Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

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Quellenkennung: 3f1c792a-738d-4b1a-b4a8-f26cfad1c2ba. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.04.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2008

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Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Forstfachliche Betreuung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. (1) Die Waldgenossenschaften haben für die Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) sowie für den forstlichen Betriebsvollzug (Beförsterung) entweder eigene forstliche Fachkräfte anzustellen oder sich durch Abschluß von Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträgen der unteren Forstbehörde zu bedienen. Abweichend hiervon kann die Beförsterung mit Zustimmung der höheren Forstbehörde auch von Anteilberechtigten selbst wahrgenommen werden. Die Übernahme der Beförsterung setzt die Übernahme der technischen Betriebsleitung durch die zuständige untere Forstbehörde voraus. (2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesforstgesetzes nicht. Vierter Abschnitt Zusammenlegung von Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften können im Interesse einer besseren forstlichen Bewirtschaftung oder einer erleichterten Verwaltung auf gemeinsamen Antrag zu einer Waldgenossenschaft und einer Gesamthandsgemeinschaft zusammengelegt werden. Der Antrag ist an die untere Forstbehörde zu richten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Verfahren der Zusammenlegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. SGV. NW. 7815. Auf die Zusammenlegung, das Verfahren und das Kostenwesen sind das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GS. NW. S. 739) und das Gesetz über Kosten- und Abgabefreiheit in Flurbereinigungs- und Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen in der Fassung vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Für die Durchführung der Zusammenlegung sind die Flurbereinigungsbehörden als Zusammenlegungsbehörden, das für Flurbereinigung zuständige Ministerium als obere Zusammenlegungsbehörde zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Einleitung des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Zusammenlegungsverfahren soll eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen und die höhere Forstbehörde der Einleitung des Verfahrens schriftlich zustimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zusammenlegungsbeschluß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung. Der Forstausschuß bei der zuständigen unteren Forstbehörde ist zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Verfahrensteilnehmer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Teilnehmer des Verfahrens sind die Anteilberechtigten an dem Gemeinschaftsvermögen und die Waldgenossenschaften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes verbunden werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Verbot der Teilung von Grundstückenund der Aufhebung alter Rechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 48) und die Aufhebung alter Rechte (§ 49) finden keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Zusammenlegungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Zusammenlegungsplan hat die Zusammenlegungsbehörde über die Vorschrift des § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hinaus alle sonstigen sich aus der Zusammenlegung ergebenden Rechtsverhältnisse zu regeln. In diese Regelung können auch mit ihrer Zustimmung Personen einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Zusammenlegungsverfahrens sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Rechtsmittelverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Rechtsmittelverfahren (§§ 138 bis 148 des Flurbereinigungsgesetzes) finden keine Anwendung. (2) Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Schätzung und den Auseinandersetzungsplan entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung (§§ 2ff. des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Entstehung der neuen Waldgenossenschaft und der neuen Gesamthandsgemeinschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zu dem in der Ausführungsanordnung (§ 62 des Flurbereinigungsgesetzes) festgesetzten Zeitpunkt entstehen die neue Waldgenossenschaft und die neue Gesamthandsgemeinschaft. Im gleichen Zeitpunkt gehen die bisherigen Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften unter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Aufbewahrung von Unterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 150 des Flurbereinigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterlagen der zuständigen unteren Forstbehörde zu übersenden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Erste Versammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die neue Waldgenossenschaft entstanden, lädt die untere Forstbehörde die Mitglieder zur ersten Versammlung unter Beifügung eines Satzungsentwurfs mit einer Frist von vier Wochen ein. In dieser Versammlung ist über die Satzung zu beschließen sowie der Vorstand und der Vorsitzende zu wählen. Im übrigen findet § 10 Anwendung. (2) Die Leitung