Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.11.2023 Fassung Gültig ab 07.12.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.11.2023 Fassung Gültig ab 07.12.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 22. November 2023   Aufgrund des § 56 Absatz 1 Satz 2 und des § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. Oktober 2023 nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 16 der Berufsbildungszuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128):     Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen   § 1 Geltungsbereich   Teil 2 Fortbildung   § 2 Ziel der Fortbildung   § 3 Fortbildungsgrundsätze   § 4 Zulassung zur Fortbildung   § 5 Beginn und Dauer der Fortbildung   § 6 Inhalte der Fortbildung   Teil 3 Prüfung   Kapitel 1 Prüfungsgegenstand   § 7 Prüfungsgegenstand   § 8 Ziel der Prüfung   Kapitel 2 Prüfungsausschüsse     § 9 Errichtung   § 10 Zusammensetzung und Berufung   § 11 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung   § 12 Geschäftsführung   § 13 Verschwiegenheit   § 14 Ausschluss von der Mitwirkung   Kapitel 3 Vorbereitung der Prüfung   § 15 Prüfungstermin   § 16 Zulassung zur Fortbildungsprüfung   § 17 Anmeldung zur Prüfung   § 18 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen   § 19 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge   § 20 Zuordnung der Prüflinge   § 21 Nachteilsausgleiche   Kapitel 4 Durchführung der Prüfung   § 22 Gliederung der Prüfung   § 23 Prüfungsaufgaben   § 24 Nichtöffentlichkeit   § 25 Leitung und Aufsicht   § 26 Ausweispflicht und Belehrung   § 27 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße   § 28 Rücktritt, Nichtteilnahme   § 29 Bewertung und Ergebnis der schriftlichen Prüfung   § 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung   § 31 Mündliche Prüfung   § 32 Bewertung und Ergebnis der mündlichen Prüfung   Kapitel 5 Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses   § 33 Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Prüfung   § 34 Prüfungszeugnis   § 35 Wiederholungsprüfung   § 36 Prüfungsunterlagen   Teil 4 Schlussbestimmungen   § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankassenfachwirt, zur Geprüften Berufsspezialistin und zum Geprüften Berufsspezialisten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den landesunmittelbaren Krankenkassen.   Teil 2 Fortbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ziel der Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Ziel der Fortbildung ist, aufbauend auf den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten aus der Ausbildung, eine berufliche Qualifikation, um einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Insbesondere soll sie die Teilnehmenden befähigen, durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen bei den Krankenkassen sowie durch ausgeprägte Problemlösungsfähigkeiten herausgehobene Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.   (2) Die Fortbildung schließt bei erfolgreich abgelegter Prüfung mit der Qualifikation „Krankenkassenfachwirtin, Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung“ ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Fortbildungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Fortbildung wird berufsbegleitend nach den Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung organisiert.   (2) Die Fortbildung umfasst Präsenzphasen in einer Fortbildungseinrichtung, digitale Formate sowie Selbstlernphasen und findet ihre Ergänzung in der beruflichen Praxis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zulassung zur Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Fortbildungsträger entscheidet über die Zulassung zur Fortbildung.   (2) Zur Fortbildung werden Mitarbeitende zugelassen:   1. die die Abschlussprüfung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erfolgreich abgelegt haben oder   2. die erfolgreich an Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, deren wesentliche Inhalte denen der Ausbildung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten entsprechen, mit einer anschließenden mindestens einjährigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung.   (3) Der Fortbildungsträger kann zusätzliche Kriterien für die Zulassung zur Fortbildung bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Beginn und Dauer der Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Fortbildung beginnt jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.   (2) Die Fortbildung dauert mindestens zwölf Monate und maximal 24 Monate und umfasst mindestens 400 Zeitstunden.   (3) Bei Unterbrechung der Teilnahme an der Fortbildung wegen Krankheit, durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder durch Ableistung eines Wehr-, oder Bundesfreiwilligendienstes ist den Teilnehmenden nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Gelegenheit zu geben, die Fortbildung abzuschließen, sofern ein erfolgreicher Abschluss nach Ende der Unterbrechung auch weiterhin zu erwarten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inhalte der Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Fortbildung umfasst folgende Themenfelder:   1. Versicherungs- und Beitragsrecht,   2. Leistungsrecht sowie   3. fachübergreifende Inhalte.   (2) Das Themenfeld Versicherungs- und Beitragsrecht umfasst folgende Module:   1. Arbeitsentgelt unter beitragsrechtlichen Aspekten,   2. Versicherungsrechtliche Grundlagen,   3. Beitragsberechnung und -abrechnung,   4. Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen ausgewählter Personenkreise sowie   5. Familienversicherung.   (3) Das Themenfeld Leistungsrecht umfasst folgende Module:   1. Entgeltfortzahlung und Krankengeld,   2. Fall- und Versorgungsmanagement,   3. Krankenbehandlung,   4. Pflegeversicherung,   5. Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft und Familienplanung,   6. Schadenersatz,   7. Schwangerschaft, Mutterschaft und Familienplanung sowie   8. Unfallversicherung, Erstattungsansprüche.   (4) Das Themenfeld fachübergreifende Inhalte umfasst folgende Module:   1. Betriebswirtschaftliche Grundbegriffe und Grundtatbestände,   2. Die Wahl des Standorts und der Rechtsform als betriebliches Entscheidungsproblem,   3. Betriebliche Steuern,   4. Haushalts- und Rechnungswesen,   5. Gesundheitsfonds und morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich,   6. Marketing und Wettbewerb,   7 Marktforschung, -ziele und -strategien,   8. Marketinginstrumente,   9. Vertrieb sowie   10. Verwaltungsverfahren, Datenschutz und Strafrecht.   Teil 3 Prüfung   Kapitel 1 Prüfungsgegenstand Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 genannten Themenfelder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ziel der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für eine eigenständige Arbeit auf gehobenem fachlichen Niveau bei den gesetzlichen Krankenkassen verfügen.   (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Krankenkassenfachwirtin, Krankassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung.