Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)

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Quellenkennung: 39bb3f18-27b8-47b6-901b-43528c7cc11d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Vom 18. März 2005 Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Wöchentliche Unterrichtsstundender Schülerinnen und Schüler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der VO vom 30 April 2008 ändert sich die Stundenzahl ab dem 1. Februar 2009 auf 21 bis 22. Die Gesamtwochenstundenzahl wird sich schrittweise entsprechend der zum 1. August 2005 in Kraft tretenden APO-S I bis zum Schuljahr 2010/2011 auf 188 erhöhen. (1) Die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler betragen in der Regel: 1. Allgemeinbildende Schulen   Klasse 1 21 bis 22   Klasse 2 22 bis 23 Klasse 3 25 bis 26 Klasse 4 26 bis 27 Klassen 5 hiervon abweichend im Gymnasium G 8 G 9 28 bis 31 30 bis 32 28 bis 30 Klassen 6 hiervon abweichend im Gymnasium G 8 G 9 29 bis 32 30 bis 32 28 bis 30 Klassen 7 hiervon abweichend im Gymnasium G 8 30 bis 33 31 bis 33 Klassen 8 hiervon abweichend im Gymnasium G 8 30 bis 33 32 bis 34 Klassen 9 hiervon abweichend im Gymnasium G 8 G 9 31 bis 34 32 bis 34 30 bis 33 Klassen 10 hiervon abweichend im Gymnasium G 9 (In den Klassen 5 bis 10 insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium G 8 in den Klassen 5 bis 9 insgesamt 163) 31 bis 34 30 bis 33 Gymnasiale Oberstufe durchschnittlich 34 2. Berufskolleg   Berufsschule 9 bis 12 Berufsfachschule (einschl. fachpraktischen Unterrichts)   29 bis 33 Fachschule (einschl. fachpraktischen Unterrichts)   31 bis 35 Fachoberschule Klasse 11 12 Fachoberschule Klasse 12 32 Fachoberschule Klasse 12 B (Teilzeit)   13 Fachoberschulklasse 13 36. (2) Im Einzelnen ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der in Absatz 1 festgesetzten Zahlen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG, den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Wöchentliche Pflichtstundender Lehrerinnen und Lehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 5 und Absatz 8 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. August 2019; Absatz 1 geändert durch VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 4 und 7 geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV. NRW. S. 595, ber. S. 652), in Kraft getreten am 1. August 2021; Absatz 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2025 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel: 1. Grundschule 28 2. Hauptschule 28 3. Realschule 28 4. Sekundarschule 25,5 5. Gymnasium 25,5 6. Gesamtschule 25,5 7. Berufskolleg 25,5 8. Förderschule 27,5 9. Klinikschule 10. Weiterbildungskolleg 27,5 a) Abendrealschule 25 b) Abendgymnasium 22 c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) 22 11. Studienkolleg für ausländische Studierende 22. Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 9 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von drei Schuljahren jeweils für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für drei Schulhalbjahre auf die volle Stundenzahl abgerundet. (2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an, 1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,   a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 1 Stunde, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 0,5 Stunden, 2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,   a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um 2 Stunden, c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 1,5 Stunden. Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist. (3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch IX) ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von 1. 50 oder mehr   a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 2 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 1 Stunde, 2. 70 oder mehr   a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um 2 Stunden, c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 1,5 Stunden, 3. 90 oder mehr   a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 4 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um 3 Stunden, c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um 2 Stunden.       Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden. Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. (5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen, für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6) verfügen: Primarstufe:   Grundschule 0,5   Sekundarstufe I:   Hauptschule 0,6 Realschule 0,5 Sekundarschule 0,5 Gymnasium 0,5 Gesamtschule 0,5   Sekundarstufe II:   Gymnasium 1,2 Gesamtschule 1,2   Berufskolleg:   0,5 Fachschule 1 Berufsfachschule, Fachoberschule 1,2 Förderschule (alle Förderschwerpunkte) Klinikschule 0,4 0,4 Weiterbildungskolleg 1. Zusätzlich können die Schulen für den Unterrichtsmehrbedarf nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 und 11 schulformunabhängig über 0,4 Anrechnungsstunden je Stelle verfügen. Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt. (6) Werden Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, wird die individuell zugeteilte Leitungszeit gemäß § 5 auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet. (7) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium setzt im Einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest. (8) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Pflichtstunden-Bandbreite Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen. (2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden(Vorgriffsstunden) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018. (1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/04 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde. (2) Der zeitliche Ausgleich für die zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers auch flexibel in Anspruch genommen werden. Die flexibilisierte Inanspruchnahme ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 möglich. Zulässig sind a) eine zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der Rückgabe, b) eine Blockbildung der Vorgriffsstunden sowie c) Mischformen von a) und b). