Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: b0608541-f876-421c-bdb6-69f581514cde. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.02.2003 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn 1. die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist, 3. der Anspruch auf die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, erloschen ist, 4. die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist, 5. eine Entscheidung nach § 26 vorliegt oder 6. die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids sind, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. (2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder eines nach § 1 Absatz 3 sofort vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einer entsprechenden Erklärung zum Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Vertrag geschlossen hat oder vor der die Erklärung abgegeben wurde; in Fällen der Vollstreckungshilfe für Behörden außerhalb des Landes entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen. (3) Die Erstattung eines in der Vollstreckung ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages ist rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift beim Vollstreckungsgläubiger oder bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen; dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Die Vollstreckungsbehörde leitet den bei ihr eingegangenen Antrag unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger weiter. (4) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird. Wird eine Erstattung abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. (5) Einreden des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Zwangsverfahren in den Nachlass nicht entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die nach Beginn des Kalenderjahres fällig geworden sind, das der Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Widerspruch gegen die Pfändung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 (Absatz 1 Satz 1) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der zunächst bei der Vollstreckungsbehörde zu erhebende Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des Zwangsverfahrens in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörige Gegenstände von der Zwangsvollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. (2) Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung. (3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird sie gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zwangsverfahrengegen Personenvereinigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Personenvereinigungen, die als solche leistungspflichtig sind, erfolgt das Zwangsverfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnlichen leistungspflichtigen Gebilde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Vollstreckungsschuldnernach bürgerlichem Recht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muss eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde voraufgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 6 Absatz 1 Nummer 3 verstrichen ist. Für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid steht der Erlass des Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung gleich; für die Berechnung der Fristen nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Duldungsbescheides maßgebend; § 7 Absatz 2 des Anfechtungsgesetzes findet Anwendung. (2) Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozessordnung, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen eine Entscheidung, welche die Einwendungen zurückweist, ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung zu erheben und gegen den Gläubiger, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde, zu richten. Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung. (3) Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Absatz 2 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, verbleibt es bei der Anwendung von § 7 und § 8 Absatz 1 Satz 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vollziehungsbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11: (Absatz 3 Satz 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. (1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen. (2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Auftrag und Ausweisdes Vollziehungsbeamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12: Satz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023; Satz 1 neu gefasst und Satz 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.   Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. Der Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Angabe des Schuldgrundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Befugnisse des Vollziehungsbeamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 16, § 20, § 40, § 53, § 68, § 70, § 78 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen. (3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen. Er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs nach § 62 ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden. (4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. (5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung. (6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuziehung von Zeugen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Nachtzeit, Feiertage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 16, § 20, § 40, § 53, § 68, § 70, § 78 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben. (2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17: Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 2 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme, 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, 4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei, 5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. (3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. (4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unterschriften nicht erforderlich sind. Die erfolgte Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und die Genehmigung sind zu vermerken. Absatz 3 gilt entsprechend. Absatz 2 Nummer 5 sowie § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten nicht. (5) Auf Verlangen ist dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde. Die Abschrift kann auch elektronisch übermittelt oder als Schriftstück übergeben werden. Soweit keine sofortige Übermittlung oder Übergabe erfolgt, soll diese unverzüglich nach Beendigung der Vollstreckungshandlung erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mitteilungen des Vollziehungsbeamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; kann dies nicht geschehen, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mahnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19: Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. (2) Dem Schuldner ist spätestens mit dem Vorzeigen des Auftrags durch den Vollziehungsbeamten nach § 12 Satz 1 eine Aufstellung zu übergeben, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben, sofern sich diese nicht bereits aus der Mahnung oder der Erinnerung nach Absatz 1 Satz 4 ergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 16, § 20, § 40, § 53, § 68, § 70, § 78 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben. (2) Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können. (3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2. Zweiter Unterabschnitt Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen 1. Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Pfändung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. (2) Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Vollstreckungsschuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Pfändungspfandrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand. (2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind. (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Klage auf bevorzugte Befriedigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. (2) Eine Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Keine Gewährleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aussetzen der Vollziehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Auf Antrag des Schuldners hat die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. § 361 Absatz 2 Abgabenordnung gilt entsprechend; erworbene Pfändungspfandrechte bleiben bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann anordnen, dass der Schuldner über den gepfändeten Gegenstand oder die gepfändete Forderung verfügen kann. Hierdurch dürfen nachrangige Gläubiger nicht benachteiligt werden. (2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Vollziehungsbeamte bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht möglich war. (3) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihren Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. 2. Zwangsvollstreckung in Sachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Pfändungs- und Vollstreckungsschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012. Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verfahren bei der Pfändung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, pfändet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist. (3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mitzuteilen. (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Pfändung ungetrennter Früchte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.