Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 4 vom 30.01.2026, Seiten 29 – 50, Größe: 574 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-30

Quellenkennung: gazette-2026-004. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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42 Absatz 6, Ausbildung gelten die Regelungen des § 5 Absätze 2 und § 44 Absatz 4 Satz 1, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Ham- 3 entsprechend. Unterricht und praktische Ausbildung burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. finden wöchentlich in enger Abstimmung aufeinander S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), statt. Sie werden durch Zeiten des individualisierten Ler- und § 1 Nummern 2, 7, 12, 14, 16 und 17 der Weiterübertra- nens ergänzt. Die Zahl der zu absolvierenden Stunden gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. ergibt sich aus der Anlage 1. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, (4) Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung endet 434), wird verordnet: mit einer Abschlussprüfung, die ein Fachgespräch bein- haltet, das auf Grundlage eines während des Schuljahres Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule erstellten Praxisportfolios abzuhalten ist. Die Note dieser für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungs- Abschlussprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der pflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert Note für das Fachgespräch und der Note für das Pra- am 29. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 180, 186), wird wie folgt geän- xisportfolio zusammen. Liegt der Durchschnitt in der dert: Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Note für das Fachge- 1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 2 spräch den Ausschlag. der folgende Eintrag eingefügt: (5) Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung ist „§ 2a Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung“. erfolgreich absolviert, wenn 2. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung: 1. die Note in der Abschlussprüfung mindestens ausrei- „4. einen einjährigen von der zuständigen Behörde zerti- chend lautet, fizierten Lehrgang zur Heilerziehungspflege gemäß 2. die Leistungen in allen Lernfeldern und Fächern § 2a erfolgreich mit einer Durchschnittsnote von 3,0 mindestens mit der Note ausreichend bewertet wur- oder besser absolviert haben und die Voraussetzungen den oder schlechtere Noten entsprechend § 6 Absatz 2 des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 erfüllen,“. ausgeglichen werden können, und HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 30. Januar 2026 47 3. die praktische Ausbildung und der Wahlpflichtbe- reich absolviert hat, werden die für diese erteilen Noten reich mit Erfolg absolviert wurden. bei der Festsetzung nach § 24 Absatz 2 APO-AT nicht Die Absolventinnen und Absolventen erhalten ein berücksichtigt.“ Abschlusszeugnis, in dem die Note für die Abschlussprü- 9. § 10 Absatz 2 Satz 1erhält folgende Fassung: fung sowie die Noten für die Lernfelder, Fächer und den „Die Durchschnittsnote wird wie folgt berechnet: Die Wahlpflichtbereich ausgewiesen werden und das erfolg- Summe aus den Noten für die Unterrichtsfächer, Lern- reiche Absolvieren der praktischen Ausbildung doku- felder und Vertiefungsbereiche nach § 8 Satz 1 Nummer 3 mentiert wird. Das Zeugnis weist eine Durchschnittsnote und die Noten für die drei Prüfungsteile werden addiert, aus, die sich aus dem ungewichteten Mittel aller Zeugnis- wobei in der Fachrichtung Sozialpädagogik Lernfelder noten und der Note für die Abschlussprüfung ergibt. mit mindestens 600 Stunden und in der Fachrichtung Zusätzlich erhalten die Absolventinnen und Absolventen Heilerziehungspflege Lernfelder mit mindestens 400 ein Zertifikat, mit dem bestätigt wird, dass sie die Heiler- Stunden doppelt gewichtet werden, und durch die Anzahl ziehungspflege-Basisqualifizierung mit einem schuli- aller Fächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche und schen Teil im Umfang von 480 Stunden Unterricht sowie Prüfungsnoten dividiert, wobei doppelt gewichtete Lern- 160 Stunden individualisierter Lernformen und einem felder doppelt zählen: praktischen Teil im Umfang von mindestens 1000 Stun- den erfolgreich absolviert haben. Durchschnittsnote = (Σ1 + Σ2 x 2 + Σ3) ÷ (n1 + n2 x 2 + 3) (6) Bei Nichtbestehen der Heilerziehungspflege-Basis- Σ1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen Fächer, qualifizierung darf der gesamte Lehrgang einmal wieder- Lernfelder und Vertiefungsbereiche (ohne Lernfelder mit holt werden. Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizie- mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpäda- rung und ihre Wiederholung bleiben in einer sich gogik beziehungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung anschließenden Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin Heilerziehungspflege) oder zum Heilerziehungspfleger bei Entscheidungen Σ2 = Summe der Noten für Lernfelder mit mindestens 600 nach § 6 Absatz 4 dieser Verordnung und nach § 19 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik bezie- Absatz 3 APO-AT außer Betracht.“ hungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung Heilerzie- 4. § 3 wird wie folgt geändert: hungspflege 4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Σ3 = Summe der Noten für die drei Prüfungsteile 4.1.1 In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ n1 = Anzahl der unterrichteten Fächer, Lernfelder und Ver- ersetzt. tiefungsbereiche im gesamten Ausbildungsgang (ohne Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in der Fachrich- 4.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle „(BZRG) in der Fassung vom tung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), der Fachrichtung Heilerziehungspflege) zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146), in der geltenden Fassung “ gestrichen. n2 = Anzahl der Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 4.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- Stunden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege.“ stabe ee wird die Textstelle „des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), 10. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle „Anlagen 1 bis 3“ zuletzt geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1, 3, durch die Textstelle „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt. 6), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Textstelle 11. In § 12 wird folgender Satz angefügt: „SGB IX“ ersetzt. „§ 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 6 APO-AT bleiben im 4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Übrigen unberührt.“ 4.3.1 In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „fünf “ durch das 12. § 13 wird wie folgt geändert: Wort „vier“ ersetzt. 12.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Textstelle „nach § 3 4.3.2 Es wird folgender Satz angefügt: erfüllt“ die Textstelle „, Kenntnisse in deutscher Sprache „Auf die Kompetenzfeststellungsprüfung wird verzich- auf dem Referenzniveau C1 des GER nachweist“ einge- tet, wenn die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung fügt. gemäß § 2a erfolgreich absolviert wurde.“ 12.2 Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung: 5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die „Sie ist innerhalb des Schulhalbjahres vor dem Schul- Textstelle „Anlagen 1 bis 3“ durch die Textstelle „Anla- halbjahr, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, anzu- gen 2 bis 4“ ersetzt. fertigen.“ 6. § 5 wird wie folgt geändert: 12.3 Absatz 6 wird wie folgt geändert: 6.1 In Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle „Anlagen 1 bis 3“ 12.3.1 Satz 2 erhält folgende Fassung: durch die Textstelle „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt. „Dem Prüfling wird neun bis sechs Wochen vor Beginn 6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „oder Heilerzie- des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mitgeteilt, hungspflegerin bzw. Heilerziehungspfleger“ durch die welche Fächer und welches Lernfeld in den einzelnen Textstelle „, Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerzie- Prüfungen überwiegend geprüft werden.“ hungspfleger oder Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge“ 12.3.2 Satz 4 erhält folgende Fassung: ersetzt. „Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in 7. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle „Anlagen 1 bis der schriftlichen Prüfung mangelhafte oder ungenügende 3“ durch die Textstelle „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt. Leistungen erbracht oder die praktische Prüfung ohne 8. In § 8 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: Erfolg absolviert hat.“ „Sofern die Absolventin oder der Absolvent die Heiler- 13. In § 18 wird die Textstelle „Anlage 3“ durch die Textstelle ziehungspflege-Basisqualifizierung gemäß § 2a erfolg- „Anlage 4“ ersetzt. 