Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-12

Quellenkennung: gazette-2026-065. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 12. August 2026 Nummer 65 Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung Vom 12. August 2026 Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: Artikel 1 Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 57), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Niedersächsische Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Niedersächsische Baugebührenordnung – NBauGO –)“. 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Worte „Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik“ durch die Worte „Prüfingenieurin für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik, an eine Prüfingenieurin für Brandschutz oder einen Prüfingenieur für Brandschutz“ ersetzt. b) Satz 4 wird gestrichen. c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfingenieurinnen“ die Worte „für Baustatik“ eingefügt. bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: „²Die Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und nach den Anlagen 1, 2 und 5.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und darin wird nach dem Wort „Gebühren“ die Angabe „nach Nummer 10.7 des Gebührenverzeichnisses und denen“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „für Baustatik“ gestrichen. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 65 vom 12. August 2026 Seite 2 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)1Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, 1. der Prüfingenieurin für Baustatik oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und 2. der Prüfingenieurin für Brandschutz oder dem Prüfingenieur für Brandschutz den Rohbauwert mit. 2Sofern der Rohbauwert schwer bestimmbar ist und die Gebühren nach Zeitaufwand abzurech- nen sind, ist dieses von der Bauaufsichtsbehörde in den Prüfauftrag aufzunehmen.“ 4. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummern 10.1, 10.5 bis 10.11 Buchstabe a“ ersetzt. 5. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „für Baustatik“ gestrichen. 6. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Anmerkung zu Nummer 1.1 wird gestrichen. bb) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5,50“ durch die An- gabe „4,60“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „3,80“ durch die An- gabe „3,35“ ersetzt. cc) In den Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 erhält Buchstabe e folgende Fassung: „e) Die Gebühr nach Nummer 10 für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile und für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist gesondert zu erheben.“ dd) In den Anmerkungen zu Nummer 1.3 wird Buchstabe d gestrichen. ee) In den Anmerkungen zu Nummer 1.5 wird in Buchstabe b die Angabe „Anmerkung zu Num- mer 1.1 sowie die“ gestrichen. b) In Nummer 2.1 werden in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Worte „ein Drittel“ durch die Worte „zwei Fünftel“ ersetzt. c) In Nummer 5.1 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Hinsicht“ die Worte „und hin- sichtlich des Nachweises des Brandschutzes“ eingefügt. d) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10.1 werden in der Spalte „Gebühr in Euro“ nach der Angabe „Tafel (Anlage 4)“ ein Komma und die Angabe „jedoch mindestens 500“ angefügt. bb) In Nummer 10.5 werden in der Spalte „Gebühr in Euro“ nach der Angabe „Tafel (Anlage 4)“ ein Komma und die Angabe „jedoch mindestens 500,“ eingefügt. cc) Nummer 10.7 wird wie folgt geändert: aaa) In der Spalte „Gegenstand“ wird die Angabe „nach § 62 oder § 63 NBauO“ gestrichen. bbb) In der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „90“ durch die Angabe „300“ ersetzt. dd) Nach Nummer 10.7 wird die folgende Anmerkung angefügt: „A n m e r k u n g zu Nummer 10.7: Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NBauPrüfVO hat die Prüfingenieurin für Brandschutz oder der Prüfin- genieur für Brandschutz die Nachweise des Brandschutzes unter Beachtung der Nds. GVBl. 2026 Nr. 65 vom 12. August 2026 Seite 3 Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr zu prüfen und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen. Aufgrund dieser Beteiligung kann sich die Gebühr um einen Zu- schlag nach § 5 NBauGO erhöhen. Der Zuschlag ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geltend zu machen.“ ee) Nummer 10.8 wird gestrichen. ff) Die bisherigen Nummern 10.9 bis 10.13 werden Nummern 10.8 bis 10.12. gg) In der neuen Nummer 10.8 wird die Angabe „10.10“ durch die Angabe „10.9“ ersetzt. hh) In der Anmerkung zu den bisherigen Nummern 10.9 und 10.10 wird jeweils die Angabe „Num- mern 10.9 und 10.10“ durch die Angabe „Nummern 10.8 und 10.9“ ersetzt. ii) In der neuen Nummer 10.11 wird die Angabe „10.9 und 10.10“ durch die Angabe „10.8 und 10.9“ ersetzt. jj) In den Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 wird in der Überschrift und in Buchstabe b jeweils die Angabe „Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12“ durch die Angabe „Nummern 10.1, 10.5 bis 10.11“ ersetzt. kk) In der neuen Nummer 10.12 wird die Angabe „Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12“ durch die Angabe „Nummern 10.1, 10.5 bis 10.11“ ersetzt. ll) In der Überschrift der Anmerkung zu der bisherigen Nummer 10.13 wird die Angabe „Num- mer 