Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f8ab08d0-2e39-4c07-b489-528d7e08fc77. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 684 Ausfertigungsdatum 04.06.2021 Fassung Gültig ab 06.03.2026

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ichen Fortbildung. Unterabschnitt 2 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zulassungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 23 (alt) umbenannt in § 20 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW abgeleistet haben, wenn 1. sie sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben, 2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes geeignet erscheinen, 3. sie die Voraussetzungen des § 109 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes erfüllen und 4. sie am Auswahlverfahren (§ 21) erfolgreich teilgenommen haben. An dem Auswahlverfahren nehmen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teil, die sich bereits in einem Laufbahnabschnitt befinden und die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung nachträglich erworben haben. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Auswahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 24 (alt) umbenannt in § 21 und Absätze 2 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt. (2) Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 20 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, legt die Behördenleitung die Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Bewerbungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück. (3) Zur Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind, wird ein mehrstufiges Auswahlverfahren durchgeführt. Hierbei findet die aktuelle dienstliche Beurteilung Berücksichtigung. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium. (4) Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist in der Personalakte zu dokumentieren. (5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können das Auswahlverfahren zweimal wiederholen. § 20 Satz 1 Nummer 3 ist zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zulassung zur Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 25 (alt) umbenannt in § 22 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III. (2) Der Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ist der 1. Oktober jeden Jahres. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Termine bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 20 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ausbildung, III. Fachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 26 (alt) umbenannt in § 23 und Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Die Ausbildung besteht aus einer zweijährigen Förderphase und dem Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei. Die zur Ausbildung zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten haben vor Beginn ihres Masterstudiums die Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei einer polizeilichen Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium. (2) Das Masterstudium für den Laufbahnabschnitt III dauert in der Regel zwei Jahre. Es endet mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei. (3) Die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise den Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III ungeeignet erscheinen lassen. Unterabschnitt 3 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Überschrift des Abschnitts 5 (alt) neu gefasst als Überschrift des Unterabschnitts 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 27 (alt) umbenannt in § 24 und Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitt II befinden und nicht die III. Fachprüfung abgelegt haben, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des Laufbahnabschnitts III frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden, wenn sie 1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, 2. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind, 3. die Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolviert haben und 4. sich anschließend in einer mindestens dreimonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt haben; für die Erprobungszeit gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 bis 7 der Laufbahnverordnung entsprechend. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der §§ 65 und 66 des Landesbeamtengesetzes und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 6 entsprechend. (2) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Ämtergruppe zu befähigen. Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.  (3) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes des Laufbahnabschnitts III verbunden ist, die Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten überprüft. Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Überschrift des Abschnitts 4 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 28 (alt) umbenannt in § 25 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes übernommen werden, die die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann. (2) Die Dauer der Unterweisungszeit legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Sie soll mindestens ein Drittel des für den Laufbahnabschnitt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Während der Unterweisungszeit ist die Beamtin beziehungsweise der Beamte in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts einzuführen. (3) Über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Der Beamtin beziehungsweise dem Beamten darf ein Amt in der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erst nach dem Erwerb der Befähigung verliehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter undÜbernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten andererDienstherren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 29 (alt) umbenannt in § 26 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Bei der Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden. (2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eines anderen Dienstherrn oder die frühere Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der frühere Polizeivollzugsbeamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Dies gilt auch für die Mindestprobezeit. (3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 19 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, denen in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihnen die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die sie nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durften. In Zweifelsfällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium, ob Ämter übersprungen werden. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Überschrift des Abschnitts 6 (alt) geändert in Überschrift des Abschnitts 5  durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Übernahme von Führungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 30 (alt) umbenannt in § 27 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 948, ber. S. 1020) geändert worden ist, die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zur beruflichen Entwicklung in ein Amt der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 8 Absatz 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 31 (alt) umbenannt in § 28 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung der Polizei vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 1 179) außer Kraft.   Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.