Sachsen

Festsetzung NSG „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“

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Quellenkennung: 15183. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2001 Nr. 6, S. 125 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. Mai 2007

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andlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, 1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt; 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können; 5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert; 6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert; 7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können; 8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt; 9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet; 10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet; 11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; 12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt; 14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet; 15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft; 16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt; 17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der gemäß §§ 2 und 3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) öffentlichen Straßen und Wege betritt, auf ihnen reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt; 18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art betreibt; 19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält; 21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet; 22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt; 23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt; 24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen; 25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgaben gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt; 2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt; 3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Düngung auf den Grünlandflächen der Talsohle des Schanzenbaches westlich des Maschinenteiches oder auf Steilhängen mit einer Neigung von mehr als 15 % durchführt oder Maßnahmen zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.3 § 9 Übergangsregelung Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.4 § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die „Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete“ vom 30. März 1961 (GBl. DDR II, Nr. 27/61) und der Beschluss des Bezirkstages Leipzig (Nr. 68/VIII/84) vom 20. September 1984, soweit sie sich auf Teile der in § 2 beschriebenen Fläche bezieht, außer Kraft.5 Leipzig, den 19. Dezember 2000 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Verkündigungshinweis: Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird. Übersichtskarte 1 § 4 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332) 2 § 5 geändert, § 5a gestrichen durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332) 3 § 8 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332) 4 § 9 eingefügt durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332) 5 bisheriger § 9 wird neu § 10 durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.