Sachsen

Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung

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Quellenkennung: 18757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 21, S. 335 Fsn-Nr.: 840-10 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Juli 2020

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung – EinglBedVO) Vom 23. Juni 2020 Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Staatsregierung: § 1 Instrument zur Bedarfsermittlung (1) 1Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen. 2Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentations­bögen zu verwenden. (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 23. Juni 2020 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.