Sachsen

Kennzeichnungsverordnung

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Quellenkennung: 2943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 29, S. 572 Fsn-Nr.: 653-2.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft (Kennzeichnungsverordnung – KennzVO) Vom 15. Juni 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002 Aufgrund von § 15 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) wird verordnet: § 1 Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft (1) 1Das Symbol der Waldohreule ist amtliches Naturschutzkennzeichen im Freistaat Sachsen. 2Nationalparke und Biosphärenreservate können hiervon abweichend durch besondere gebietsspezifische Zeichen gekennzeichnet werden, sofern solche vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung festgelegt sind. (2) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind mit den in der Anlage 1 abgebildeten fünfeckigen Naturschutztafeln zu kennzeichnen. § 2 Das Kennzeichen (1) 1Mit Naturschutztafeln der Größe 60 cm entsprechend Anlage 1 sind die Zugänge der Schutzgebiete von mehr als 2 m Wegebreite zu kennzeichnen. 2Naturschutztafeln der Größe 23 cm entsprechend Anlage 1 können zur Kennzeichnung der sonstigen Schutzgebietsgrenzen, insbesondere an untergeordneten Wegen und Pfaden, verwendet werden. (2) Kennzeichen sollen an gesonderten Pfählen angebracht werden. (3) 1Das Aufstellen und Anbringen von Kennzeichen ist durch Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte zu dulden. 2Kennzeichen dürfen die bisher ausgeübte Grundstücksnutzung nicht behindern oder sonstige wirtschaftliche Nachteile begründen. 3Die Gemeinden und Behörden haben die Kennzeichnung zu unterstützen. § 3 Zusatzkennzeichen (1) An den Hauptzugängen von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen können in Verbindung mit dem amtlichen Kennzeichen rechteckige Hinweistafeln angebracht werden, welche die Besucher über den Eigennamen des Schutzgebietes, den Schutzzweck, bestehende Verbote oder Gebote, wichtige Verhaltenshinweise oder wesentliche Sachverhalte unterrichten. (2) 1Hinweistafeln sollen unterhalb der amtlichen Naturschutztafel angebracht werden. 2Sofern derartige Zusatzkennzeichen die Abmessungen der Naturschutztafel deutlich überschreiten, sind sie gesondert, jedoch mit direktem Bezug zur Naturschutztafel aufzustellen. 3Die amtlichen Kennzeichen können auf den Hinweistafeln angebracht werden. (3) 1In Nationalparken, der Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ und Biosphärenreservaten können an den Hauptzugängen gebietstypische Eingangsgestaltungen (zum Beispiel Steintafeln) aufgestellt werden, die der öffentlichen Darstellung und Bekanntmachung des Schutzgebietes dienen. 2Diese Gestaltungsobjekte sind Zusatzkennzeichen gleichgestellt. (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 4 Zuständigkeit 1Nationalparke und Biosphärenreservate werden von den Verwaltungen dieser Gebiete gekennzeichnet. 2Die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen ist von den zuständigen unteren Naturschutzbehörden vorzunehmen. § 5 aufgehoben 1 § 6 Kennzeichnung bei Beschränkung des Betretungsrechtes und bei Betretungsverbot (1) 1Das Aufheben oder Beschränken des Rechtes auf Betreten der freien Landschaft durch Naturschutzbehörden gemäß § 25 Abs. 5 und 31 Abs. 4 SächsNatSchG ist durch das in der Anlage 2 dargestellte Schild kundzutun. 2Das Schild kann auch in Verbindung mit geeigneten Sperren gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG verwendet werden. (2) Beschränkungen des Betretungsrechtes sowie die erlassende Naturschutzbehörde sollen auf dem Schild vermerkt werden. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 15. Juni 1993 Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung Arnold Vaatz Anlage 1 Anlage 2 1 § 5 aufgehoben durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 189)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.