Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures françaises et francophones“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.09.2006 Inkrafttreten18.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1242) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 633 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures françaises et francophones“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 20. Juli 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 633), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1242)"

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Prüfungsform A1 P Basismodul Linguistik 8 6 ja 2 nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben A2 P Basismodul Literaturwissenschaft 8 6 ja 2 A3 P Basismodul Landeswissenschaft 8 6 nein 2 A4 P Basismodul Sprachpraxis 8 8 ja 2 B1 P Aufbaumodul Linguistik 9 2 ja 1 B2 P Aufbaumodul Literaturwissenschaft 9 2 ja 2 B3 P Aufbaumodul Sprachpraxis 4 4 ja 2 C1a WP 1 von 3 Profilmodul Linguistik 12 4 ja 1 C1b WP Profilmodul Literaturwissenschaft 12 4 ja 1 C1c WP Interdisziplinäres Profilmodul 12 4 nein 2 C2 P Profilmodul Sprachpraxis 9 4 ja 2 D P Abschlussmodul 15 - ja 1 Thesis + Präsentation     Summe der CP 90 42       Prüfungsanforderungen General Studies Modul Pflicht vs. Wahlpflicht Titel max. CP SWS Prüf.vorl. Prüfungsform   P Berufsfelderkundung (Praktikum) 10 - nein Praktikumbericht   P Zweite romanische Sprache* 12 8 ja Klausur und mündliche Prüfung   WP weitere Module aus den General-Studies-Angeboten des Fachbereichs oder der Universität 23 modulabhängig     Summe der CP 45   * Die zweite romanische Sprache kann aus dem Angebot des Faches oder des FZHB gewählt werden. Es kann sich um eine fortgesetzte oder eine neu einsetzende Sprache handeln. Auch Latein gilt als romanische Sprache. Ist das studierte BA-Nebenfach ebenfalls eine romanische Sprache, ist statt dieser eine dritte romanische Sprache zu belegen. Sprechen die Studierenden eine romanische Sprache als Muttersprache, ist eine andere als diese als zweite romanische Sprache zu wählen. An anderen Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer romanischen Sprache können anerkannt werden, wenn sie den hier verlangten Spracherwerbsleistungen in Art und Umfang gleichwertig sind und wenn der Erwerb nach Aufnahme des Fachstudiums erfolgte Anlage 2 Prüfungsanforderungen Professionalisierungsbereich (Lehramt) Modul Pflicht/Wahlpflicht Titel CP SWS Prüf.vorl. Prüfungsform   P Basismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ 15 8 Ja 2 Modulteilprüfungen nach § 4 (1) (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben   P Orientierungspraktikum 6         WP Schlüsselqualifikationen in freier Wahl aus dem vom ZfL zertifizierten Lehrangebot der Universität 9 modulabhängig   P Erziehungswissenschaften (mit erziehungswissenschaftlichem Praktikum) 15 s. Professionalisierungsbereich     Summe der CP 45       Anlage 3 Prüfungsanforderungen Nebenfach Modul Pflicht vs. Wahlpflicht Titel CP SWS Prüf.vorl. Modulteilprüf. Prüfungsform A1 P Basismodul Linguistik 8 6 ja 2 nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben A2 P Basismodul Literaturwissenschaft 8 6 ja 2 A3 P Basismodul Landeswissenschaft 8 6 nein 2 A4 P Basismodul Sprachpraxis 8 8 ja 2 B1 WP 1 von 2 Aufbaumodul Linguistik 9 2 ja 1 B2 WP Aufbaumodul Literaturwissenschaft 9 2 ja 2 B3 P Aufbaumodul Sprachpraxis 4 4 ja 2     Summe der CP 45 32       Anlage 4 Cluster der Bachelor-Nebenfächer für nicht-schulische Berufsfelder Cluster 1 Cluster 2 Cluster 3 Cluster 4 Naturwiss. & Ing.Wiss. Sozialwiss. Philologien Human- & Kulturwiss. Biologie Geografie Deutsch/Germanistik Kulturwissenschaft Chemie Geschichte Englisch/English Speaking Cultures Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik Mathematik Politikwissenschaft Französisch/Frankoromanistik Pflegewissenschaft Physik   Italianistik Philosophie     