48 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 4 14. Hinter § 18 wird folgende neue Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 zu § 2a Absatz 2 Stundentafel der berufsbegleitenden Heilerziehungspflege-Basisqualifikation Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereichs Unterrichtsstunden über die Dauer eines Schuljahres Fachrichtungsbezogener Unterricht: Lernfeld 1: Berufliche Haltung entwickeln sowie in Team- und Organisationsprozes- 60 sen agieren Lernfeld 2: Beziehungs- und Kommunikationsprozesse gestalten 40 Lernfeld 3: Unterstützungsprozesse personenzentriert initiieren und begleiten 40 Lernfeld 4: Bildungs-, Entwicklungs- und Assistenzprozesse planen, gestalten und 140 evaluieren Lernfeld 5: Prozesse der sozialen Teilhabe personenzentriert und sozialräumlich 0 planen, gestalten und evaluieren Lernfeld 6: Gesundheit als zentralen Aspekt der Teilhabe gestalten 80 Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 40 Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik 40 Wahlpflichtbereich: Praxiscoaching 40 Summe 480 Individualisierte Lernformen 160 Praktische Ausbildung 1000“. 15. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden Anlagen 2 bis 4. 16. Die neue Anlage 3 erhält folgende Fassung: „Anlage 3 zu § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Stundentafel der Fachschule für Heilerziehungspflege Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden und Wahlpflichtbereichs über die Dauer über die Dauer von von 6 Schulhalbjahren1) 4 Schulhalbjahren Nicht Berufs­ berufs­ begleitend begleitend Fachrichtungsbezogener Unterricht: Lernfeld 1: Berufliche Haltung entwickeln sowie in Team- und Organisa- 200 120 120 tionsprozessen agieren Lernfeld 2: Beziehungs- und Kommunikationsprozesse gestalten 160 120 120 Lernfeld 3: Unterstützungsprozesse personenzentriert initiieren und 300 160 200 begleiten Lernfeld 4: Bildungs-, Entwicklungs- und Assistenzprozesse planen, 580 460 500 gestalten und evaluieren Lernfeld 5: Prozesse der sozialen Teilhabe personenzentriert und sozial- 220 160 160 räumlich planen, gestalten und evaluieren Lernfeld 6: Gesundheit als zentralen Aspekt der Teilhabe gestalten 500 300 420 Wahlpflichtbereich 520 240 520 Fachrichtungsübergreifender Unterricht: Sprache und Kommunikation 160 120 120 Politik 80 80 80 Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik 80 80 80 HmbGVBl. Nr. 4 Freitag, den 30. Januar 2026 49 Fachenglisch 80 80 80 Individualisierte Lernformen 4802) Summe 2880 2400 2400 Praktische Ausbildung3) 1200 1200 600 Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich: Mathematik 160 160 160 Fußnoten 1) Sofern die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung gemäß § 2a erfolgreich absolviert wurde, werden die in Anlage 1 aufgeführten Stunden des fachrichtungsbezogenen und des fachrichtungsübergreifenden Unterrichts und des Wahl- pflichtbereichs angerechnet. 2) Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs werden in der berufsbegleitenden Ausbildung bis zu 480 Unterrichts- stunden als individualisierte Lernformen organisiert. 3) Im Vertiefungsbereich „Interkulturelles Lernen“ können bis zu 600 Stunden der praktischen Ausbildung als praktische Unterweisung im Ausland absolviert werden.“ Artikel 4 Schlussbestimmungen Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in der Ausbildung an der Fachschule für Technik oder der Fachschule für Gestal- tung befinden, gelten die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort. Die Abschluss- prüfung muss jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2030 absol- viert werden. Hamburg, den 16. Januar 2026. Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung 50 Freitag, den 30. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 4 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung Vom 27. Januar 2026 Auf Grund von § 22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken- hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 580), wird verordnet: §1 Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 4. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 225), wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen Die Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbKHG und sons- tige nach § 21 HmbKHG förderungsfähige Investitionen im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HmbKHG wird auf 150 000 Euro festgesetzt.“ 2. § 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b der Fallpauschalenvereinbarung 2024 vom 6. Novem- ber 2023,“. 3. In § 6 Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2026 folgende Pauschalbeträge festgelegt: 1. für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 75 Euro je effektiver Bewertungsrelation, 2. für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummer 3: 77,50 Euro je Fall. Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleis- tungen desJahres 2024.“ 4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4.1 Im ersten Halbsatz wird die Zahl „2025“ durch die Zahl „2026“ und die Zahl „2023“ durch die Zahl „2024“ ersetzt. 4.2 In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Zahl „2023“ durch die Zahl „2024“ ersetzt. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 27. Januar 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.