der ersten Versammlung obliegt bis zur Wahl des Vorsitzenden dem Leiter der unteren Forstbehörde oder seinem Vertreter. (3) Das Lagerbuch (§ 4) ist entsprechend den Festsetzungen des Zusammenlegungsplanes aufzustellen. Fünfter Abschnitt Neubildung von Waldgenossenschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Waldgenossenschaft kann neu gebildet werden, wenn dies von allen Eigentümern genügend großer und wesentlich zusammenhängender Grundstücke beantragt wird, es sich um Waldgrundstücke oder um zur Aufforstung geeignete Grundstücke handelt und die Aufforstung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegensteht. (2) Anträge zur Bildung der Waldgenossenschaft sind bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben und stehen sonstige Gründe nicht entgegen, so leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. Das Gründungsverfahren besteht aus der Aufstellung eines Satzungsentwurfs, eines vorläufigen Lagerbuches und der Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung beschließt über die Gründung der Waldgenossenschaft, die Satzung und das Lagerbuch. (3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben; den Mitgliedern der Waldgenossenschaft ist sie mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen. (4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Gründungsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die untere Forstbehörde lädt zur Gründungsversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Lagerbuches ein. Die Einladungen sind den Eigentümern, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, zuzustellen. (2) Die beteiligten Eigentümer können sich vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als zwei der beteiligten Eigentümer vertreten. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. (3) Die Stimmabgabe der beteiligten Eigentümer zur Bildung der Waldgenossenschaft, zum Mindestinhalt der Satzung und zu den Feststellungen des vorläufigen Lagerbuches kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der höheren Forstbehörde ersetzt werden. Die schriftliche Erklärung kann nur bis zum letzten Tag vor der Gründungsversammlung bei der höheren Forstbehörde widerrufen werden. (4) Auf den Inhalt der Absätze 2 und 3 ist in der Einladung zur Gründungsversammlung hinzuweisen. (5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Eigentümer, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind oder durch eine schriftliche Erklärung ihre Stimmabgabe ersetzt haben. Die Neubildung der Waldgenossenschaft ist beschlossen, wenn unter Berücksichtigung der abgegebenen schriftlichen Erklärungen zwei Drittel der erschienenen oder vertretenen Eigentümer, die zugleich zwei Drittel der Anteile vertreten, der Neubildung zustimmen. Die Zustimmung zur Neubildung der Waldgenossenschaft schließt die Zustimmung zum Mindestinhalt der Satzung und zum vorläufigen Lagerbuch ein. (6) Ist die Neubildung der Waldgenossenschaft beschlossen, so wählt die Versammlung den Vorstand und den Vorsitzenden oder den Vorsteher mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Mit der Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden oder des Vorstehers sind die Aufgaben der unteren Forstbehörde im Hinblick auf das Gründungsverfahren abgeschlossen. (7) Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher läßt über den zusätzlichen Inhalt der Satzung unter Berücksichtigung von Anträgen aus der Gründungsversammlung abstimmen, es sei denn, die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, diese Abstimmung in einer späteren Versammlung durchzuführen. Diese Versammlung muß innerhalb eines Monats stattfinden. Sie beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. (8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung hat die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder Vorsteher und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind die schriftlichen Erklärungen nach Absatz 3 als Anlage beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Vorlage zur Genehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorsitzende des Vorstandes oder der Vorsteher legt die beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des endgültig aufgestellten Lagerbuches der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor (§ 39 Abs. 3). Sechster Abschnitt Grundbuchvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Gemeinschaftsgrundbuch, Anteilgrundbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß sie den Anteilberechtigten an der Gesamthandsgemeinschaft zustehen (Gemeinschaftsgrundbuch). Die Gesamthandsgemeinschaft ist mit dem Namen der Waldgenossenschaft zu verzeichnen, deren Mitglieder die Anteilberechtigten sind. (2) Für jede Anteilberechtigung ist von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Anteilgrundbuch) anzulegen, wobei die Gesamthandsgemeinschaft mit ihrem Namen (Absatz 1 Satz 2) anzugeben ist. (3) Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der Anteilgrundbücher. Dem Ersuchen ist ein beglaubigter Auszug des nach § 4 neu aufgestellten und genehmigten Lagerbuches beizufügen. (4) Ist nach bisherigem Recht ein Lagerbuch geführt, ein Anteilgrundbuch aber nicht angelegt