Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

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Quellenkennung: dac091ba-7135-44f6-b7f6-218f09109c8d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.1990 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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iner Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsleistung an die zuständige Stelle zu richten. Die Ergänzungsprüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung muß mindestens ,,befriedigend" sein. (4) Wurde mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit mit ,,mangelhaft" oder wurde eine schriftliche Prüfungsarbeit mit ,,ungenügend" bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuß bestimmt aus seiner Mitte die Prüferinnen oder Prüfer und legt die Reihenfolge der Fächer fest. Er kann auch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden. (2) Behinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die einzelnen Prüfungsfächer nach § 12 wie folgt zu gewichten: a) Auskunftsdienst und Leihverkehr zweifach, b) Titelaufnahme zweifach, c) Bibliotheksorganisation zweifach, d) Allgemeine Verwaltung einfach, e) Kataloge zweifach, f) Wirtschafts- und Sozialkunde einfach. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens das Gesamtergebnis ,,ausreichend" erreicht hat. (4) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung mit der Gesamtnote. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Beurkundung des Prüfungsherganges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Prüfungsverlauf einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Die Niederschrift muß Angaben enthalten über a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, b) die zur Prüfung zugezogenen Fachlehrerinnen und Fachlehrer, c) sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, d) die Prüfungsfächer und die Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge, e) das Gesamtergebnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2. (2) Das Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG", 2. die Angaben zur Person, 3. den Ausbildungsberuf, 4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, 5. das Datum der Prüfung, 6. die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Vertreters/der Vertreterin der zuständigen Stelle, 7. das Siegel der zuständigen Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Nichtbestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen. V. Abschnitt Wiederholungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, vorausgesetzt, daß der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 7 bis 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben. VI. Abschnitt Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rechtsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bzw. Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der zuständigen Stelle Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Übergangsvorschrift Prüflinge, die ihre Berufsausbildung vor dem 1.8.1995 begonnen haben, erhalten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken vom 22. Juni 1990 (GV. NW. S. 448). Köln, den 22. Juni 1990 Der Regierungspräsident Köln als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen für den Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken Im Auftrag Groh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.