Brandenburg

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung)

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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 2])

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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 2]) Auf Grund des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29) verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz: § 1 Zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29) genannten Inhalten sollen in der Regel mindestens die folgenden Punkte zählen: Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren (aktive Teilnahme und Schutz vor Belastung), besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendhilferecht) Das Ermittlungsverfahren – Strafanzeige Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft Die Strafverteidigung Rechtsbeistand und Nebenklage Aussagepsychologische Begutachtung Das Hauptverfahren Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren Möglichkeiten der Entschädigung (einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte Täter-Opfer-Ausgleich Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familien- und Zivilrecht (Gewaltschutzgesetz) Viktimologie Viktimologische Grundlagen aa) Theorien der Viktimisierung bb) Bedürfnisse von Opfern cc) Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern dd) Sekundäre Viktimisierung ee) Umgang mit Scham und Schuld Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderem aa) Kinder und Jugendliche bb) Personen mit Behinderung cc) Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung dd) Betroffene von Sexualstraftaten ee) Betroffene von Menschenhandel ff) Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking) gg) Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation Psychologie/Psychotraumatologie Zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren Aspekte der Aussagepsychologie Trauma und Traumabehandlung Stabilisierungstechniken Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung Leistungen und Methoden, insbesondere aa) Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens bb) Methodenkompetenz (zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht) cc) Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit Qualitätssicherung und Eigenvorsorge Formen der Dokumentation Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld (Möglichkeiten und Grenzen) Methoden zur Selbstreflexion (zum Beispiel kollegiale Beratung, Supervision) interdisziplinärer Austausch Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit (zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation, Burn-out-Prävention) Einzelnorm § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 9. Januar 2017 Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Stefan Ludwig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.