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Leitungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV. NRW. S. 721), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Absatz 1), des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Absatz 2 Nummer 6) und des Unterrichtsmehrbedarfs nach § 9 Absatz 2 Nummer 7, 11 und 12 berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,7 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,3 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei Wochenstunden je Schule. (2) Für Grundschulen, weiterführende Schulen, Förderschulen, Klinikschulen, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs mit Teilstandorten erhöht sich die Leitungszeit für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort um je sieben Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden. (3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Klassenbildungswerte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b außer Kraft getreten am 31. Juli 2019 (siehe § 13 Absatz 3); § 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. August 2024. (1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Abweichend hiervon richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a. (2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 6 zugelassen sind. (3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist. (4) In der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können. (5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. 1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang: a) Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden. b) Abweichend von Buchstabe a darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden. c) In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. d) (weggefallen) e) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann. 2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang: a) Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. b) (weggefallen). (6) In der Sekundarschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite 20 bis 29. Die Obergrenze der Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann. (7) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Klassen des Gemeinsamen Lernens sind hiervon ausgenommen. Können an Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden. (8) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsgängen nach Anlage D zur APO-BK beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in der gymnasialen Oberstufe diesen Wert nicht unterschreitet. (9) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:         Klassenfrequenz-           richtwert höchstwert   1. Berufskolleg         a) Allgemein (Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule) *) Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO 22 16 31 22     b) bei fachpraktischer Unterweisung           Berufsschule (Ausbildungsvorbereitung) Theorieunterricht Fachpraktische Unterweisung 26 13 29 15     Berufsfachschule       *)doppeltqualifizierende vollzeitschulische Bildungsgänge im Berufskolleg Theorieunterricht Fachpraktische Unterweisung 28 14   19,5 31 16 2. Förderschulen       Förderschwerpunkt Lernen Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 14 10 10 19 13 13   Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 10 10 13 13   Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) Förderschwerpunkt Sprache 13 11 11 13 17 14 14 17 3. Klinikschule 10 13   4. Weiterbildungskolleg 20 25 Vorkurse 20 30. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Klassenbildung an Grundschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6a eingefügt durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013; zuletzt geändert durch VO vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 1. August 2016. (1) Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von: 1. bis zu 29 eine Klasse; 2. 30 bis 56 zwei Klassen; 3. 57 bis 81 drei Klassen; 4. 82 bis 104 vier Klassen; 5. 105 bis 125 fünf Klassen; 6. 126 bis 150 sechs Klassen. Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird. (2) Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden: 1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet; 2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet; 3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach den Sätzen 2 bis 5 sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird. (3) Grundschulen oder Teilstandorte, an denen keine Klasse mit mindestens 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann, können den Unterricht von jahrgangsbezogen auf jahrgangsübergreifend umstellen, sofern ein von der Schulaufsicht gebilligtes Konzept für die Grundschule vorliegt. Im Jahr der Umstellung darf die Untergrenze der Bandbreite von 15 einmalig in der Eingangsklasse sowie im Aufwuchs in der Klasse drei um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass nach Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht nachhaltig die Klassenbildungswerte nach Absatz 1 eingehalten werden können. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt. Lin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.