Nordrhein-Westfalen

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

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Quellenkennung: b8666ef8-e39c-4515-ab01-6558f7ed1023. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.1990 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.1990 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Vom 12. Dezember 1990 Erster Abschnitt Jugendamt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1a eingefügt durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008; Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 30. Juli 2011. (1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte. (2) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen. (3) Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Jugendämter in kreisangehörigen Gemeinden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt auf Antrag Große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Gemeinden, die als Große kreisangehörige Stadt im Sinne von § 4 Absatz 8 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten, sind nicht antragsbefugt. (2) Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Großen kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, im Folgenden SGB VIII, anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. (3) Die oberste Landesjugendbehörde widerruft auf Antrag der kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung die Bestimmung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Widerruf setzt voraus, das 1. sich die kreisangehörige Gemeinde mit dem zuständigen Kreis zum Übergang der Aufgaben nach den §§ 69 Absatz 3, 79 Absatz 1 SGB VIII auf den Kreis ins Benehmen gesetzt hat und 2. eine Verständigung erzielt worden ist, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen operativen Bedingungen, insbesondere in personeller und finanzieller Hinsicht, der Übergang erfolgen soll. Dies ist in dem Antrag durch die kreisangehörige Gemeinde zu dokumentieren. Findet eine Verständigung zu Satz 2 Ziffer 2 auf Initiative der Gemeinde nicht statt, hat der Kreis der Gemeinde zur Erzielung der erforderlichen Verständigung innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Übergangsgespräche ein Übergangskonzept vorzulegen, welches bezogen auf den Zeitpunkt und die operativen Bedingungen des Übergangs Regelungen enthält, die eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet erscheinen lassen. Von der Antragstellung setzt der Kreis die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden in Kenntnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Geltung des kommunalen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Für das Jugendamt gelten, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben. (3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertretungen vorzuschlagen. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den vorgeschlagenen Personen die Mitglieder. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. (5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung, 2. die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung, 3. eine Richterin beziehungsweise ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin beziehungsweise ein Jugendrichter, die beziehungsweise der von der zuständigen Präsidentin beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird, 4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird, 5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird, 6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird, 7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen, sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt, 8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, 9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat, 10. eine Vertretung örtlicher Jugendringe und 11. eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen. (2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummer 3 bis 11 ist eine Stellvertretung zu bestellen. (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten. Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Unterausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Ist die beziehungsweise der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft oder die beziehungsweise der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das Wohl der Gemeinde oder des Kreises gefährdet, so kann sie beziehungsweise er dem Beschluss spätestens am fünften Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Jugendhilfeausschusses, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen. (2) Verletzt ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise der Hauptverwaltungsbeamte den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen. Zweiter Abschnitt Landesjugendamt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008. Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landschaftsverbände. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Geltung der Landschaftsverbandsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Für das Landesjugendamt gilt, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für das Landesjugendamt ist eine Satzung zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er hat Beschlussrecht im Rahmen der von der Landschaftsversammlung für das Landesjugendamt erlassenen Satzung, der von ihr bereitgestellten Mittel und der von ihr gefassten Beschlüsse zu diesen Aufgaben. Der Landesjugendhilfeausschuss soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlussfassung der Landschaftsversammlung gehört werden und hat das Recht, Anträge an sie zu stellen. (2) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Stimmberechtigte Mitgliederdes Landesjugendhilfeausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 1, 2, 3, 5 und 6 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. (2) Für die Vorschläge der Träger der freien Jugendhilfe gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder werden von der obersten Landesjugendbehörde für die Wahlperiode der Landschaftsversammlung ernannt. Vor der Ernennung ist dem Landschaftsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder sollen dem Landesjugendhilfeausschuss Mitglieder der Landschaftsversammlung, Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des Landschaftsverbandes und andere Personen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, angehören. Sie werden für die Dauer der Wahlperiode der Landschaftsversammlung von dieser gewählt. Eine paritätische Geschlechterverteilung ist anzustreben. (4) Auf die Ernennung oder Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. (5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung“zu wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (6) Die/der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung gewählt. Die/der Vorsitzende muss dem Landschaftsausschuss angehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an: 1. die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung, 2. die Leitung des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung, 3. eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die beziehungsweise der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird, 4. eine Richterin beziehungsweise ein Richter oder eine Vertretung der Justizverwaltung, die von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird, 5. eine Vertretung der Schulverwaltung, die von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird, 6. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bestellt wird, 7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt, 8. eine Vertretung des Landesintegrationsrats und 9. eine Vertretung des Landeselternbeirates. (2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertretung zu bestellen. (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen und jungen Menschen ist zu achten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verfahren des Landesjugendhilfeausschussesin Fällen äußerster Dringlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen im Einverständnis mit der/dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Unterausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Pflichtaufgaben der Landesjugendämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die Landesjugendämter führen die Aufgabe nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die oberste Landesjugendbehörde. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgabe nach Absatz 1 zu sichern. (3) Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe kann die Aufsichtsbehörde a) allgemeine Weisungen erteilen, b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können. Daneben sind besondere Weisungen zulässig, um das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 a eingefügt durch Artikel 13 d. Gesetzes v. 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14.Juli 1999. Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben aufzuwendenden Mittel für Jugendhilfe zur Verfügung. Dritter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Vollzeitpflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie bedarf der Textform und gilt nur für die in ihr genannten Kinder und Jugendlichen. (2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern, sie kann auch nicht miteinander verheirateten Paaren und alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll in der Regel dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. (3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Das nach § 87a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII für die Erteilung der Pflegeerlaubnis örtlich zuständige Jugendamt hat dem Landesjugendamt die beabsichtigte Aufnahme von sechs oder mehr Minderjährigen zu melden. Im Ausnahmefall kann das Landesjugendamt auch dann, wenn weniger als sechs Minderjährige aufgenommen werden, die Notwendigkeit der Anwendung des § 45 SGB VIII feststellen. Dieser Absatz gilt entsprechend für Pflegeverhältnisse nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII. In diesen Fällen obliegt die Meldepflicht nach Satz 4 dem nach § 86 SGB VIII zuständigen Jugendamt. (4) Bei der Auswahl einer Pflegeperson im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Versagungsgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird, c) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist, d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind, e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von psychischen oder physischen Krankheiten sind, die das Wohl des Kindes gefährden oder f) kein ausreichender Wohnraum für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.