Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: b0608541-f876-421c-bdb6-69f581514cde. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2003 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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n über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht. (7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Dritter Unterabschnitt Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Die Anträge des Gläubigers stellt die für die Beitreibung der Forderung zuständige Vollstreckungsbehörde; sie kann die entsprechende Behörde am Sitz des Gerichts oder Grundbuchamts darum ersuchen. Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt. Für die Eintragung der Sicherungshypothek gilt § 866 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. (3) Die Vollstreckbarkeit der Forderung unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts. (4) Die besonderen Rechte der bestehenden Kreditverbände bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen oder von ihnen beliehenen Güter bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Zwangsvollstreckung gegenRechtsnachfolger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 10 gilt entsprechend. Vierter Unterabschnitt Sicherungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Sicherung von Ansprüchen durch Arrestanordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 16, § 20, § 40, § 53, § 68, § 70, § 78 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegene Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Erzwingung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist. Die Entscheidung des Arrestgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann ebenfalls den Arrest anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß. (3) Die Arrestanordnung ist zu begründen und zuzustellen. (4) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Absatz 2 und § 106 Absatz 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichtes tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. (5) Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, welche die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Fünfter Unterabschnitt Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Verwertung von Sicherheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, zum Beispiel nach § 53,, durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit dazu Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärung. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist. Zweiter Abschnitt Verwaltungszwang Erster Unterabschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. (3) Ist der Verwaltungsakt auf Herausgabe einer Sache gerichtet und bestreitet der Betroffene, sie zu besitzen, so findet § 44 Absatz 3 und 4 sinngemäß Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Vollzugsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 56 (Absatz 2 Satz 1 und 2) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen. (2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Zwangsmittel sind 1. die Ersatzvornahme nach § 59, 2. das Zwangsgeld nach § 60 und 3. der unmittelbare Zwang nach § 62 einschließlich der Zwangsräumung nach § 62a. (2) Sie sind nach Maßgabe des § 63 und § 69 anzudrohen. (3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Verhältnismäßigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. (2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. (3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Ersatzvornahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 43, 45, 48 und 59 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. (1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar. (2) Es kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. (3) Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Zwangsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Das Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden. (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. (3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. § 26 findet entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Ersatzzwangshaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5 und 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61a Abgabe einer Erklärung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 61a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Ist jemand durch Verwaltungsakt verpflichtet, eine Erklärung bestimmten Inhaltes abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt, der die Verpflichtung begründet, unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass die oder der Pflichtige auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und die Erklärung im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes rechtswirksam abgeben konnte. (2) Die Vollzugsbehörde teilt den Beteiligten mit, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der abzugebenden Erklärung notwendigen Genehmigungen einzuholen sowie Anträge auf Eintragungen in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Vollzugsbehörde eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer Behörde, einem Gericht oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Betroffenen verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Unmittelbarer Zwang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62a Zwangsräumung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann er aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden. (2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. (3) Konnte die Vollzugsbehörde nicht nach Absatz 2 verfahren, so hat sie die Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollzugsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 37 dieses Gesetzes verwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollzugsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Unverwertbare Gegenstände kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen vernichten, falls sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Androhung der Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Ist der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, darf die Frist nach Satz 2 die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten. Ist als Fristbeginn die Zustellung oder ein anderer Zeitpunkt bestimmt, tritt an dessen Stelle der Eintritt der Bestandskraft, sofern ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (§ 55 Absatz 2). (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. (4) Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. (5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Festsetzung der Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug nach § 55 Absatz 2 fällt die Festsetzung weg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Anwendung der Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet. (2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 58 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anwenden und die zugelassenen Waffen nach § 58 Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gebrauchen. (3) Der Vollzug ist einzustellen, 1. sobald sein Zweck erreicht ist, 2. dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder 3. die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. § 60 Absatz 3 bleibt unberührt. Zweiter Unterabschnitt Anwendung unmittelbaren Zwanges Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden, 1. soweit die Anwendung gesetzlich zugelassen ist; 2. zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften; 3. zur Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben gegenüber Personen, deren Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, einer Entziehungsanstalt für Suchtkranke oder in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder in einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt angeordnet ist. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen unmittelbarer Zwang nur unter Beachtung weiterer Erfordernisse ausgeübt werden darf, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe. (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Vollzugsdienstkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 16, § 20, § 40, § 53, § 68, § 70, § 78 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind 1.    die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14, 2.    die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, 3.    die Ärzte und Beauftragten der unteren Gesundheitsbehörde und ihre Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, 4.    die approbierten Tierärzte oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung, 5.    die Vollzugsdienstkräfte der Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen nach den §§ 52, 56 und 58 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in der jeweils geltenden Fassung, 6.    die nach § 42 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung mit der Überwachung beauftragten Personen, 7.    die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden nach § 31 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Weinkontrolleure, 8.    die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.