Nordrhein-Westfalen

Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 8471416b-8aa6-4c71-acfc-ecde7fd11753. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.1954 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.03.1954 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. März/10. April 1954 Das Land Hessen - vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. h. c. Georg August Zinn - und das Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch den Justizminister Dr. Rudolf Amelunxen - schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - wird ab 1. Juli 1954 die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen für den zu dem Lande Hessen gehörenden Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda dem Amtsgericht Minden zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die bis zum 30. Juni 1954 anhängig werdenden Binnenschiffahrtssachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 30. Juni 1954. Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wiesbaden, den 10. April 1954. Der Hessische Ministerpräsident: L. S. Zinn. Düsseldorf, den 15. März 1954. Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Justizminister: Dr. Amelunxen. Das Abkommen, dem die Landesregierung am 16. Februar 1954 zugestimmt hat, wird hiermit verkündet. Düsseldorf, den 21. Juni 1954. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.