Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)

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Quellenkennung: 8c1f15b9-4552-4979-88be-ffb06bf3e30a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.11.2023 Fassung Gültig ab 07.12.2023

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graph Link kopieren   Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu belehren und auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er dabei einem anderen Prüfling, teilt die aufsichtsführende Person dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle mit. Der Geprüfte darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtsführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.   (2) Über das Vorliegen und die Folgen der Täuschungshandlung oder des störenden Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Bei einer Täuschungshandlung kann er je nach Schwere der Täuschungshandlung bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten. Bei einer Störung, die zum Ausschluss von der weiteren Bearbeitung geführt hat, kann er die bis zum Ausschluss erbrachte Leistung bewerten oder die Wiederholung der Prüfungsleistung anordnen.   (3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.   (4) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.   (2) Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.   (3) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der zuständigen Stelle, wann die versäumten Prüfungsarbeiten nachzuholen sind.   (4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.   (5) Versäumt der Prüfling aus einem wichtigen Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise und weist er den wichtigen Grund unverzüglich nach, bei einer Erkrankung durch ein ärztliches Attest, ist die mündliche Prüfung so bald wie möglich nachzuholen. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor oder wird dieser nicht unverzüglich nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Die zuständige Stelle erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Bewertung und Ergebnis der schriftlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. In den Prüfungsarbeiten sind keine Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen. Diese gehören zu den Prüfungsunterlagen und sind diesen beizufügen.   (2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu acht Punkten von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.   (3) Die Prüfungsleistungen sind nachfolgendem Punktsystem zu bewerten:   Note                                                                                                   Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100,0 bis 87,5   eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut     unter 87,5 bis 75 eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend   unter 75 bis 62,5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend   unter 62,5 bis 50 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft   unter 50 bis 25 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend   unter 25 bis 0   (4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsarbeiten ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird festgestellt, indem die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten addiert und die Summe durch vier geteilt wird. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Über die Feststellung ist eine Niederschrift zu fertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.   (2) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine ungenügende Leistung oder in mehr als zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mangelhafte Leistungen nachweist oder das nach § 29 Absatz 4 Satz 3 ermittelte Ergebnis aus den schriftlichen Prüfungen weniger als 50 Punkte beträgt.   (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.   (4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Einladung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Im Fall der Nichtzulassung ist dem Prüfling mitzuteilen, dass die zuständige Stelle einen Bescheid erteilen wird; der Prüfungsausschuss leitet in diesem Fall der zuständigen Stelle unverzüglich die Niederschrift nach § 29 Absatz 4 Satz 5 zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und erstreckt sich auf die Inhalte der Themenfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 7 sein können.   (2) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.   § 32 Bewertung und Ergebnis der mündlichen Prüfung   Die Leistung in der mündlichen Prüfung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Das Ergebnis ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Bewertungen. Die Präsentation fließt dabei mit 40 Prozent und die Prüfungsgespräche mit jeweils 30 Prozent in die Bewertung ein. § 29 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.   Kapitel 5 Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis, indem er das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit drei und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit zwei multipliziert, beide Werte addiert und anschließend die Summe durch fünf dividiert. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 50 Punkte beträgt, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet.   (2) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen ist.   (3) Die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuss mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.   (2) Das Prüfungszeugnis enthält   1. die Bezeichnung „zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, zur Geprüften Berufsspezialistin, zum Geprüften Berufsspezialisten“ nach den §§ 56 und 37 des Berufsbildungsgesetzes,   2. die Personalien des Prüflings,   3. die Gesamtnote der Prüfung,   4. das Datum des Bestehens der Prüfung,   5. die Unterschriften der Vertretung der zuständigen Stelle sowie des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und   6. das Siegel der zuständigen Stelle.   (3) Dem Prüfling werden die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen auf Antrag von der zuständigen Stelle gesondert bescheinigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen Bescheid, die Fortbildungsträger eine Mehrausfertigung. Darin sind die in den Prüfungsarbeiten erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis mit der jeweiligen Punktzahl anzugeben.   (2) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat ein Prüfling in einzelnen Prüfungsarbeiten mindestens ausreichende Leistungen erzielt, sind diese auf Antrag des Prüflings für den Fall der Wiederholung anzurechnen und brauchen nicht wiederholt zu werden.   (3) Den Termin für die Wiederholung der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der zuständigen Stelle und den beteiligten Fortbildungseinrichtungen. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung darf höchstens 24 Monate betragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten, die Bewertungsunterlagen und die Niederschriften nach § 33 Absatz 2 werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfling das Recht, diese Unterlagen einzusehen.   Teil 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.         Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen   Im Auftrag   Frauke F ü s e r s         Genehmigung   Die Verordnung wird hiermit gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes genehmigt.     Düsseldorf, den 22. November 2023     Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen   Im Auftrag Markus  L e ß m a n n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.