Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.03.2012 Fassung Gültig ab 22.08.2014 Gültig bis 10.08.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.03.2012 Fassung Gültig ab 22.08.2014 Gültig bis 10.08.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 9. März 2012 Bekanntgabe des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 20. August 2012 Die Verordnung der Regierungspräsidentin Köln vom 9. März 2012 gebe ich hiermit bekannt. Im Auftrag Peter L a n d m a n n Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen Nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), erlässt die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes die von ihrem Berufsbildungsausschuss am 8. März 2012 gemäß § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste / zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste: Inhaltsübersicht: Teil 1 Fortbildungsziel § 1 Ziel der Fortbildung Teil 2 Prüfungsausschüsse § 2 Errichtung § 3 Zusammensetzung und Berufung § 4 Ausschluss und Befangenheit § 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 6 Geschäftsführung § 7 Verschwiegenheit Teil 3 Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 8 Prüfungstermine und Fristen § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung § 10 Anmeldung zur Fortbildungsprüfung § 11 Entscheidung über die Zulassung § 12 Regelungen für behinderte Menschen Teil 4 Durchführung der Fortbildungsprüfung § 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 15 Schriftlicher Prüfungsteil § 16 Praktischer Prüfungsteil § 17 Nichtöffentlichkeit § 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 19 Ausweispflicht und Belehrung § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme Teil 5 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 22 Bewertungsgrundsätze § 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 24 Bewertung der praktischen Prüfung § 25 Feststellung des Prüfungsergebnisses und Niederschrift § 26 Prüfungszeugnis § 27 Nicht bestandene Prüfung Teil 6 Wiederholungsprüfung § 28 Wiederholungsprüfung Teil 7 Schlussbestimmungen § 29 Rechtsbehelfsbelehrung § 30 Prüfungsunterlagen § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Fortbildungsziel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel der Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling durch die berufliche Fortbildung vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die ihn über das Ziel der Berufsausbildung der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste hinaus qualifizieren und ihn befähigen, komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit größerem Schwierigkeitsgrad in Einrichtungen des Informationswesens, in Archiven, Bibliotheken, Bildagenturen, Informations- und Dokumentationseinrichtungen und medizinischen Dokumentationsstellen (Einrichtungen des Informationswesens) wahrzunehmen. Teil 2 Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle (zuständige Stelle) einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zusammensetzung und Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeber, zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und zwei Lehrkräften eines Fortbildungsträgers. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (4) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für längstens fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die restliche Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen. (5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. (6) Lehrkräfte werden auf Vorschlag der Fortbildungsträger berufen. (7) Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (10) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausschluss und Befangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die zu der Prüfungsbewerberin oder zu dem Prüfungsbewerber in naher persönlicher, verwandtschaftlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen. Für den Ausschluss und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschussmitgliedern gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle (§ 2), während der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung und Stimmrecht des oder der Betroffenen. Ausgeschlossene Personen dürfen während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein. (5) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. Teil 3 Vorbereitung der Fortbildungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Prüfungstermine und Fristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der Fortbildungsträgerin oder dem Fortbildungsträger die Prüfungstermine. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme der Anmeldung verweigern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)). (1) Auf ihren Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen 1. Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter zweijähriger Berufspraxis in Einrichtungen des Informationswesens sowie Beschäftigte mit einer entsprechenden Ausbildung und Berufspraxis und 2. andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen des Informationswesens mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter sechseinhalbjähriger Berufspraxis mit Tätigkeiten nach dem Berufsbild der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 13 Absatz 1 und 2 und des § 15 Absatz 3 und 4 erworben haben. (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. (3) Ausländische Berufsbildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland im Sinne von Satz 1 und Satz 2 sind zu berücksichtigen. (4) Auf die Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet. Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird anteilig berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling meldet sich bei der zuständigen Stelle unter Verwendung deren Anmeldevordrucks zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen. (2) Der Anmeldung sind beizufügen 1. in den Fällen des § 9 Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen, 2. in den Fällen des § 9 Absatz 1 die Anmeldung zur Teilnahme an prüfungsvorbereitender Fortbildung, 3. im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung oder 4. bei Wiederholungsprüfungen: Antrag gemäß § 27. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 sind schriftlich bekannt zu geben. Gleiches gilt für Mitteilungen über den Prüfungszeitpunkt und Prüfungsort sowie über die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. (3) Mit der Zulassung sind die Prüflinge nach § 19 Absatz 2 zu belehren. (4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin mit Angabe der Ablehnungsgründe unverzüglich mitzuteilen. (5) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden oder stellt sich heraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 nicht gegeben sind, so kann der Prüfungsausschuss 1. die Zulassung bis zum Beginn der Prüfung zurücknehmen oder 2. während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören des Prüflings für nicht bestanden erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Regelungen für behinderte Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Menschen mit Behinderung sind auf deren Antrag die der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen sind davon ausgenommen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den antragstellenden Prüflingen zu erörtern. (2) Mit dem Antrag ist eine Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder eine fachärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung vorzulegen. (3) Über den Antrag auf Erleichterung, der in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils vorliegen muss, entscheidet die zuständige Stelle. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Erleichterungen erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Teil 4 Durchführung der Fortbildungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er über fundierte anwendungsbezogene Fachkenntnisse verfügt und damit Sachverhalte höheren Schwierigkeitsgrades analysieren und kritisch bewerten sowie sach- und zielgerechte, ökonomische Lösungen entwickeln, begründen und berufspraktisch anwenden kann. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil geht der praktischen Prüfung voraus. Der schriftliche Prüfungsteil gliedert sich in zwei Teilabschnitte, von denen der erste aus den drei Fortbildungsbereichen 1 bis 3 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung besteht und spätestens 18 Monate nach dem Lehrgangsbeginn absolviert wird. Der zweite Abschnitt der schriftlichen Prüfung erfolgt nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 4 und 5. (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Eine Anrechnung im Bereich des praktischen Prüfungsteils ist nicht möglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der §§ 12 und 13. Er kann Vorschläge von den Fortbildungsträgern berücksichtigen. (2) Aufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zusammengesetzt ist, sind von dem Prüfungsausschuss zu übernehmen. (3) Die Aufgabenstellungen für die praktischen Prüfungsarbeiten werden von dem Prüfungsausschuss beschlossen. Den Prüflingen ist Gelegenheit zu geben, Themenvorschläge zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Schriftlicher Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)). (1) Im schriftlichen Prüfungsteil sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Aufsichtarbeiten sind so zu gestalten, dass der Prüfling nachweisen kann, dass er die Anforderungen des § 13 erfüllt. (2) Die Aufsichtarbeiten bestehen in der Regel aus komplexen Situationsbeschreibungen verbunden mit konkreten Arbeitsaufträgen. (3) Im ersten Prüfungsteil sind nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 1 bis 3 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen zu fertigen: 1. Prüfungsbereich: Grundlagen, Struktur und Entwicklung des Informationswesens a) Strukturen des Informationswesens b) Geschichte des Informationswesens in Deutschland c) Historisches Grundlagenwissen, Quellenkunde d) Informationswirtschaft in Deutschland 2. Prüfungsbereich: Organisation und Management in Einrichtungen des Informationswesens