Linguistik Religionswissenschaft     Hispanistik/Spanisch Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur       Gesundheitswissenschaft/Public Health Anlage 5 Bachelor-Nebenfächer für das Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ Fächerkombinationen Gymnasium Biologie Chemie Deutsch /Germanistik Englisch /Englisch Speaking Cultures* Französisch /Frankoromanistik* Geographie Geschichte Kunstwissenschaft /Kunstpädagogik Mathematik Musikpädag. (NF)** Physik Politikwissenschaft Religionswissensch. Russisch /Slawistik (NF) Spanisch /Hispanistik* Sportwissenschaft Biologie   x x x x       x   x       x   Chemie x   x x x       x   x       x   Deutsch /Germanistik x x   x x x x x x x x x x x x x Englisch /English Speaking Cultures* x x x   x x x x x x x x x x x x Französisch /Frankoromanistik* x x x x   x x x x x x x x x x x Geographie     x x x       x           x   Geschichte     x x x       x           x   Kunstwissenschaft /Kunstpädagogik     x x x       x           x   Mathematik x x x x x x x x   x x x x x x x Musikpädagoge (NF)**     x x x       x           x   Physik x x x x x       x           x   Politikwissenschaft     x x x       x           x   Religionswissenschaft     x x x       x           x   Russisch /Slawistik (NF, Uni Oklenb)     x x x       x           x   Spanisch /Hispanistik* x x x x x x x x x x x x x x   x Sportwissenschaft /Sport und Bewegungskultur     x x x       x           x   * Zusatzqualifikation „Bilingualer Sachfachunterricht“ bei Studium eines zusatzlichen Sachfaches (keine weitere Sprache) möglich ** Musikpadagogik ist als Nebenfach stuckeibar Anlage 6 Regelungen für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft (Studienziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GY)) § 1 Studienaufbau und Studiendauer (1) Das Studium des Professionalisierungsbereichs Erziehungswissenschaft im Rahmen eines Studiums Bachelor of Arts/Bachelor of Science mit dem Studienziel Lehramt an öffentlichen Schulen (Gymnasium und Gesamtschule) ist neben den fachdidaktischen Studien und dem Studium der Schlüsselqualifikationen obligatorischer Bestandteil des Studiums des Professionalisierungsbereiches. (2) Das Studium des Professionalisierungsbereichs Erziehungswissenschaften ist modularisiert und umfasst im Rahmen des Bachelor-Studiums drei erziehungswissenschaftliche Module im Umfang von insgesamt 15 CP: - Modul EW L1: Erziehungswissenschaftlich denken und arbeiten: Eine Einführung in Erziehungswissenschaften (3 CP); Modul EW L2: Schule und Unterricht gestalten: Grundlagen der Lehr-Lern-Theorie (Allgemeine Didaktik) (6 CP); - Modul EW L2P: Erziehungswissenschaftliches Praktikum (6 CP). (3) Die erziehungswissenschaftlichen Module des Professionalisierungsbereichs sind in der Studienordnung für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft (vgl. Anlage zur fachspezifischen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Frankoromanistik im Haupt- und Nebenfach) ausführlicher beschrieben. § 2 Prüfungsanforderungen im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft (1) Der erfolgreiche Abschluss der erziehungswissenschaftlichen Module ist Teil der zu erbringenden Prüfungsleistungen und Voraussetzung der Anmeldung zur Bachelor-Abschlussprüfung. (2) Für die Modulprüfungen im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft werden folgende Prüfungsanforderungen und Prüfungsformen festgelegt: Modul Titel P /WP CP Prüfungsvorleistungen Prüfungsform EW L1 Einführung in die Erziehungswissenschaft P 3 Keine Portfolio EW L2 Grundlagen der Lehr-Lern-Theorie (Allgemeine Didaktik) P 6 Keine Portfolio EW L2P Erziehungswissenschaftliches Praktikum P 6 Keine Praktikumsbericht gesamt     15     § 3 Bachelorarbeit Im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaft des Bachelorstudiengangs Frankoromanistik mit dem Studienziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.