Bremen

Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

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Quellenkennung: 268098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.03.2025 Inkrafttreten27.03.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 73 Gliederungsnummer:2130-h-3 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 14. März 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 73)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.03.2025 Inkrafttreten27.03.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 73 Gliederungsnummer:2130-h-3 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 14. März 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 73)" Amtliche Abkürzung: BremPPV Ausfertigungsdatum: 14.03.2025 Gültig ab: 27.03.2025 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 73 Gliederungs-Nr: 2130-h-3 Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen1 (BremPPV) Vom 14. März 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten 1 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen am Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Einzelansicht Seitenanfang Aufgrund des § 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, 380) wird verordnet: Einzelansicht Seitenanfang Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige § 3 Voraussetzungen der Anerkennung § 4 Allgemeine Voraussetzungen § 5 Allgemeine Pflichten § 6 Anerkennungsverfahren § 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Teil 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Abschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit § 10 Besondere Voraussetzungen § 11 Prüfungsausschuss § 12 Prüfungsverfahren § 13 Überprüfung des fachlichen Werdegangs § 14 Schriftliche Prüfung § 15 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße § 16 Rücktritt § 17 Aufgabenerledigung Abschnitt 2 Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten § 18 Prüfämter § 19 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Teil 3 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz § 20 Besondere Voraussetzungen § 21 Prüfungsausschuss § 22 Prüfungsverfahren § 23 Überprüfung des fachlichen Werdegangs § 24 Schriftliche Prüfung § 25 Mündliche Prüfung § 26 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt § 27 Aufgabenerledigung Teil 4 Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen § 28 Besondere Voraussetzungen § 29 Fachrichtungen § 30 Fachgutachten § 31 Aufgabenerledigung Teil 5 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau § 32 Besondere Voraussetzungen § 33 Fachgutachten § 34 Beurteilung von Baugrundgutachten § 35 Schriftlicher Kenntnisnachweis § 36 Aufgabenerledigung Teil 6 Vergütung Abschnitt 1 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit § 37 Allgemeines § 38 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen § 39 Berechnungsart der Vergütung § 40 Höhe der Gebühren § 41 Vergütung der Prüfämter § 42 Umsatzsteuer, Fälligkeit Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz § 43 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen § 44 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen Abschnitt 4 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau § 45 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau Teil 7 Ordnungswidrigkeiten § 46 Ordnungswidrigkeiten Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften § 47 Übergangsvorschriften § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Einzelansicht Seitenanfang Teil 1 Allgemeine Vorschriften Einzelansicht Seitenanfang § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 und 3, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen 1. Standsicherheit und 2. Brandschutz. Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen 1. sicherheitstechnische Anlagen sowie 2. Erd- und Grundbau. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Bremischen Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde (Anerkennungsbehörde). (2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin, des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bremischen Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Bremischen Landesbauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. (2) Die Anerkennung kann bei antragstellenden Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für antragstellende Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Allgemeine Voraussetzungen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen, 2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind, 4. den Geschäftssitz im Land Bremen haben und 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt, 2. wer a) sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder 3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Allgemeine Pflichten (1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für die oder den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. (2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 17 Absatz 3 Satz 2 und § 39 Absatz 6 Satz 1 entsprechend. (4) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere bei der Entwurfsverfassung, Nachweiserstellung, Bauleitung oder als Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (5) Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. (6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Anerkennungsverfahren (1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der antragstellenden Person. Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit oder Brandschutz werden nach Veröffentlichung einer Bewerbungsfrist für das Einreichen von Anträgen auf Anerkennung durchgeführt. (2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, 1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und 2. ob und wie oft die antragstellende Person sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse, 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, der nicht älter als drei Monate sein soll, 4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und 6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. (3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Satz 3 genannte Frist, 2. die verfügbaren Rechtsbehelfe, 3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und 4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der antragstellenden Person einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. (5) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, als Prüfsachverständige oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Diese trägt die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt, wenn sie oder er zuvor bereits vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn 1. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet, 2. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat, 3. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder 4. der erforderliche Versicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 nicht mehr besteht. (2) Unbeschadet des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige 1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, 2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat, 3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder 4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger einrichtet. (3) § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf diese Bezeichnung für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung (1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen, 2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. (4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Einzelansicht Seitenanfang Teil 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Einzelansicht Seitenanfang Abschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit Einzelansicht Seitenanfang § 10 Besondere Voraussetzungen Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, 2. nach Abschluss des Studiums bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, 3. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, 4. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und 5. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Prüfungsausschuss (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht, der gemeinsam mit ander

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.