10.13“ durch die Angabe „Nummer 10.12“ ersetzt. e) Nummer 11 erhält folgende Fassung: Nr. Gegenstand Gebühr in Euro „11 Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingeni- eure für Baustatik, Prüfingenieurinnen für Brand- schutz und Prüfingenieure für Brandschutz, Prüf- sachverständige für technische Anlagen, Prüfstel- len für die bautechnischen Prüfungen, Prüf-, Zerti- fizierungs- und Überwachungsstellen 11.1 Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder nach Zeitaufwand* Prüfingenieur für Baustatik und Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) 11.2 Überprüfung der Berufsqualifikation einer gleichge- nach Zeitaufwand* stellten Person für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Erlaubnis, Untersagung oder teil- weise Erlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 3 NBauPrüfVO 11.3 Bestätigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 NBauPrüfVO oder nach Zeitaufwand* Untersagung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NBauPrüfVO 11.4 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder nach Zeitaufwand* Prüfingenieur nach § 8 Abs. 2 oder 3 NBauPrüfVO 11.5 Genehmigung zur Errichtung einer weiteren berufli- nach Zeitaufwand* chen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfin- genieur nach § 9 Abs. 1 NBauPrüfVO 11.6 Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Haupt- nach Zeitaufwand* sitzes einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs in ein anderes Land oder einen anderen Staat, Nds. GVBl. 2026 Nr. 65 vom 12. August 2026 Seite 4 Nr. Gegenstand Gebühr in Euro Übersendung der Unterlagen an das Land oder den Staat des neuen Hauptsitzes nach § 9 Abs. 2 NBau- PrüfVO 11.7 Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Haupt- nach Zeitaufwand* sitzes einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs von einem anderen Land nach Niedersachsen nach § 9 Abs. 3 NBauPrüfVO 11.8 Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsach- nach Zeitaufwand* verständiger für technische Anlagen nach § 23 Abs. 2 NBauPrüfVO 11.9 Überprüfung der Berufsqualifikation einer gleichge- nach Zeitaufwand* stellten Person für die Tätigkeit als Prüfsachverstän- dige oder Prüfsachverständiger für technische Anla- gen, Erlaubnis, Untersagung oder teilweise Erlaubnis zur Erbringung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Satz 1 NBauPrüfVO 11.10 Bestätigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit nach Zeitaufwand* § 27 Satz 1 NBauPrüfVO oder Untersagung der Dienstleistung nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 27 Satz 1 NBauPrüfVO 11.11 Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige nach Zeitaufwand* oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen nach § 28 Abs. 2 oder 3 NBauPrüfVO 11.12 Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Ge- nach Zeitaufwand* schäftssitzes einer oder eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen in ein anderes Land oder einen anderen Staat, Übersendung der Unterlagen an das Land oder den Staat des neuen Geschäftssitzes nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 NBauPrüfVO 11.13 Bearbeitung einer Anzeige zur Verlegung des Ge- nach Zeitaufwand* schäftssitzes einer oder eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen von einem anderen Land nach Niedersachsen nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 NBauPrüfVO 11.14 Anerkennung als Prüfstelle für die Prüfung des Stand- nach Zeitaufwand* sicherheitsnachweises fliegender Bauten nach § 33 Abs. 1 NBauPrüfVO 11.15 Anerkennung oder Erweiterung einer Anerkennung als nach Zeitaufwand* Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO 11.16 Anerkennung für eine weitere Niederlassung als Prüf- nach Zeitaufwand* oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-An- erkennungsverordnung (PÜZAVO) 11.17 Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug nach Zeitaufwand* auf eine weitere Niederlassung einer Zertifizierungs- stelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO 11.18 Untersagung des Tätigwerdens einer weiteren Nieder- nach Zeitaufwand*. lassung einer Zertifizierungsstelle nach Nds. GVBl. 2026 Nr. 65 vom 12. August 2026 Seite 5 Nr. Gegenstand Gebühr in Euro § 3 Satz 5 PÜZAVO 11.19 Widerruf der Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- nach Zeitaufwand*“. oder Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 2 oder 3 PÜZAVO f) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 12.10 wird die folgende neue Nummer 12.11 eingefügt: Nr. Gegenstand Gebühr in Euro „12.11 Abwicklung eines Verfahrens als Anlaufstelle nach Zeitaufwand* nach § 67 Abs. 4 NBauO oder als einheitliche Stelle nach § 7 Abs. 5 NBauPrüfVO, auch in Verbindung mit § 27 Satz 1 NBauPrüfVO A n m e r k u n g zu Nummer 12.11: Die Gebühr für die Abwicklung eines Verfahrens als Anlaufstelle oder einheitliche Stelle nach Nummer 12.11 ist als Zuschlag neben der jewei- ligen Baugenehmigungsgebühr nach den Num- mern 1.1 bis 1.5 oder der Gebühr nach den Nummern 11.2 oder 11.9 gesondert zu erhe- ben.“ bb) Die bisherigen Nummern 12.11 bis 12.12 werden Nummern 12.12 bis 12.13. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Hannover, den 12. August 2026 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Tonne Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.