a) Management b) Finanzwesen c) Interne und Externe Kommunikation d) Bau, Einrichtung, Technik e) Marktforschung und Marketing f) Personalrecht und Personalwirtschaft g) Medien- und Benutzeranalyse h) Informationstechnologie 3. Prüfungsbereich: Recht im beruflichen Kontext a) Grundlagen des nationalen und europäischen Rechts b) Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht c) Rechtsstellung der Einrichtungen des Informationswesens d) Informationsfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte e) Urheber- und Medienrecht f) Rechtliche Grundlagen für Akquise und Übernahme von Informationsressourcen g) Rechtsfragen der Benutzung. (4) Im zweiten Prüfungsteil sind nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 4 und 5 folgende Aufsichtarbeiten zu fertigen: 4. Prüfungsbereich: Produkte und Dienstleistungen in Einrichtungen des Informationswesens a) Überlieferungsbildung, Erwerbung und Übernahme b) Erschließung c) Aufbewahrung, Bereitstellung, Sicherung und Bestandspräsentation 5. Prüfungsbereich: Informations- und Benutzungsdienste a) Informationsvermittlung b) Management und Technik c) Pädagogische Grundlagen, Informations- und Medienkompetenz d) Kundenakquise und Kundenbindung. (5) Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsbereichen 1 und 3 stehen jeweils 180 Minuten zur Verfügung. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsbereichen 2, 4 und 5 stehen jeweils 240 Minuten zur Verfügung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Praktischer Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)). (1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfungsarbeit und einem Prüfungsgespräch. (2) In der praktischen Prüfungsarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er ein komplexes Thema aus der Praxis von Einrichtungen des Informationswesens unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur selbstständig bearbeiten und die Arbeitsergebnisse darstellen kann. Inhaltlicher Rahmen für die Aufgabenstellung der praktischen Prüfungsarbeit sind die Fortbildungsbereiche 1 bis 5 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung. (3) Für die Anfertigung der praktischen Prüfungsarbeit steht dem Prüfling eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die praktische Prüfungsarbeit. (4) Die praktische Prüfungsarbeit 1. ist gedruckt und in digitaler Form (Datenträger im pdf-Format) vorzulegen, 2. ist mit Seitenzahlen und einer Inhaltsübersicht zu versehen, 3. hat die benutzten Quellen anzugeben und nachzuweisen, 4. soll ohne Anlagen zwischen 15 und 30 Seiten des Formats DIN A 4 umfassen, 5. ist in Schriftgröße 11, Schrifttyp Arial, mit 1,5-fachem Zeilenabstand und einem Korrekturrand von 5 cm anzufertigen. (5) Die Arbeit muss fristgerecht in dreifacher Ausfertigung als gedruckte Form und in einfacher Ausfertigung als Digitalisat bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die Übermittlung der Arbeit durch Telekommunikation ist ausgeschlossen. Der Prüfling hat für die Arbeit schriftlich zu versichern, dass er sie selbstständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben hat. (6) Die praktische Prüfungsarbeit ist Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch, das in drei zeitlich zusammenhängenden Abschnitten vollzogen wird. Es beginnt mit der Präsentation der praktischen Prüfungsarbeit durch den Prüfling, die höchstens zehn Minuten dauern soll. Der Präsentation folgt die vertiefende Erörterung der praktischen Prüfungsarbeit zwischen Prüfungsausschuss und Prüfling, die höchstens 20 Minuten dauern soll. (7) Der letzte Abschnitt des Prüfungsgesprächs, für den höchstens 15 Minuten vorgesehen sind, ist dem Fortbildungsbereich 5.3 c „Konzepte und Dienstleistungen einzelner Fachrichtungen“ vorbehalten. Der Prüfling wählt hierfür einen der in diesem Fortbildungsbereich aufgeführten Wahlpflichtbereiche aus. Hat der Prüfling in der praktischen Arbeit ein Thema aus den Wahlpflichtbereichen unter 5.3. c bearbeitet, muss für den zweiten Teil des Prüfungsgesprächs ein Thema aus dem Fortbildungsbereich 4 „Produkte und Dienstleistungen in Einrichtungen des Informationswesens“ und dem Fortbildungsbereich 5 „Informationsdienste und Benutzungsdienste“, mit Ausnahme des Wahlpflichtbereichs 5.3.b gestellt werden. Der Prüfling kann eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben wählen. (8) Das Prüfungsgespräch soll insgesamt höchstens 45 Minuten dauern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)). (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (2) Vertreter der zuständigen Stelle und Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge Einwendungen dagegen erhebt. § 7 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. (3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne der §§ 24 und 25 dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfungen. Die Aufsichtsführung soll sicherstellen, dass die Prüflinge selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. (3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.