Bevölkerungszahl. (2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl nach den §§ 8, 11 und 14 sowie einer Steuerkraftmesszahl nach § 9 oder einer Umlagekraftmesszahl nach den §§ 12 und 15 berechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufteilung der Schlüsselmasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 14 180 932 700 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf die Schlüsselmasse für 1. Gemeinden mit 11 131 245 700 Euro, 2. Kreise mit 1 658 988 800 Euro und 3. Landschaftsverbände mit 1 390 698 200 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 8 und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl nach § 9. (2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag nach § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz unter Berücksichtigung von Bevölkerungsveränderungen, dem Beschultenansatz, dem Soziallastenansatz, dem Zentralitätsansatz und dem Flächenansatz gebildet. (3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden nach der relevanten Bevölkerungszahl gewährt. Zur Ermittlung und Festsetzung der relevanten Bevölkerungszahl wird die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit der durchschnittlichen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 2 verglichen. Der höhere Wert wird angesetzt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird dieser Wert nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 3 zu diesem Gesetz). Liegt die Bevölkerungszahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Prozentsatz mit den dazwischenliegenden Werten angesetzt. Der Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. (4) Der Beschultenansatz wird den Gemeinden für jede erfasste Beschulte oder jeden erfassten Beschulten nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung wird die Zahl der Beschulten gewichtet nach 1. Langtagsbeschulten mit 3,13 und 2. Kurztagsbeschulten mit 1,56. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Beschulten den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Verbandsumlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Beschulten den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet. Der Beschultenansatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schülerinnen und Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen. (5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 20,59 multipliziert. (6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 27 Absatz 7 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,98 multipliziert. (7) Der Flächenansatz wird den Gemeinden gewährt, die eine über dem Landesdurchschnitt liegende Gebietsfläche pro Einwohnerin und Einwohner aufweisen. Dieser Flächenanteil einer Gemeinde wird mit 0,16 multipliziert. Landesdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Gesamtheit der gemeindlichen Fläche-Bevölkerung-Relationen. Bei der Ermittlung des Flächenansatzes werden die maßgebliche Gebietsfläche einer Gemeinde nach § 27 Absatz 9 und die Bevölkerungszahl einer Gemeinde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 27 Absatz 8. (2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt 1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 433 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 421 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, 2. bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 253 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 277 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 317 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 345 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, 3. bei der Grundsteuer B und bei der Grundsteuer C das jeweilige Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten jeweiligen Hebesatz, multipliziert mit 547 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 535 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden addiert zu dem jeweiligem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten jeweiligen Hebesatz, multipliziert mit 609 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 639 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, 4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode a) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge und b) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste im Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, 5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode und 6. bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich des Ist-Aufkommens im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 11 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl nach § 12. (2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag nach § 28 Absatz 1 Satz 2 multipliziert wird. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Beschultenansatz gebildet. (3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Bevölkerungszahl im Kreis nach § 27 Absatz 3 Satz 1. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Bevölkerungszahl in der Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Aachen jeweils nach § 27 Absatz 3 Satz 1. (4) Der Beschultenansatz wird den Kreisen für jede gemeldete Beschulte oder jeden gemeldeten Beschulten nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das für Kommunales zuständige Ministerium setzt den Kreisfaktor fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 35,19 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 14 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl nach § 15. (2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach § 28 Absatz 1 Satz 2 multipliziert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.