worden, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der Anteilgrundbücher auf der Grundlage des bisherigen, den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 angepaßten und von ihr genehmigten Lagerbuches. Für das Genehmigungsverfahren gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 entsprechend. (5) § 4 Abs. 1 der Grundbuchordnung findet entsprechende Anwendung. (6) Das Grundbuchamt hat der Waldgenossenschaft jede Eintragung in das Anteilgrundbuch mitzuteilen. (7) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Anlegung des Gemeinschafts- und des Anteilgrundbuches sowie deren Ausgestaltung näher zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Kostenfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die erstmalige Anlegung der Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher werden Kosten nicht erhoben. Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Übergangsregelung für Lagerbücher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bis zur Genehmigung der neu aufgestellten Lagerbücher gelten die nach der bisherigen Übung geführten Verzeichnisse als Lagerbuch im Sinne des § 4 Abs. 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Übergangsregelung für Anteilgrundbücher Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Anteilberechtigungen, auf die nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke keine Anwendung fanden, sind § 42 Abs. 2 und 3 erst dann anzuwenden, wenn für sie das Anteilgrundbuch angelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt richtet sich die Übertragung und Verpfändung des Anteils nach bisherigem Recht. (2) Für Anteilsberechtigungen, auf die schon nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke anwendbar waren und für die ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist, ist das vorhandene Grundbuchblatt oder die Eintragung im gemeinschaftlichen Grundbuchblatt nach § 4 der Grundbuchordnung das Anteilgrundbuch im Sinne von § 42 Abs. 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Übergangsregelung bis zum Erlaß der Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 10 richten sich die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit es den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widerspricht, nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, Statuten, ähnlichen Festlegungen oder der bisherigen Übung. (2) Mit dem Inkrafttreten der Satzung treten bisherige Regelung außer Kraft. § 47 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Übergangsregelung für Waldnachbarschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist nach bisherigem Recht das Entstehen einer Anteilberechtigung in einer Vereinigung nach § 1 vor dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig, so erlischt das besondere Recht auf die Anteilberechtigung, wenn die Bedingungen nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt sind. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die herkömmlichen Regelungen über den Erwerb der Anteilberechtigungen und die Beschränkungen in der Verfügung hierüber außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Übergangsregelung für die Waldgenossenschaft Flape Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 2 Abs. 4, § 9 und § 17 Abs. 2 kann die Waldgenossenschaft Flape auf Antrag aller Anteilberechtigten aufgelöst und das Gemeinschaftsvermögen, auch soweit es sich um Waldflächen handelt, aufgeteilt werden, wenn die Anteilberechtigten sich zu einer Forstbetriebsgemeinschaft nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zusammenschließen und sichergestellt ist, daß die Waldflächen nach einem gemeinsamen Betriebsplan bewirtschaftet werden. Im übrigen findet § 18 Abs. 2 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Bestehende Verträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verträge der in § 1 genannten Vereinigungen oder ihrer Mitglieder mit Dritten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Änderung des Gemeinheitsteilungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 50 bis 52 entfallen; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Änderung der Gemeindeordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 50 bis 52 entfallen; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Änderung des Landesforstgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 50 bis 52 entfallen; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Aufhebung bestehender Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften außer Kraft, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die diesem Gesetz widersprechen. (2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 54 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 217 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005: Satz 2 neu gefasst durch Artikel 53 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. GV. NW. ausgegeben am 15. April 1975. Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Wirksamkeit dieses Gesetzes unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2011. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenminister der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Der Justizminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.