Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: b0608541-f876-421c-bdb6-69f581514cde. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2003 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2003 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am 28.3.2003. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2010, 2011. Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. Vom 19. Februar 2003 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der vom 28. Januar 2003 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50), 2. die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24). Düsseldorf, den 19. Februar 2003 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Vollstreckung von Geldforderungen Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Vollstreckbare Geldforderungen § 2 Vollstreckungsbehörden § 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung § 3a Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung § 4 Vollstreckungsschuldner § 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung § 5 Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung § 5a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners § 6 Voraussetzungen für die Vollstreckung § 6a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung § 7 Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch § 8 Widerspruch gegen die Pfändung § 9 Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen § 10 Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht § 11 Vollziehungsbeamte § 12 Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten § 13 Angabe des Schuldgrundes § 14 Befugnisse des Vollziehungsbeamten § 15 Zuziehung von Zeugen § 16 Nachtzeit, Feiertage § 17 Niederschrift § 18 Mitteilungen des Vollziehungsbeamten § 19 Mahnung § 20 Kosten Zweiter Unterabschnitt: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen 1. Allgemeine Vorschriften § 21 Pfändung § 22 Pfändungspfandrecht § 23 (aufgehoben) § 24 Klage auf bevorzugte Befriedigung § 25 Keine Gewährleistung § 26 Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aussetzen der Vollziehung 2. Zwangsvollstreckung in Sachen § 27 Pfändungs- und Vollstreckungsschutz § 28 Verfahren bei der Pfändung § 29 Pfändung ungetrennter Früchte § 30 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld § 31 Versteigerungstermin § 32 Versteigerungsverfahren § 33 Gold- und Silbersachen § 34 Wertpapiere § 35 Früchte auf dem Halm § 36 Namenspapiere § 37 Andere Verwertung § 38 Anschlusspfändung § 39 Mehrfache Pfändung 3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 40 Pfändung einer Geldforderung § 41 Pfändung einer Hypothekenforderung § 42 Pfändung einer Wechselforderung § 43 Pfändung fortlaufender Bezüge § 44 Einziehung der Forderung - Herausgabe der Urkunden § 44a Nicht vertretbare Handlungen § 45 Erklärungspflicht des Drittschuldners § 46 Andere Art der Verwertung § 47 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen § 48 Pfändungsschutz § 49 Mehrfache Pfändung § 50 Vollstreckung in andere Vermögensrechte Dritter Unterabschnitt: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 51 Verfahren § 52 Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger Vierter Unterabschnitt: Sicherungsverfahren § 53 Sicherung von Ansprüchen durch Arrestanordnung Fünfter Unterabschnitt: Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten § 54 Verwertung von Sicherheiten Zweiter Abschnitt: Verwaltungszwang Erster Unterabschnitt: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 55 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges § 56 Vollzugsbehörden § 57 Zwangsmittel § 58 Verhältnismäßigkeit § 59 Ersatzvornahme § 60 Zwangsgeld § 61 Ersatzzwangshaft § 61a Abgabe einer Erklärung § 62 Unmittelbarer Zwang § 62a Zwangsräumung § 63 Androhung der Zwangsmittel § 64 Festsetzung der Zwangsmittel § 65 Anwendung der Zwangsmittel Zweiter Unterabschnitt: Anwendung unmittelbaren Zwanges § 66 Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges § 67 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen § 68 Vollzugsdienstkräfte § 69 Androhung unmittelbaren Zwanges § 70 Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen § 71 Handeln auf Anordnung § 72 Hilfeleistung für Verletzte § 73 Fesselung von Personen § 74 Zum Schusswaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte § 75 Notwehr und Notstand Dritter Unterabschnitt: Vollzug gegen Behörden § 76 Vollzug gegen Behörden Dritter Abschnitt: Kosten § 77 Kosten Vierter Abschnitt: Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 78 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften § 79 Einschränkung von Grundrechten § 80 Bezugnahme auf aufgehobene Vorschriften § 81 Durchführung § 82 Inkrafttreten Erster Abschnitt Vollstreckung von Geldforderungen Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Vollstreckbare Geldforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind. (2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus 1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, 2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder 3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil. (3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides. (4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung fortgesetzt werden. (5) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach diesem Gesetz statt. (6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vollstreckungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2 sowie neuer Satz 3 und neuer Satz 7) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind: 1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom für Finanzen zuständigen Ministerium und vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und 2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle. (2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. Soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 5 genannte Rechtsverordnung. (3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst und § 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.   Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst und § 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. (1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen. (2) Wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. (3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst. (4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist. (5) Richtet sich der Auftrag nach Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung. (6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vollstreckungsschuldner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, 1. wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet oder 2. wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet. (2) Wer nach Vorschriften des öffentlichen Rechts die Schuld aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten hat, ist verpflichtet, das Zwangsverfahren in dieses Vermögen zu dulden, und hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners. (3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer des Grundbesitzes die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Er hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4a und § 44a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012. (1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. (2) Im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren gilt als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Das Recht der Abtretung zur Einziehung zwischen Hoheitsträgern, insbesondere der Schaffung einer Aufrechnungslage, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: Überschrift neu gefasst, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Sinne von § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verwenden. § 93 der Abgabenordnung findet Anwendung. (2) Ergibt sich im Rahmen der Vermögensermittlung nach Absatz 1, dass der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe begleichen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde Teilzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren. Die Teilzahlungsvereinbarung soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5a: zuletzt geändert (Absatz 1 neu gefasst, Absatz 3 Satz 2 eingefügt und Satz 3 geändert, Absatz 4 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 6 angefügt) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023; Absatz 2 geändert und Absatz 6 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Die Vollstreckungsbehörde kann 1. die Vermögensauskunft selbst abnehmen oder 2. den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. (2) Das Verfahren richtet sich im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach § 284 der Abgabenordnung sowie den Absätzen 3 bis 6. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 3a Absatz 2 bis 6. (3) Nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 selbst ab, sind hierzu die Leiterin oder der Leiter der Vollstreckungsbehörde und die Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die durch die Leiterin oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden, befugt. (4) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fertigt die Vollstreckungsbehörde eine Niederschrift an. § 17 findet entsprechende Anwendung. (5) Erfolgt vor der Abnahme der Vermögensauskunft die Zwangsvollstreckung in Sachen, kann die Vermögensauskunft abweichend von § 284 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung durch den Vollziehungsbeamten sofort abgenommen werden, wenn 1. der Schuldner die Durchsuchung nach § 14 verweigert oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, und 2. die Vollstreckungsbehörde ihn dazu beauftragt hat und der Schuldner der sofortigen Abnahme nicht widerspricht. Die sofortige Abnahme kann in der Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, in den Geschäftsräumen des Vollziehungsbeamten. Widerspricht der Schuldner, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Absatz 6 der Abgabenordnung. (6) Abweichend von § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung ordnet die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Voraussetzungenfür die Vollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind: 1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein, 2. die Fälligkeit der Leistung, 3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich 1. die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat, sowie 2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht. (3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden. (4) Ohne Einhaltung der Schonfrist nach Absatz 1 Nummer 3 und ohne Mahnung nach Absatz 3 können beigetrieben werden: 1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme sowie 2. Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen sowie der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 2 und 4, § 6a, § 30, § 32, § 57 Absatz 1, § 60 Absatz 3, § 65 Absatz 2 und 3, § 71 Absatz 4, § 79, § 80 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.