Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst - APOgVVD)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst - APOgVVD) vom 22. August 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 64])

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- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen im Sinne von Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 24 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Einzelnorm Abschnitt 5 Schlussbestimmung § 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 22. August 2019 Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz Stefan Ludwig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.