Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.04.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2008

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.04.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2008 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 8. April 1975 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Gemeinschaftsvermögen § 3 Anteilberechtigung § 4 Lagerbuch § 5 Haftung bei Übertragung von Anteilen § 6 Personenmehrheit, Vertreterbestellung § 7 Aufgebotsverfahren § 8 Veräußerung von Grundstücken Zweiter Abschnitt Waldgenossenschaft § 9 Aufgabe, Rechtsform § 10 Satzung § 11 Organe § 12 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung § 13 Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis § 14 Vorstand § 15 Haushaltsplan § 16 Umlagen und Leistungen § 17 Auflösung von Waldgenossenschaften § 18 Auflösungsverfahren § 19 Aufsichtsbehörden § 20 Amtshilfe, Führung der Kassengeschäfte Dritter Abschnitt Bewirtschaftungsgrundsätze § 21   Allgemeines § 22 Betriebspläne, Betriebsgutachten § 23 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsnachweis § 24 Form und Mindestinhalt der Pläne § 25 Forstfachliche Betreuung Vierter Abschnitt Zusammenlegung von Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften § 26 Voraussetzungen § 27 Verfahren der Zusammenlegung § 28 Zuständigkeiten § 29 Einleitung des Verfahrens § 30 Zusammenlegungsbeschluß § 31 Verfahrensteilnehmer § 32 Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse § 33 Verbot der Teilung von Grundstücken und der Aufhebung alter Rechte § 34 Zusammenlegungsplan § 35 Rechtsmittelverfahren § 36 Entstehung der neuen Waldgenossenschaft und der neuen Gesamthandsgemeinschaft § 37 Aufbewahrung von Unterlagen § 38 Erste Versammlung Fünfter Abschnitt Neubildung von Waldgenossenschaften § 39 Voraussetzungen § 40 Gründungsversammlung § 41 Vorlage zur Genehmigung Sechster Abschnitt Grundbuchvorschriften § 42 Gemeinschaftsgrundbuch, Anteilgrundbuch § 43 Kostenfreiheit Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 44 Übergangsregelung für Lagerbücher § 45 Übergangsregelung für Anteilgrundbücher § 46 Übergangsregelung bis zum Erlaß der Satzung § 47 Übergangsregelung für Waldnachbarschaften § 48 Übergangsregelung für die Waldgenossenschaft Flape § 49 Bestehende Verträge § 50 Änderung des Gemeinheitsteilungsgesetzes § 51 Änderung der Gemeindeordnung § 52 Änderung des Landesforstgesetzes § 53 Aufhebung bestehender Vorschriften § 54 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten       Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der 1. bisherigen Waldgenossenschaften nach dem Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 (PrGS. NW. S. 277), 2. bisherigen Hauberggenossenschaften nach der Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879 (PrGS. NW. S. 277), 3. bisherigen Gemeinschaften nach dem Gesetz über Gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (PrGS. NW. S. 277), 4. bisherigen Jahnschaften sowie der den Jahnschaften gleichgestellten Konsortenschaften nach dem Gesetz betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom 3. August 1897 (PrGS. NW. S. 277), 5. Rechtsgemeinschaften nach § 19 Satz 3 des Gemeinheitsteilungsgesetzes vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 319), geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 251), 6. Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gemeinschaftsvermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gemeinschaftsvermögen ist 1. das Vermögen der Vereinigung (§ 1), 2. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten, 3. das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Vereinigung. (2) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1. (3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke weder veräußert noch mit Grundpfandrechten belastet werden. (4) Eine Aufteilung der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Waldgrundstücke ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anteilberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Abs. 1 geändert durch Art. II des Gesetzes v. 11. 3. 1980 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 22. März 1980. (1) Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils. (2) Die Anteile können selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen unter den am Gemeinschaftsvermögen bestehenden kleinsten Anteilen ist nicht zulässig. (3) Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (4) Der Gesamthandsgemeinschaft (§ 2 Abs. 2) steht ein Vorkaufsrecht an den Anteilen zu, es sei denn, der Anteil wird an einen Anteilberechtigten veräußert. Das Vorkaufsrecht wird von der Waldgenossenschaft für die Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Lagerbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen. Aus dem Lagerbuch müssen mindestens ersichtlich sein: 1.die katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke und 2. die Anteile und die Berechtigten. (2) Soweit Lagerbücher bisher nicht geführt worden sind, sind sie neu aufzustellen. Nach bisherigem Recht geführte Lagerbücher sind den Vorschriften des Absatzes 1 anzupassen. Das neu aufgestellte oder angepaßte Lagerbuch ist für die Dauer von vier Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung und die Auslegungsfrist sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. (3) Das Lagerbuch ist nach Ablauf der Auslegungsfrist der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Einwendungen vorzulegen. Soweit gegen die Eintragungen im Lagerbuch keine Einwendungen erhoben worden sind, genehmigt die Aufsichtsbehörde das Lagerbuch, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Im übrigen ist das Lagerbuch zu genehmigen, sobald über Streitigkeiten rechtskräftig entschieden ist. (4) Streitigkeiten über Anteilberechtigungen und deren Umfang sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Haftung bei Übertragung von Anteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Überträgt ein Anteilberechtigter seinen Anteil auf einen Dritten, so bleibt er neben dem Erwerber der Waldgenossenschaft gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis der Rechtsübergang der Waldgenossenschaft vom Grundbuchamt mitgeteilt (§ 42 Abs. 6) oder von dem bisherigen Anteilberechtigten schriftlich angezeigt worden ist. Vom Zugang der Mitteilung oder Anzeige ab haftet der Erwerber der Waldgenossenschaft für die Verbindlichkeiten des bisherigen Anteilberechtigten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Personenmehrheit, Vertreterbestellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Steht ein Anteil mehreren gemeinschaftlich zu, so können die Rechte nur einheitlich ausgeübt werden. Der Waldgenossenschaft ist schriftlich ein Bevollmächtigter zu benennen. Die Waldgenossenschaft kann hierzu eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf einen Vertreter bestellen. (2) Die in den §§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen dürfen nicht zu Vertretern bestellt werden. Der bestellte Vertreter ist zu entlassen, wenn der Waldgenossenschaft ein Bevollmächtigter benannt wird. Die Bevollmächtigung wird der Waldgenossenschaft gegenüber mit dem Zugang der Benennung wirksam. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgebotsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Anteilberechtigter kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben sind, mit seinem Anteil im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn 1. der Anteilberechtigte oder sein Aufenthaltsort länger als zehn Jahre der Waldgenossenschaft unbekannt sind und 2. der Anteilberechtigte während dieser Zeit weder seine Rechte ausgeübt noch Leistungen erbracht noch Erklärungen abgegeben hat. (2) Antragsberechtigt ist die Waldgenossenschaft. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen sind vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat. (3) Mit der Rechtskraft des Ausschlußurteils wächst der Anteil den übrigen Anteilberechtigten zu. Das Anteilgrundbuch ist zu schließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Veräußerung von Grundstücken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Abs. 2 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. (1) Die Veräußerung von Grundstücken oder von Grundstücksteilen des Gemeinschaftsvermögens bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn a) für die zu veräußernde Fläche die Umwandlungsgenehmigung nach § 39 des Landesforstgesetzes erteilt worden oder die Umwandlung beabsichtigt und ohne Genehmigung zulässig ist oder b) ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Zweiter Abschnitt Waldgenossenschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufgabe, Rechtsform Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilsberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Waldgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln. (2) Die Satzung muß den Namen und den Sitz der Waldgenossenschaft angeben und Regelungen enthalten über 1. Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldgenossenschaft, 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Anteilberechtigung, 3. Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden können, 4. Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- sowie die Rechnungsführung. (3) Der Name muß die Bezeichnung ,,Waldgenossenschaft" enthalten. In Verbindung damit können andere, insbesondere die bisher üblichen Bezeichnungen geführt werden. (4) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder die Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen. (5) Hat sich die Waldgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung gegeben, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe der Waldgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über 1. die Satzung und die Änderung der Satzung (§ 10), 2. den Haushaltsplan (§ 15), die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes, 3. die Höhe aufzunehmender Darlehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), 4. die Höhe einer Umlage sowie Art und Umfang sonstiger Leistungen der Mitglieder an die Waldgenossenschaft (§ 16), 5. die Anstellung von eigenen forstlichen Fachkräften oder über den Abschluß von Verträgen nach § 25, 6. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl eines zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters, 7. die Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand, 8. Erwerb, Veräußerung sowie Verpachtung und sonstige Nutzung von einzelnen Grundstücken des Gemeinschaftsvermögens sowie des übrigen Gemeinschaftsvermögens, 9. die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk, 10. die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 3 Abs. 4, 11. eine Antragstellung im Sinne des § 18 Abs. 2 und des § 26, 12. die ihr in der Satzung zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Satzung bestimmt werden, daß in den Fällen der Nummern 4, 5, 8, 9 und 10 die Entscheidung ganz oder teilweise dem Vorstand zustecken soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Abs. 1 geändert durch Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. (1) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch ein anderes Mitglied der Waldgenossenschaft, durch den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder durch Verwandte bis zum zweiten Grad vertreten lassen können. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Summen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. (2) Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach ihrer Anteilsberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft. Dem kleinsten Anteil entspricht eine Stimme. Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung stattfinden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. (4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. (5) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, lädt der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher zur Genossenschaftsversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorstand nur aus einer Person besteht (Vorsteher). (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldgenossenschaft. Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Haushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Waldgenossenschaft hat zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen, wenn dies nach dem Umfang oder der Art der Geschäfte notwendig ist, insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen oder eine Umlage nach § 16 erhoben werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Umlagen und Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Waldgenossenschaft kann nach näherer Bestimmung der Satzung von den Mitgliedern eine Umlage zur Deckung ihrer Ausgaben erheben oder die Mitglieder zu anderen herkömmlichen Leistungen heranziehen. Umlagen und Leistungen sind nach der Anteilberechtigung festzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Auflösung von Waldgenossenschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile am Gemeinschaftsvermögen in der Hand eines Anteilberechtigten befinden. Sie ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören. (2) Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche sich durch Veräußerung oder auf andere Weise so verringert hat, daß sich eine Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens durch die Waldgenossenschaft erübrigt und gewährleistet ist, daß die Waldfläche in das Eigentum nur einer juristischen oder natürlichen Person überführt oder zur Aufstockung benachbarter land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe verwendet wird. § 2 Abs. 4 findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Auflösungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 1 hat die höhere Forstbehörde die Auflösung der Waldgenossenschaft festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist dem Mitglied zuzustellen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Sitz der Waldgenossenschaft ortsüblich bekanntzumachen. (2) Im Falle des § 17 Abs. 2 ist die Auflösung von der Waldgenossenschaft unter Darlegung der Voraussetzungen bei der höheren Forstbehörde zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Auflösung vor, so erläßt die höhere Forstbehörde den Auflösungsbescheid und bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung. Der Auflösungsbescheid ist der Waldgenossenschaft zuzustellen, im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Sitz der Waldgenossenschaft ortsüblich bekanntzumachen. Ist der Auflösungsbescheid unanfechtbar geworden, so stellt die höhere Forstbehörde dies durch Bekanntgabe in ihrem Amtsblatt fest. (3) Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 bedarf es zur Auflösung keines Antrages der Waldgenossenschaft. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 zuletzt geändert durch Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. SGV. NW. 2005. Die Aufsicht über die Waldgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Obere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Amtshilfe, Führung der Kassengeschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 1. November 2007. (1) Gerichte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kataster- und Flurbereinigungsbehörden haben den Waldgenossenschaften erforderliche Auskünfte zu geben. (2) Die Waldgenossenschaft kann die Kassengeschäfte von der für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde besorgen lassen. Der Gemeinde ist für die Erledigung eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden sind für die Waldgenossenschaften Vollstreckungsbehörden im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Für die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW. Dritter Abschnitt Bewirtschaftungsgrundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen dieses Gesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Der Wald soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Betriebspläne, Betriebsgutachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Genossenschaftswald mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Genossenschaftswald unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Bewirtschaftung von Genossenschaftswald über 100 ha nach Betriebsgutachten zulassen, soweit dies nach der Beschaffenheit des Waldes begründet ist. Sie kann die Waldgenossenschaft von der Pflicht, den Genossenschaftswald nach Betriebsgutachten zu bewirtschaften, zeitweilig oder dauernd befreien, wenn sich der Wald nach Größe und Beschaffenheit zu einer planmäßigen Bewirtschaftung nicht eignet. (3) Der Betriebsplan und das Betriebsgutachten sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten nach Form und Mindestinhalt den auf Grund des Landesforstgesetzes für den Privatwald erlassenen Vorschriften nicht entsprechen oder erheblich gegen die nach § 21 geltenden Bewirtschaftungsgrundsätze verstoßen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist. Der Wirtschaftsplan hat neben der Planung der forstlichen Maßnahme auch die voraussichtlich anfallenden Kosten sowie die voraussichtlichen Einnahmen aus der Nutzung der forstlichen Grundstücke aufzuweisen. Der Wirtschaftsplan ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn er den für das Jahr gültigen Hiebsatz um mehr als dreißig vom Hundert überschreitet. Überschreitungen des Hiebsatzes sind während der Laufzeit des Betriebsplanes oder des Betriebsgutachtens auszugleichen. (2) Der Wirtschaftsplan ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch einen Wirtschaftsnachweis abzuschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Form und Mindestinhalt der Pläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über den Privatwald, für die Wirtschaftspläne die entsprechenden Vorschriften über den Gemeindewald. Link kopiert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.