Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.1990 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.1990 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Fußnoten § 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997. § 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 7123. Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 23. August 1990 Die Verordnung des Regierungspräsidenten Köln vom 22. Juni 1990 gebe ich hiermit bekannt. Im Auftrag Kral Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1990 Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) in Verbindung mit § 41 und § 47 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 18. April 1972 (GV. NW. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1989 (GV. NW. S. 679), wird im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuß für den Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken und mit Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes verordnet: Inhalt I. Abschnitt Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung § 3 Befangenheit § 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung § 5 Verschwiegenheit II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung § 6 Prüfungstermine und Fristen § 7 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung § 8 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 9 Anmeldung zur Prüfung § 10 Entscheidung über die Zulassung III. Abschnitt Durchführung der Prüfung § 11 Prüfungsgegenstand § 12 Gliederung der Prüfung § 13 Prüfungsaufgaben § 14 Nichtöffentlichkeit § 15 Leitung und Aufsicht § 16 Ausweispflicht und Belehrung § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 18 Rücktritt, Nichtteilnahme IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 19 Bewertung § 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 22 Mündliche Prüfung § 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses § 24 Beurkundung des Prüfungsherganges § 25 Prüfungszeugnis § 26 Nichtbestandene Prüfung V. Abschnitt Wiederholungsprüfung § 27 Wiederholungsprüfung VI. Abschnitt Schlußbestimmungen § 28 Rechtsmittel § 29 Prüfungsunterlagen § 30 Inkrafttreten I. Abschnitt Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Durchführung der Abschlußprüfung richtet der Regierungspräsident Köln als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ein. (2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zusammensetzung und Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, zwei Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zwei Lehrerinnen oder Lehrern an berufsbildenden Schulen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren. (3) Die Beauftragten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden auf Vorschlag des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (5) Lehrerinnen und Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (6) Werden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Befangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Ausschluß und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschußmitgliedern gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen. (3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen neuen Prüfungsausschuß nach § 2 bilden und ihm die Durchführung der Prüfung übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der zuständigen Stelle. Diese kann weitere Ausnahmen zulassen. II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Prüfungstermine und Fristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Termine fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine und die Anmeldefristen den an der Ausbildung Beteiligten rechtzeitig bekannt. (3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind grundsätzlich einheitliche Prüfungstage festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn - sie die Ausbildungszeit durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise erbracht haben, - ihr Berufsausbildungverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter (siehe § 26) zu vertreten haben. Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn - sie die Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn die Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, - ihr Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsumschulungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den die oder der Umzuschulende nicht zu vertreten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auszubildende können nach Anhörung der bzw. des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, doppelt so lange wie die vorgeschriebene Ausbildungszeit in einer Bibliothek die Tätigkeit einer Assistentin oder eines Assistenten an Bibliotheken ausgeübt zu haben oder glaubhaft macht, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anmeldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Abschlußprüfung hat die bzw. der Ausbildende mit Zustimmung der oder des Auszubildenden diese oder diesen innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgeschriebenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle anzumelden. (2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1 in allen Fällen: 1.1 das letzte Zeugnis (beglaubigte Abschrift) der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule, 1.2 tabellarischer Lebenslauf, 1.3 gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung; 2 in den Fällen des § 7 und des § 8 Abs. 1 zusätzlich: 2.1 Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, 2.2 Ausbildungsnachweise in Form der Berichtshefte; 3 in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 zusätzlich: Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 3; 4 bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich: Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern nach § 8 Abs. 2 und 3 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes rechtzeitig mitzuteilen. (3) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuß 1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen, 2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären. (4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Prüfungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlußprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der Ausbildungsordnung für Assistentinnen und Assistenten an Bibliotheken geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. (2) Bei Umzuschulenden muß die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsberufsbild und im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zur Assistentin und zum Assistenten aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. (3) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern anzufertigen: 1. Auskunftsdienst und Leihverkehr: Auskunftsmittel, Auskunftsdienst, Leihverkehr (eineinhalb Stunden); 2. Titelaufnahme: Regelwerke, einfache Titelaufnahme (eine Stunde); 3. Bibliotheksorganisation: Statistik, Bestandszugang, Ausleih- und Mahnverfahren (eineinhalb Stunden). Für die Arbeiten zu Nummern 1 und 3 können je zwei Themen zur Wahl gestellt werden. (4) In der mündlichen Prüfung werden folgende Fächer geprüft: 1. Allgemeine Verwaltung, zum Beispiel: Allgemeines Verwaltungsrecht und kommunales Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisation, Haushalts- und Kassenwesen, Vorschriften im Rahmen des Aufgabengebietes; 2. Katalogordnung und -benutzung, Bibliothekssystematik; 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, zum Beispiel: Allgemeine Politik, Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik, Bibliothekspolitik im Rahmen des Bildungs- und Informationswesens, Arbeits- und Sozialrecht. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. eine halbe Stunde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle bestimmt die auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses oder des von ihm bestellten Unterausschusses auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellten Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung. (2) Behinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungen sind nichtöffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann weitere Personen als Gäste zulassen. (2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Leitung und Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen. (2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, daß die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. (3) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen. (4) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere (Anlage 1) - die Namensliste der Prüflinge, - die Unterschriften der Aufsichtführenden und die Zeiten ihrer Aufsicht, - den Beginn der Aufgabenstellung, - den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren, - den Vermerk, daß auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist, - Vermerke besonderer Vorkommnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Aufsichtführenden oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen. (2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die oder der Aufsichtführende den Prüfling von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat der Prüfling dies im Fall der Krankheit bei der zuständigen Stelle durch ein ärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen. (2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. (3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgeleisteten Arbeiten anzurechnen sind. (4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann die versäumte Prüfungsleistung nachgeholt werden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß. (5) Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als ,,ungenügend". IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = Eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Die einzelnen Prüfungsleistungen können zusätzlich auch nach folgendem Punktesystem bewertet werden: Note 1 = 100 bis 92 Punkte, Note 2 = unter 92 bis 81 Punkte, Note 3 = unter 81 bis 67 Punkte, Note 4 = unter 67 bis 50 Punkte, Note 5 = unter 50 bis 30 Punkte, Note 6 = unter 30 bis 0 Punkte. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer Note angegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei vom Prüfungsausschuß zu benennenden Gutachterinnen oder Gutachtern zu beurteilen. Zu Gutachterinnen oder Gutachtern können nur Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder auch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die nicht zu den Prüfungsausschüssen gehören, bestellt werden. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin oder des Gutachters oder der Mitgutachterin oder des Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuß bewertet die Arbeit endgültig. (2) Die Noten der Prüfungsarbeiten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abgabe der Zensurenliste an die zuständige Stelle von der Klassen- oder Fachkundelehrerin oder vom Klassen- oder Fachkundelehrer bekanntgegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet sind. (2) Ist in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung mit ,,mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings die schriftliche Prüfung in diesem Fach durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer zu ergänzen, um abweichend von Absatz 1 die Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung noch erreichen zu können. (3) Der Antrag ist innerhalb e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.