Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 684 Ausfertigungsdatum 04.06.2021 Fassung Gültig ab 06.03.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2021 S. 684 Ausfertigungsdatum 04.06.2021 Fassung Gültig ab 06.03.2026 Vom 4. Juni 2021 Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:   Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung § 3 Einstellung § 4 Befähigung für die Laufbahnabschnitte § 5 Probezeit § 6 Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II § 7 Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt § 8 Fortbildung, Führungsfortbildung Abschnitt 2 Laufbahnabschnitt II Unterabschnitt 1 Aufnahme in den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst § 9 Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst § 10 Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen § 11 Auswahlverfahren § 12 Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes Unterabschnitt 2 Einstellung in den Laufbahnabschnitt II § 13 Einstellung § 14 Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung Unterabschnitt 3 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II § 15 Zulassungstermin § 16 Zulassungsverfahren § 17 Zulassung § 18 Ausbildung, II. Fachprüfung Abschnitt 3 Laufbahnabschnitt III Unterabschnitt 1 Einstellung in den Laufbahnabschnitt III § 19 Einstellung, Direkteinstieg Unterabschnitt 2 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III § 20 Zulassungsvoraussetzungen § 21 Auswahlverfahren § 22 Zulassung zur Ausbildung § 23 Ausbildung, III. Fachprüfung Unterabschnitt 3 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III   § 24 Modulare Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften § 25 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen § 26 Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 27 Übernahme von Führungsaufgaben § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Inhaltsübersicht neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III. (2) Soweit dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes. (3) Die zur Laufbahn gehörenden Ämter ergeben sich aus der Anlage. (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen ihre Dienst- und Amtsbezeichnung in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form. Der Dienstvorgesetzte stellt die zu führende Dienst- und Amtsbezeichnung fest. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium. (5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. (6) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten stehen alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist, 3. polizeidiensttauglich ist und 4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Befähigung für die Laufbahnabschnitte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Absätze 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Fachprüfung. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt III ist der Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, sich ohne das Ablegen der II. Fachprüfung nach § 6 beruflich entwickeln. (4) Abweichend von Absatz 2 können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sich ohne das Ablegen der III. Fachprüfung nach § 24 beruflich entwickeln. (5) Bewerberinnen und Bewerber, für die unmittelbare Einstellung in den Laufbahnabschnitt III müssen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Die regelmäßige Probezeit im Sinne des § 13 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung beträgt drei Jahre, während der sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt im Beamtenverhältnis auf Probe bewähren sollen. In Bezug auf die Bestimmung des § 5 Absatz 1 der Laufbahnverordnung erfolgt der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf mehr als einem Dienstposten während der Probezeit nur soweit dienstlich vertretbar. (2) Die Mindestprobezeit beträgt entsprechend der Regelung des § 5 Absatz 2 Halbsatz 2 der Laufbahnverordnung ein Jahr. Ausnahmen von der Mindestprobezeit kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zulassen. (3) Vorherige hauptberufliche Tätigkeiten können entsprechend der Regelungen des § 5 Absatz 4 der Laufbahnverordnung auf die Probezeit angerechnet werden. (4) Die Probezeit kann für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend § 5 Absatz 5 der Laufbahnverordnung um ein Jahr gekürzt werden, sofern die Laufbahnprüfung mit Bachelorabschlusszeugnis des A-Segments, also als beste 10 Prozent des Abschlussjahrgangs, abgeschlossen wird und sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt wurde. (5) Kann die Bewährung nach Absatz 1 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit entsprechend § 5 Absatz 7 der Laufbahnverordnung verlängert werden, mit der Maßgabe, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Probe, die sich nicht bewähren, zu entlassen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Berufliche Entwicklung in den Laufbahnabschnitt II Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 6 (alt) aufgehoben und § 7 (alt) umbenannt in § 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Eine berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II ist nach drei Jahren zulässig. (2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Führungsfunktionen können nicht übernommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Beförderung und Einstellung in einem höheren Amt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 8 (alt) umbenannt in § 7 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind regelmäßig zu durchlaufen. Eine Einstellung in einem höheren Amt ist entsprechend § 14 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und der Voraussetzungen des § 12 der Laufbahnverordnung möglich. (2) Die Erprobungszeit für ein höheres Statusamt beträgt drei Monate. Für die Berechnung der Erprobungszeit gilt § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung entsprechend. § 7 Absatz 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung gilt nicht in den Fällen des Aufstiegs nach Bestehen der III. Fachprüfung und des § 7 Absatz 4 Satz 4 der Laufbahnverordnung. (3) Eine Ernennung ist abweichend von § 7 Absatz 1 der Laufbahnverordnung im Falle der beruflichen Entwicklung bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 des Laufbahnabschnitts III für die Ämter des Laufbahnabschnitts II zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Fortbildung, Führungsfortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 8 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie den Ämtern ihres Laufbahnabschnitts gewachsen sind. (2) Wird einer Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise einem Polizeivollzugsbeamten, die beziehungsweise der die II. Fachprüfung bereits bestanden hat, eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte an einer Führungsfortbildung teilzunehmen. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind. Abschnitt 2 Laufbahnabschnitt II Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Überschrift des Abschnitts 2 (alt) ersetzt durch Überschriften zu Abschnitt 2 und Unterabschnitt 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Unterabschnitt 1 Aufnahme in den Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Überschrift des Abschnitts 2 (alt) ersetzt durch Überschriften zu Abschnitt 2 und Unterabschnitt 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung,Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 11 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt einen Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen voraus. Der Bildungsgang dauert in der Regel zwei Jahre und endet mit der Fachhochschulreife. Das Praktikum ist im ersten Jahr des Bildungsgangs abzuleisten. (2) Nach Erwerb der Fachhochschulreife in dem in Absatz 1 genannten Bildungsgang wird eine verbindliche Einstellungszusage ausgesprochen. Weitere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Praktikums und zur Einstellungszusage regelt das für Inneres zuständige Ministerium. (3) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II erfolgt ohne weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 16. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Voraussetzungen für die Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der PolizeiNordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 12 (alt) umbenannt in § 10 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Bewerberinnen und Bewerbern kann ein Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen zugewiesen werden, wenn sie: 1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen und 2. an einem Auswahlverfahren gemäß § 11 erfolgreich teilgenommen haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Auswahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 13 (alt) umbenannt in § 11 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Der Vergabe eines Praktikumsplatzes bei der Polizei Nordrhein-Westfalen geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Das Auswahlverfahren stellt fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind und legt die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für die Vergabe der Praktikumsplätze durch Vergabe eines Rangordnungswerts fest. (3) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Vergabe des Praktikumsplatzes und des Schulplatzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 14 (alt) umbenannt in § 12 und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Anzahl der für den Bildungsgang jeweils zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze fest und entscheidet über die Vergabe eines Praktikumsplatzes nach Maßgabe der gemäß § 11 Absatz 2 festgestellten Rangfolge. (2) Über die Vergabe eines Schulplatzes entscheidet das Berufskolleg. Das Nähere bestimmt das für Schulwesen zuständige Ministerium. (3) Bewerberinnen und Bewerber, denen ein Praktikumsplatz zugewiesen wurde und die von einem Berufskolleg aufgenommen wurden, erhalten eine vorbehaltliche Einstellungszusage für den Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang, welcher zeitlich unmittelbar auf das Jahr des erfolgreichen Abschlusses des Bildungsgangs folgt. Unterabschnitt 2 Einstellung in den Laufbahnabschnitt II Fußnoten Überschrift des Abschnitts 3 (alt) gestrichen und Überschrift des Unterabschnitts 1 (alt) neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 15 (alt) umbenannt in § 13 und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und 2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen beziehungsweise Kommissaranwärtern ernannt. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch nicht vor oder ist die Eignung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht abschließend nachgewiesen, kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums der Vorbereitungsdienst auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist unverzüglich vorzunehmen, sobald die Hinderungsgründe entfallen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 16 (alt) wird § 14 und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Der Vorbereitungsdienst der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dauert in der Regel drei Jahre. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich verlängern oder insbesondere durch die Anrechnung förderlicher Zeiten verkürzen. Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium bis zu zwölf Monate förderlicher Zeiten auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes anrechnen, wenn diese nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst darf 24 Monate nicht unterschreiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 12. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386) geändert worden ist. (2) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben wurden. Unterabschnitt 3 Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Überschrift des Unterabschnitts 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zulassungstermin Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 17 (alt) aufgehoben und § 18 umbenannt in § 15 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zulassungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 19 (alt) umbenannt in § 16 und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind. (3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. (4) Am Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen. (5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 20 (alt) umbenannt in § 17 und Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) Erfolgreiche Absolventen des Bildungsganges nach § 9 sind abweichend von Absatz 2 für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen. (2) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren im Rahmen der Ausbildungskapazitäten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren bestimmten Rangfolge. (3) Werden Umstände bekannt, dass die Anwärterin oder der Anwärter ungeeignet ist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ausbildung, II. Fachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 21 (alt) umbenannt in § 18 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert in der Regel drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können. Abschnitt 3 Laufbahnabschnitt III Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 Abschnitt 4 (alt) umbenannt in Abschnitt 3 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. Unterabschnitt 1 Einstellung in den Laufbahnabschnitt III Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Einstellung, Direkteinstieg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 178 § 22 (alt) umbenannt in § 19 durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2026, in Kraft getreten am 6. März 2026. (1) In den Laufbahnabschnitt III kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und 2. die zweite juristische Staatsprüfung oder die zweite Prüfung (Staatsprüfung) für ein Amt der Laufbahngruppe II, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden hat. Näheres regelt das für Inneres zuständige Ministerium. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat beziehungsweise zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt. (3) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeiliche Fortbildung. Sie soll ihre bisherige Ausbildung ergänzen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Polizeivollzugsbeamte beziehungsweise Polizeivollzugsbeamter des Laufbahnabschnitts III vorbereiten. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt Dauer und Gestaltung der polizeil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.