Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 21930f8f-0388-4732-ac02-2b0ad0defdf1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.03.2012 Fassung Gültig ab 22.08.2014 Gültig bis 10.08.2016

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en erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. (4) Spätestens mit Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abgegeben werden. Beizufügen sind den Arbeiten alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Die Aufsichtsführende oder der Aufsichtführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. (5) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält 1. die Namensliste der Prüflinge, 2. die Unterschriften aller Aufsichtführenden und die Zeiten der Aufsicht, 3. den Beginn der Aufgabenstellung, 4. den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und wieder zurückkehren, 5. den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist, 6. Vermerke besonderer Vorkommnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. (2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und einem Rücktritt während der Prüfung zu belehren. (3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüfungsabsolventen, sondern mit Kennziffern zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fortsetzen. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. (4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtführung entscheidet über den Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. (6) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. (7) Die Absätze 3 bis 6 gelten im Zusammenhang mit dem praktischen Teil der Prüfung entsprechend. (8) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. (2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen werden anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling ohne Nachweis eines wichtigen Grundes an der Prüfung nicht teil, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet und ist somit nicht bestanden. (4) Bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Fortbildungsprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. (6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Teil 5 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bewertungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 100 bis 92 Punkte: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; unter 92 bis 81 Punkte: gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; unter 81 bis 67 Punkte: befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; unter 67 bis 50 Punkte: ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; unter 50 bis 30 Punkte: mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; unter 30 bis 0 Punkte: ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden auf der Grundlage eines Umrechnungsschlüssels (Anlage) benotet und mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Hierbei wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 Punkten bzw. zwischen 29,5 und 30 Punkten werden nicht aufgerundet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung ist jede Prüfungsarbeit von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Die Gutachter halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die Prüfungsarbeiten sowie die Bewertungsunterlagen stehen anschließend allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine vom Urteil der Gutachter abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeiten endgültig. (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im ersten und im zweiten Abschnitt des schriftlichen Teils der Prüfung. Diese sind den Prüfungsabsolventen jeweils nach dem Beschluss der Ergebnisse schriftlich bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Bewertung der praktischen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die praktischen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach den Vorgaben des § 22 zu beurteilen und zu bewerten. (2) Das Prüfungsgespräch im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen Teils der Prüfung (§ 16) fließen das Ergebnis der praktischen Prüfungsarbeit mit einem Anteil von 40 Prozent, das Ergebnis der mündlichen Präsentation und vertiefenden Erörterung mit einem Anteil von 30 Prozent und das Ergebnis des Prüfungsgesprächs mit einem Anteil von 30 Prozent ein. (4) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der praktischen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Feststellung des Prüfungsergebnisses und Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)). (1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Ergebnisse der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 1. Prüfungsabschnitts jeweils das einfache Gewicht, die Ergebnisse der zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 2. Prüfungsabschnitts (§ 15) das eineinhalbfache Gewicht und die Gesamtnote aus dem praktischen Teil der Prüfung (§ 24 Absatz 3) das zweifache Gewicht. Das Gesamtergebnis wird in der Weise ermittelt, dass die Punkte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfung addiert und durch die Zahl acht geteilt werden. (3) Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn - errechnet auf der Grundlage einer je einfachen Gewichtung - die Summe der Punkte in mindestens vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in der praktischen Prüfung im Gesamtergebnis mindestens 300 Punkte ergibt. (5) In den Fällen, in denen bis zu zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit mangelhaft bewertet wurden, ist dem Prüfling eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche seiner Wahl anzubieten. Die Dauer der Ergänzungsprüfung sollte 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit und das der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten. (6) Die mündliche Ergänzungsprüfung wird vom vorsitzenden Mitglied mit je zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, die jeweils anderen Mitgliedergruppen angehören sollen und vom Prüfungsausschuss bestimmt werden. (7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Gesamtnote die Fortbildungsprüfung bestanden wurde. Hierüber ist am selben Tag eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. (8) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)). (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses wird von der zuständigen Stelle zu den Prüfungsakten genommen. (2) Das Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 54 Berufsbildungsgesetz“, 2. die Personalien des Prüflings, 3. die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung, 4. das Thema der praktischen Prüfungsarbeit, 5. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, 6. die Gesamtnote, 7. das Datum des Bestehens der Prüfung, 8. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Stelle, 9. das Siegel der zuständigen Stelle. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen (§ 28 Absatz 2) keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 28 ist hinzuweisen. Teil 6 Wiederholungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)). (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. Der erste Teilabschnitt der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann nicht eigenständig wiederholt werden. (2) In einer Wiederholungsprüfung sind auf Antrag des Prüflings selbstständige Prüfungsbereiche nicht mehr zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem Tage der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung der Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Prüfungen ist zu übernehmen. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 9 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind zudem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben. (4) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Wiederholungsprüfung. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Teil 7 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Rechtsbehelfsbelehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfungsarbeit sind zwei Jahre aufzubewahren, die Anmeldungen nach § 9 und die Niederschriften gemäß § 18 Absatz 5 und § 25 Absatz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455). Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.   Die Regierungspräsidentin Köln Gisela W a l s k e n Umrechnungsschlüssel Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte Note Punkte 1,0 100 2,0 85 3,0 73 4,0 57 5,0 38 1,1 98 2,1 84 3,1 71 4,1 55 5,1 36 1,2 96 2,2 83 3,2 70 4,2 54 5,2 34 1,3 94 2,3 82 3,3 68 4,3 52 5,3 32 1,4 92 2,4 81 3,4 67 4,4 50 5,4 30 1,5 91 2,5 80 3,5 66 4,5 49 5,5 29 1,6 90 2,6 79 3,6 64 4,6 47 5,6 23 1,7 89 2,7 77 3,7 62 4,7 45 5,7 17 1,8 88 2,8 76 3,8 61 4,8 43 5,8 12 1,9 87 2,9 74 3,9 59 4,9 41 5,9 6 6,0 = unter 6 Punkte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.