Sachsen

ApproPrüfVergVO

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Quellenkennung: 4312. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1996 Nr. 17, S. 379 Fsn-Nr.: 242-3.4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (ApproPrüfVergVO) Vom 10. August 1996 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002 Aufgrund von Nummer 5 der Vorbemerkungen zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SäBesG) vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49) verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen: § 1 Vergütungsberechtigte Professoren und Hochschuldozenten einer Universität, die an Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO ) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), oder der Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO) vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), als Prüfer oder Aufsichtspersonen mitwirken, erhalten dafür eine Vergütung. § 2 Prüfer- und Aufsichtsvergütung (1) 1Die Höhe der Vergütung für Prüfer oder Aufsichtspersonen bemißt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2(2) Mit der Vergütung werden alle allgemeinen mit der Mitwirkung an den Prüfungen verbundenen Aufwendungen abgegolten. 3Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 4(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn infolge der Prüfungstätigkeit andere Aufgaben aus dem Hauptamt nicht oder nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden. § 3 Festsetzung und Auszahlung 1Für Prüfungen in den Fächern Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden die Vergütungen vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Dresden, für Prüfungen im Fach Veterinärmedizin von der Universität Leipzig festgesetzt. 2Die Auszahlung obliegt dem Landesamt für Finanzen nach Mitteilung der festsetzenden Behörde. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 10. August 1996 Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler Anlage  (zu § 2 Abs. 1) 1 Anlage  Nummerierung Prüfer Verdienst in Euro 1 Prüfer   1.1 Medizin     Für die Mitwirkung an der Ärztlichen Vorprüfung erhält   1.1.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 14,32 EUR, 1.1.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 10,74 EUR.   Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält   1.1.3 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 18,41 EUR, 1.1.4 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 13,80 EUR.   Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält   1.1.5 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 24,54 EUR, 1.1.6 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 18,41 EUR. 1.2 Zahnmedizin     Für die Mitwirkung an der Naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Zahnärzte erhält   1.2.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 9,20 EUR, 1.2.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 4,60 EUR.   Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Vorprüfung erhält in den Fachgebieten Physiologie und Biochemie   1.2.3 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 10,74 EUR, 1.2.4 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 6,14 EUR, im Fachgebiet Anatomie 1.2.5 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 14,83 EUR, 1.2.6 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 10,23 EUR, im Fachgebiet Zahnersatzkunde 1.2.7 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 27,10 EUR, 1.2.8 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 22,50 EUR.   Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Prüfung in den Fachgebieten Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie, Pharmakologie, Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten erhält   1.2.9 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 12,27 EUR, 1.2.10 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 7,16 EUR, in den Fachgebieten Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie und Kieferorthopädie 1.2.11 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 16,36 EUR,  1.2.12 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 9,20 EUR, in den Fachgebieten Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde 1.2.13 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 25,56 EUR, 1.2.14 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 18,41 EUR. 1.3 Pharmazie     Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält   1.3.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 11,25 EUR, 1.3.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 6,14 EUR, 1.3.3 ein Beisitzer 3,07 EUR.   Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält   1.3.4 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 13,80 EUR, 1.3.5 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 7,67 EUR, 1.3.6 ein Beisitzer 3,58 EUR. 1.4 Veterinärmedizin     Für die Mitwirkung einer Prüfung im Rahmen der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung erhält   1.4.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 15,34 EUR, 1.4.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 12,78 EUR. 2 Aufsicht     Für die Mitwirkung an einer Prüfung nach den in § 1 genannten Approbationsordnungen als Aufsichtsperson erhält   2.1 ein Aufsichtsleiter 6,14 EUR  pro Stunde, 2.2 ein stellvertretender Aufsichtsleiter 5,11 EUR  pro Stunde   und   2.3 ein Aufsichtsführer 4,09 EUR pro Stunde. 1 Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.