Bremen

Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern (Bremische Heilerziehungspflegeanerkennungsverordnung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 277906. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2025 Inkrafttreten09.05.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 468) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 423, 468 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern (Bremische Heilerziehungspflegeanerkennungsverordnung) vom 2. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 423, 468), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 468)"

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skommission unverzüglich und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt das Kolloquium als nicht durchgeführt und es wird ein neuer Termin anberaumt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden. (2) Wer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes an dem Kolloquium teilgenommen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Vor Beginn des Kolloquiums ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Kolloquium oder den Praxisbericht durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wer nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird vor oder während des Kolloquiums festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von der Prüfungskommission festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme am Kolloquium ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. Die Entscheidung über ein Vorliegen einer Täuschungshandlung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Stellt sich die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Urkunde heraus, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die ergangene Entscheidung zurücknehmen, die Urkunde einziehen und das Kolloquium für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. (6) Auf diese Bestimmungen ist im Vorfeld hinzuweisen. § 21 Verfahren der staatlichen Anerkennung (1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und die von ihr beauftragten Stellen erteilen die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist. (2) Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen. § 22 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung kann von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe, insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, bekannt werden. (2) Bei Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Urkunde über die staatliche Anerkennung von der Senatorin für Kinder und Bildung einzuziehen. (3) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf nicht mehr vorliegen. (4) Zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen Anerkennung ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung. § 23 Sonderregelungen aufgrund von Pandemien (1) Kann die heilerziehungspflegerische Tätigkeit aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 7 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann. (2) Kann wegen einer Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 14 angemessen abzubilden. (3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahme des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses. § 24 Übergangsbestimmungen Für Fachkräfte im Berufspraktikum, die das Berufspraktikum vor dem 9. Mai 2025 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, ist die Heilerziehungspflegeanerkennungsverordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 18) weiter anzuwenden. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heilerziehungspflegeanerkennungsverordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 18) außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.