“   Kapitel 2 Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.   (2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zusammensetzung und Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.   (2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden und eine Lehrkraft der jeweiligen Fortbildungseinrichtung an. Die Mitglieder haben jeweils Stellvertretungen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.   (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung.   (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmenden werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmenden mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Beauftragten der Arbeitgebenden sowie die Lehrkraft der Fortbildungseinrichtung werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen.   (5) Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.   (6) Von der Zusammensetzung nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.   (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.   (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.   (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Fortbildungsträger mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses festgesetzt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.   (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.   (3) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geregelt.   (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder vom vorsitzenden Mitglied oder der Stellvertretung rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.   (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausschluss von der Mitwirkung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Personen im Sinne der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung nicht mitwirken.   (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.   (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird vom Geprüften das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.   (4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.   Kapitel 3 Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungstermin Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den beteiligten Fortbildungsträgern Ort und Termin der schriftlichen Prüfung. Die zuständige Stelle gibt den Termin, den Ort der schriftlichen Prüfung und die Anmeldefrist möglichst zwei Monate vorher bekannt. Maßgebender Termin, nach dem sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten, ist der letzte Tag der schriftlichen Prüfung.   (2) Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss.   (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zulassung zur Fortbildungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Fortbildungsprüfung wird zugelassen, wer an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, deren Umfang und Inhalte sich aus den §§ 6 und 7 ergeben.   (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist abzusehen, wenn durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Anmeldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die an der Fortbildungsmaßnahme Teilnehmenden werden von der jeweiligen Fortbildungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle angemeldet. Auf das Antragsrecht nach § 21 ist hinzuweisen.   (2) Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 18 genannten Voraussetzungen beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüflinge sind auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt, § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Prüfungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.   (2) Die Entscheidung über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind den Prüflingen rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf die Folgen von § 27 ist dabei hinzuweisen.   (3) Sind die Zulassung zur Prüfung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erfolgt, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen widerrufen.   (4) Werden Tatsachen, nach denen die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erfolgt ist, erst nach der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, ist das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.   (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind schriftlich bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zuordnung der Prüflinge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, ordnet die zuständige Stelle die Prüflinge den einzelnen Prüfungsausschüssen zu. Die zuständige Stelle soll Prüflinge den Prüfungsausschüssen so zuordnen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nachteilsausgleiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht als Behinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung gelten. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.   (2) Prüflinge, die aufgrund einer Beeinträchtigung einen Nachteilsausgleich beantragen, ist eine angemessene Erleichterung einzuräumen. Der Antrag ist unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vor dem schriftlichen Prüfungstermin zu stellen. Die zuständige Stelle entscheidet über die beantragten Nachteilsausgleiche.   Kapitel 4 Durchführung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.   (2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, deren Bearbeitungsdauer jeweils 180 Minuten beträgt. Die Dauer der Prüfung soll an einem Tag 360 Minuten nicht überschreiten.   (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und zwei Prüfungsgesprächen aus den Themenfeldern Versicherungs- und Beitragsrecht sowie Leistungen. Die Prüfung soll insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten und zeitlich zu gleichen Teilen aus der Präsentation und den jeweiligen Prüfungsgesprächen bestehen. Sie soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der schriftlichen Prüfung erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungsausschüsse beschließen die vom Aufgabenausschuss erstellten Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Wird die Prüfung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und einheitliche Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.   (2) Die Aufgaben sind aus den in § 6 aufgeführten Themenfeldern auszuwählen, wobei die Themenfelder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Gegenstand je einer Aufgabe sein müssen, die vierte Aufgabe Inhalte aller drei Themenfelder umfassen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und im Vertretungsfall stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gutachter und Gäste zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Leitung und Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.   (2) Der Prüfungsausschuss regelt für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen. Über den Ablauf der Prüfung und über die Aufsichtsführung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.   (3) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten nicht mit ihren Namen, sondern mit Kennziffern zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Para

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.