Nordrhein-Westfalen

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

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Quellenkennung: b8666ef8-e39c-4515-ab01-6558f7ed1023. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.1990 Fassung Gültig ab 01.08.2026

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das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufsicht und Anzeigepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die Pflegeperson hat dem Jugendamt Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen und es über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem Jugendamt ist insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn 1. weitere Personen in den Haushalt aufgenommen werden, 2. ein Wohnortwechsel beabsichtigt wird, 3. eine das Wohl des Kindes gefährdende Erkrankung eines Haushaltsangehörigen vorliegt, 4. eine Haushaltsangehörige beziehungsweise ein Haushaltsangehöriger verstirbt oder 5. bei Paaren eine Trennung vollzogen wird. (2) Den vom Jugendamt beauftragten Personen ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die vom Jugendamt beauftragten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. § 21 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; § 21 (alt) umbenannt in 20 (neu) sowie neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII gehören familienähnliche erwerbsmäßige Betreuungsformen, 1. die an einen Träger angebunden sind, welchem die Leitung, die pädagogische Leitung und die Verwaltung obliegt; von dem Träger ist a) die verantwortliche Fachaufsicht, b) die Umsetzung der Konzeption und des Hilfeplans, c) die fachliche Steuerung der Hilfen und d) die gesamte Personalverantwortung, wie Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung zu gewährleisten oder 2. die eine Fachkraft im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigen, der kein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, zusteht. (2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen. Bei Betriebserlaubnisverfahren für Kindertageseinrichtungen erfolgt die Beteiligung des zentralen Trägers der freien Jugendhilfe durch den Träger der Einrichtung. (3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen. (4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Betreuungskräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) In erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne des § 48a SGB VIII, in denen Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden, sind pädagogische oder therapeutische Fachkräfte zur Betreuung Minderjähriger geeignet, die über eine entsprechende Fachausbildung mit staatlicher Anerkennung oder über eine für diese Aufgabe gleich geeignete Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt als weitere Betreuungskräfte beziehungsweise Zusatzkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. (2) Für Einrichtungen im Anwendungsbereich des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894; 2020 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, gilt Absatz 1 nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährungvon Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig zuteilwird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Vierter Abschnitt mit den §§ 24 und 25 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Die Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände im Sinne des § 45a SGB VIII führen die Landesjugendämter. Vierter Abschnitt Ombudschaft Fußnoten Vierter Abschnitt mit den §§ 24 und 25 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Ombudsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Vierter Abschnitt mit den §§ 24 und 25 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Das Land fördert gemäß § 14 Absatz 2 des Landeskinderschutzgesetzes NRW vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) zur Sicherstellung des Zugangs zu ombudschaftlicher Beratung eine überregionale Ombudsstelle und soll weitere regionale Ombudsstellen fördern. Die Verteilung der regionalen Ombudsstellen soll sich an den Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen orientieren. (2) Die regionalen Ombudsstellen arbeiten unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden. Sie bieten jungen Menschen und ihren Familien Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe. (3) Die überregionale Ombudsstelle hat neben ombudschaftlicher Beratung 1. den regionalen Ombudsstellen einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards zur Verfügung zu stellen, die dem fachlich anerkannten Standard entsprechen, 2. den regionalen Ombudsstellen Fachberatung, insbesondere in schwierigen Fallkonstellationen, anzubieten und 3. regelmäßig Veranstaltungen für die in den regionalen Ombudsstellen tätigen Personen durchzuführen, die deren weiterer Qualifizierung und einem landesweiten Erfahrungsaustausch dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Vierter Abschnitt mit den §§ 24 und 25 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen an einer Klärung des Konflikts konstruktiv mitwirken. Fünfter Abschnitt Bericht der Landesregierung Fußnoten Vierter Abschnitt (alt) umbenannt in Fünfter Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Kinder- und Jugendbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 geändert durch Artikel 13 d. Gesetzes v. 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999; umbenannt in § 26 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen der Kinder- und Jugendhilfe im Lande unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum enthalten. Er soll darüber hinaus einen Ausblick zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geben und die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung enthalten. (2) Die Landesregierung kann Expertisen und Gutachten einholen und Sachverständige mit der Abfassung des Berichts beziehungsweise Teilen des Berichts befassen. Sechster Abschnitt Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Fußnoten Fünfter Abschnitt (alt) umbenannt in Sechster Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Öffentliche Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (alt) umbenannt in § 27 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind 1. das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Bezirk des Jugendamtes tätig ist, 2. das Landesjugendamt nach Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Bezirk des Landesjugendamtes in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist; gehören diese zu demselben Kreis, ist anstelle des Landesjugendamtes das Jugendamt dieses Kreises zuständig und 3. die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe in beiden Landesjugendamtsbezirken gleichermaßen tätig ist sowie in allen übrigen Fällen. (2) Die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. (3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe gegenwärtig und zukünftig angehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen. (4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Siebter Abschnitt Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft Fußnoten Sechster Abschnitt (alt) umbenannt in Siebter Abschnitt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 geändert durch Artikel 41 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; umbenannt in § 28 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Über § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Das gleiche gilt im Falle des § 1854 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Vermögenswert 6 000 Euro nicht übersteigt. (2) Soweit der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt, ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1798 Absatz 2 in Verbindung mit § 1835 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgenommen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Versicherung des Pflegers oder Vormunds im Rahmen der Berichtspflicht nach § 1802 Absatz 2 in Verbindung mit § 1863 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben, dass der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt. Achter Abschnitt Frühförderung Fußnoten Siebter Abschnitt (alt) umbenannt in Achter Abschnitt und Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 eingefügt durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115); in Kraft getreten am 1. Januar 1995; geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; umbenannt in § 29 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, zu gewähren. Neunter Abschnitt Ganztagsförderung Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 525 Neunter Abschnitt mit § 30 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Schließzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 525 Neunter Abschnitt mit § 30 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. In Angeboten nach § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden. Zehnter Abschnitt Durchführungs- und Schlussvorschriften Fußnoten Achter Abschnitt (alt) umbenannt in Neunter Abschnitt und Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 525 Neunten Abschnitt (alt) umbenannt in Zehnten Abschnitt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 (alt) umbenannt in § 30 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 525 § 30 (alt) umbenannt in § 31 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Die oberste Landesjugendbehörde erlässt die zur Durchführung des SGB VII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten  § 30 (alt) umbenannt in § 31 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572, ber. S. 699), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 525 § 31 (alt) umbenannt in § 32 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.