Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: b0608541-f876-421c-bdb6-69f581514cde. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2003 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung, 9.    die nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen, 10. die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz, 11. die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln, 12. die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Fachkrankenhäusern sowie Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapie und für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern und Universitätsklinika, 13. die Fischereiaufseher nach § 54 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung, 14. die bestätigten Jagdaufseher nach § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, 15. die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte nach § 53 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung und 16. die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung ihrer Befugnisse nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 8.1.1 der Anlage VIIIc und Nummer 2.4 der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie nach § 41a Absatz 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 3.2 der Anlage XVII und Nummer 2.4 der Anlage VIIId der Straßen-verkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 4.3 der Anlage VIII und Nummer 2.2 und 2.3 der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Hinsichtlich des Jagdschutzes sind die Jagdausübungsberechtigten den Jagdaufsehern in Satz 1 Nummer 15 gleichgestellt. (2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn 1. die Umstände es nicht zulassen oder 2. unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anstalten ausgeübt wird. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit das durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird. (4) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Androhung unmittelbaren Zwanges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. (2) Unmittelbarer Zwang ist schriftlich anzudrohen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Anwendung unmittelbaren Zwangesin besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 16, § 20, § 40, § 53, § 68, § 70, § 78 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 Nrn. 3 und 15 durchgeführt werden. (2) Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden. Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist. (3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Handeln auf Anordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Vollzugsdienstkräfte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. (2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsdienstkraft die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsdienstkraft dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. (4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Hilfeleistung für Verletzte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Fesselung von Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird, 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder 3. sich töten oder verletzten wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Zum Schusswaffengebrauch berechtigteVollzugsdienstkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 74 geändert durch Ergänzung v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 570), ausgegeben am 30. September 2003; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. § 70 Abs. 1 und § 74 Satz 1 berichtigt am 21. September 2005 (GV. NRW. S. 818). Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schusswaffen nur den in § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch nach den §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Notwehr und Notstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt. Dritter Unterabschnitt Vollzug gegen Behörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Vollzug gegen Behörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dritter Abschnitt Kosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 77 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. (2) Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführungsverordnung VwVG zu erlassen. In der Ausführungsverordnung VwVG sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Dokumentengebühren sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und Prozentsätze festzulegen. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden. Die Pauschale beträgt 1.     10 Prozent des Betrages, der aufgrund des § 59 Absatz 1 vom Pflichtigen zu zahlen ist, 2.     5 Prozent für den Mehrbetrag, der über 2 500 Euro hinausgeht, 3.     3 Prozent für den Mehrbetrag, der über 25 000 Euro hinausgeht, sowie 4.     1 Prozent für den Mehrbetrag, der über 50 000 Euro hinausgeht. (3) Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. In den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. (4) Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. In der Ausführungsverordnung VwVG können abweichend der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs oder die Fälligkeit des Auslagenersatzes, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden. (5) Bei einer Ersatzvornahme, Sicherstellung oder Verwahrung kann in der Ausführungsverordnung VwVG die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht und hierfür die Fälligkeit vorgesehen werden. Vierter Abschnitt Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Vollstreckung gegen juristische Personendes öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 16, § 20, § 40, § 53, § 68, § 70, § 78 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Das Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung wird auch gegen Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen, nach diesem Gesetz, jedoch nach Maßgabe folgender Vorschriften durchgeführt. (2) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf es - soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden - einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. Darin hat diese auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll. (3) Die Aufsichtsbehörde darf die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände des Schuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Schuldners gefährdet würde, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch dann nicht, wenn der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt. (4) Die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für das Zwangsverfahren gegen Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich des Zwangsverfahrens gegen Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt § 128 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. (5) Wegen eines Zwangsverfahrens gegen das Land trifft im Einzelfall das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die näheren Bestimmungen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Einschränkungen von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Bezugnahme auf aufgehobeneVorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die §§ 3 und 3a bleiben unberührt. (2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, tritt an ihre Stelle die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Durchführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 81 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das für Finanzen zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium, im Übrigen das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 82 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.