Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)

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Quellenkennung: 39bb3f18-27b8-47b6-901b-43528c7cc11d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.03.2005 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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k kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Errechnung der Lehrerstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018. (1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ (Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet. (2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen. Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr. (3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden Stellenzahl kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmen, dass bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen - höchstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden. (4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind (Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 316 §§ 8 bis 10 zuletzt eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Relationen ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ betragen nach Maßgabe des Haushalts 1. Grundschule 21,95 2. Hauptschule 17,86 3. Realschule 20,19 4. Sekundarschule 16,27 5. Gymnasium a) Sekundarstufe I (G 8) 19,17 b) Sekundarstufe I (G 9) 19,87  c) Sekundarstufe II 12,70 6. Gesamtschule a) Sekundarstufe I 18,63  b) Sekundarstufe II 12,70 7. Berufskolleg a) Teilzeit Einfachqualifikation 41,64 aa) Berufsschule Fachklassen des dualen Systems Ausbildungsvorbereitung bb) Fachoberschule berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in dreijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 b) Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, oder nach § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, 31,60 (Relation ‚Schülerinnen und Schüler je Stelle‘ analog Förderschule Berufskolleg), c) Teilzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 83,28 d) Teilzeit Doppelqualifikation 38,37 aa) Berufsschule Fachklassen des dualen Systems bb) Berufsfachschule Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in vierjähriger Teilzeitform cc) Fachoberschule berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) in zweijähriger Teilzeitform berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) in zweijähriger Teilzeitform  dd) Fachschule Teilzeit e) Teilzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 76,74 f) Vollzeit Einfachqualifikation 16,18 aa) Berufsschule Fachklassen des dualen Systems Ausbildungsvorbereitung bb) Berufsfachschule einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erster Schulabschluss) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Erweiterter Erster Schulabschluss) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))  cc) Fachschule Vollzeit g) Vollzeit Einfachqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 32,36 h) Vollzeit Doppelqualifikation 12,70 aa) Berufsschule Fachklassen des dualen Systems bb) Berufsfachschule zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife  cc) Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 12 in Vollzeit einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) i) Vollzeit Doppelqualifikation (halbjährlich endende Bildungsgänge) 25,40 j) Dreijährige Doppelqualifikation 27,28 aa) Berufsfachschule Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife in dreijähriger Teilzeitform  bb) Dreijährige Fachschule 8. Förderschulen a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92 b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89 c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89 d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14 e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89 f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83 g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83  h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17 9. Klinikschule 5,89  10. Weiterbildungskolleg a) Abendrealschule aa) Vollbeleger 22,77  bb) Teilbeleger 35,00 b) Abendgymnasium aa) Vollbeleger 18,18 bb) Teilbeleger 41,90 c) Kolleg aa) Vollbeleger 12,55  bb) Teilbeleger 29,96. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Klinikschulen, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Unterrichtsmehrbedarf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 316 §§ 8 bis 10 zuletzt eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Klinikschulen in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 12 zu berücksichtigen. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere: 1. für besondere Unterrichtsangebote, 2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben, 3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler, 4. zur vorübergehenden Absicherung der Personalressource für kleine Schulen in Auflösung, 5. für durchgängige Sprachbildung, Sprachförderung sowie interkulturelle Schul- und Unterrichtsentwicklung zur Integration durch Bildung, zur Förderung von natürlicher Mehrsprachigkeit (herkunftssprachlicher Unterricht) und für Schulen zur Bewältigung von Aufgaben in besonders herausfordernden Lagen, 6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl, 7. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Lehrkräfte anderer Lehrämter), 8. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs, 9. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen (Doppelzählung), 10. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs, 11. für Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Grundschule, 12. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II), 13. für Stellen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen (multiprofessionelle Teams) im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen sowie an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen und 14. für Stellen für Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen an Förderschulen (multiprofessionelle Teams). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ausgleichsbedarf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 316 §§ 8 bis 10 zuletzt eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für: 1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule, 2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind, sowie 3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, zur Unterstützung des Inklusionsprozesses, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und für die Prävention und Intervention gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und Linksextremismus, Salafismus, für das Programm ‚Internationale Lehrkräfte Fördern (ILF)‘ sowie für Entlastungen beim Seiteneinstieg im Zusammenhang mit dem Dualen Master.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Unterrichtseinsatzvon Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 geändert durch VO vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. August 2013. Von dem von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern eigenverantwortlich zu erteilenden Unterricht im Umfang von 18 Unterrichtsstunden werden während des 18 Monate dauernden Vorbereitungsdienstes insgesamt 16 Stunden auf den Unterrichtsbedarf angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. August 2018. (1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden. (2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. (3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen. (4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 neu gefasst durch VO vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. August 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 316 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. (2) Die §§ 8 bis 10 treten am 31. Juli 2027 außer Kraft. (3) § 6 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe b treten am 31. Juli 2019 außer Kraft. Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.