Sachsen

Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 12, S. 525 Fsn-Nr.: 660-7/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2026

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tliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist, X g) wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die auf Grund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind; X 3. Bau und Änderung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b SächsStrG, Radschnellverbindungen im Sinne von § 3 Absatz 3 SächsStrG, Änderung von Straßen durch den Bau unselbständiger Rad- und Gehwege im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SächsStrG, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe c stets, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe d bis g bei doppelter Länge; A 4. Vorhaben der Nummer 2 Buchstabe d bis g, das zwar keine Größen- und Leistungswerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Werte zu über 75 Prozent erreicht; X 5. selbständige Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, a) von mehr als 10 ha Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen, X b) mit mehr als 1 ha ihrer Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG; X 6. Errichtung und Betrieb von Seilbahnen oder Schleppaufzügen, wenn a) die Personenbeförderungskapazität 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppaufzügen oder 1 000 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet, X b) die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppaufzügen oder 1 000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt oder X c) die Hälfte der in Buchstabe a oder b genannten Größen- und Leistungswerte erreicht ist und das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG realisiert werden soll oder ein solches berührt; X 7. Errichtung und Betrieb von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen (Zusammenrechnung der einzelnen Flächen bei der Ermittlung der Flächengröße, wenn Anfangs- und Endpunkt des erschlossenen Geländes durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind) a) auf einer Fläche von mehr als 5 ha, X b) auf einer Fläche von mehr als 2 ha in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG; X 8. Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, wenn das Vorhaben mindestens 3 ha der Fläche eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiets, eines Naturschutzgebiets im Sinne von § 23 BNatSchG, eines Nationalparks im Sinne von § 24 BNatSchG, eines Biosphärenreservats im Sinne von § 25 BNatSchG, eines Naturdenkmals im Sinne von § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder eines Biotops im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG erfasst (Zusammenrechnung der Flächen bei Betroffenheit mehrerer geschützter Gebiete der genannten Art; ausgenommen Flächen, die Teil eines öffentlichen Programms oder einer Vereinbarung im Sinne von § 3 SächsNatSchG zur Bewirtschaftungsbeschränkung sind oder im Zeitraum von fünf Jahren vor der beabsichtigten Verwendung waren); X 9. Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (soweit diese nicht zugleich Nummer 1 bis 4 unterfallen); A 10. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1 000 t oder mehr X Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme Liste Nr. Plan oder Programm Nr. Plan oder Programm 1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung a) Verkehrswegeplanung auf Landesebene (Landesverkehrsplan) b) Nahverkehrsplan nach § 5 ÖPNVG c) Hochwasserschutzkonzept oder Risikomanagementplan nach § 75 WHG in Verbindung mit § 71 SächsWG d) Landschaftsplanung nach den §§ 10 und 11 BNatSchG 2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung im Sinne von § 4 Absatz 2 a) Abwasserbeseitigungskonzept nach § 51 Abs. 1 SächsWG b) Programme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nach § 2 Absatz 3 Satz 3 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). 2 Überschrift ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274) 3 Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2026 (SächsGVBl. S. 274)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.