Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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nachgewiesen ist. 8. Die Angabe "freigegeben" zum Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe" in der Leistungserklärung bedeutet nur, dass eine Feststellvorrichtung und keine Feststellanlage vorhanden ist. 9. Die Entscheidung zur Verwendung eines dicht- und selbstschließenden Vorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen: ◼ zu erwartende Luftströmungen, z. B. durch natürliche Thermik oder künstliche Belüftungsanlagen, die das sichere Schließen beeinflussen würden, ◼ vorhandene Formstabilität gegenüber einstürzenden oder umfallenden Trümmerteilen, Bauteilen oder Gegenständen. Es dürfen dicht- und selbstschließende Vorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr dicht- und selbstschließenden Vorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig. 10. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Brandeinwirkung von beiden Seiten beim wesentlichen Merkmal Rauchschutz für den Abschluss eingehalten sind. Die Verwendung in Rettungswegen ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Schließmittel und die Möglichkeit des manuellen Öffnens nach A 2.1.6 erfüllt sind. 6 Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen Sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 für Vorkehrungen für Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1 zu führen, sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 6 zu entnehmen. Tabelle 6: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-9:1990-05 oder DIN 4102-11:1985-12 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-9:1990-05 DIN 4102-11:1985-12 für Kabelabschottungen für Rohrabschottungen1 1 2 3 1 feuerhemmend S 30 R 30 2 hochfeuerhemmend S 60 R 60 3 feuerbeständig S 90 R 90 4 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten S 120 R 120 1 Die Klassifizierung ist nur zulässig, wenn bei der Brandprüfung von: a) Vorkehrungen für Durchführungen von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt  1000 °C die Rohrenden innerhalb und außerhalb des Prüfofens offen ausgeführt sind. Sind die Vorkehrungen ausschließlich für Trinkwasser-, Heiz- und Kälteleitungen mit Durchmessern  110 mm vorgesehen, darf das Rohr wahlweise außerhalb des Prüfofens geschlossen sein. b) Vorkehrungen für Durchführungen von nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt  1000 °C (Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren) die Rohrenden in der Brandprüfung innerhalb des Prüfofens geschlossen und außerhalb offen ausgeführt sind (wahlweise beidseitig offen). Seite 207 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Hinweis: In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Vorkehrungen von Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen unter Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO1 erforderlich. Erleichterungen nach der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel bleiben unberührt. 7 Wärmeabzugsgeräte nach EN 12101-2:200331 für die Verwendung in Dächern in Ladenstraßen nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:200331 nicht mit mindestens A2–s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 MBO1 einzuhalten. Die Verwendung in lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist zulässig, wenn die Leistungsangabe nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:200331 mindestens als C–s2,d0 erklärt ist. Tabelle 7: Mindestens erforderliche Leistungen EN 12101-2:200331 Mindestens erforderliche Leistungen 1 2 1 4.1 Thermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d) 2 4.2 erfüllt 3 4.4 Angabe (m²), Breite ≥ 1,0 m 4 7.1.1 Re 50 5 7.1.3 ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion 6 7.2.1.1 SL 500 7 7.3.1 T (0) 8 7.4.1 WL 1500 9 7.5.1 B 300 10 7.5.2 E–d2 8 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten für Installationsschächte und -kanäle, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen für Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO1, sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 8.1 zu entnehmen. Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten als Installationskanäle, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 8.2 zu entnehmen. 31 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09. Seite 208 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 8.1 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen Tabelle 8.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-11:1985-12 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-11:1985-12 1 2 1 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen I 30 2 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen I 60 3 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen I 90 4 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus I 120 nichtbrennbaren* Baustoffen * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 8.2 Bauprodukte für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen nach EAD 350003-01-1109 Tabelle 8.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 1 feuerhemmend und aus EI 30(veho io) nichtbrennbaren* Baustoffen 2 hochfeuerhemmend und aus EI 60(veho io) A2–s1, d0**; nichtbrennbaren* Baustoffen für im Brandfall 3 feuerbeständig und aus EI 90(veho io) aufschäumende nichtbrennbaren* Baustoffen Baustoffe gilt: E-d2 4 Feuerwiderstandfähigkeit EI 120(veho io) 120 Minuten * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 ** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3. 8.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 8.2 Sofern in der ETA aufgrund des EAD das Bauprodukt für den Installationskanal abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: ◼ Beschreibung des Zusammenfügens der zulässigen Komponenten, ◼ Beschreibung des Einbaus in angrenzende Bauteile (einschließlich zulässiger Befestigungsmittel und deren Abstände), ◼ Beschreibung von zulässigen Ausführungsvarianten. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird. Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn die Einbau- anleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist. 9 Brandschutzverglasungen Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1 oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO1 sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 9.1 zu entnehmen. Seite 209 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten als Brandschutzverglasungen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 9.2 zu entnehmen. 9.1 Brandschutzverglasungen Tabelle 9.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-13:1990-05 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-13:1990-05 1 2 1 feuerhemmend F 30 2 hochfeuerhemmend F 60 3 feuerbeständig F 90 4 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten F 120 Brandschutzverglasungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen (wie G-Verglasungen nach DIN 4102-13:1990-05), sind konkretisiert unter A 2.1.3.3.1. 9.2 Bauprodukte für Brandschutzverglasungen nach ETAG 003 oder EAD 210005-00-0505 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen, die als Bauprodukte für nichttragende innere Trennwände verwendet werden, gelten für die mindestens erforderlichen Leistungen der Abschnitt 4.3 und Tabelle 4.3.2. Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in diesen Trennwänden müssen gemäß A 2.1.6 oder A 2.1.12 die gleiche Feuerwider- standsfähigkeit wie die nichttragende innere Trennwand haben. Die mindestens erforderlichen Leistungen für die Abschlüsse sind dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen. 9.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen der Bauprodukte nach 9.2 Sofern in der ETA das Bauprodukt für die Trennwand abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereit- zustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: ◼ Beschreibung des Zusammenfügens der zulässigen Komponenten, ◼ Beschreibung des Einbaus in angrenzende Bauteile (einschließlich zulässiger Befestigungsmittel und deren Abstände), ◼ Beschreibung von zulässigen Ausführungsvarianten. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird. Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn ist die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist. 10 Spezielle Brandschutzprodukte 10.1 Feuerschutzmittel 10.1.1 Allgemeines Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln nach Verwend- barkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen. Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungsangaben dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen. Seite 210 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 10.1.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten technischen Spezifikationen Sofern in der ETA nach ETAG 028 oder EAD 350865-00-1106 das Bauprodukt abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: ◼ Beschreibung zur Verarbeitung des Bauproduktes, ◼ Beschreibung der Mindestauftragsmenge, ◼ Beschreibung des Einbaus der mit dem Bauprodukt ausgerüsteten Baustoffe. Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch dauerhafte Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen. 10.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf tragenden Stahlbauteilen 10.2.1 Allgemeines Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 in Verbindung mit A 2.1.3 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1 sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 4.2.4 zu entnehmen. Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 in Verbindung mit A 2.1.3 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen ohne Raumabschluss nach ETA sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3, Tabelle 4.3.1.1, Spalte 2, zu entnehmen. 10.2.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung ist für die Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach ETA ein Nachweis gemäß § 16a MBO1 erforderlich. 10.3 Lineare Fugenabdichtungen Fugenabdichtungen nach EAD 350141-00-1106 sind zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen feuer- widerstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen geeignet. Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet. Die Deklaration des Leistungsmerkmals "Feuerwiderstand" für die Fugenabdichtung nach EAD 350141-00-1106 ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der Fuge(n). Anlage zu Anhang 4: Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung im Anhang 4 Herleitung des Kriterium Anwendungsbereich Kurzzeichens 1 2 3 1 R (Résistance) Tragfähigkeit 2 E (Étanchéité) Raumabschluss 3 I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit 4 W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts 5 M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung) 6 Sa (Smoke) Begrenzung der dichtschließende Abschlüsse Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperatur Seite 211 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Herleitung des Kriterium Anwendungsbereich Kurzzeichens 1 2 3 7 S200 (Smokemax. leakage rate) Begrenzung der Rauchschutzabschlüsse (als Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Zusatzanforderung auch bei Leckrate), erfüllt die Anforderungen Feuerschutzabschlüssen) sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °C 8 C... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. Rauchschutztüren, mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Feuerschutzabschlüsse Dauerfunktion (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) 9 P Aufrechterhaltung der Elektrische Kabelanlagen Energieversorgung und/oder allgemein Signalübermittlung 10 K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen) 11 I1 , I2 unterschiedliche Feuerschutzabschlüsse Wärmedämmungskriterien (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) 12 i→o Richtung der klassifizierten Feuerwi- Nichttragende Außenwände, io derstandsdauer Installationsschächte/-kanäle, lt. Tab. 8.2 io (in - out) 13 ab (above - below) Richtung der klassifizierten Unterdecken Feuerwiderstandsdauer 14 ca (cable) Brandverhaltensklasse Kabel 15 ROOF Brandverhalten Bedachungen Seite 212 von 354 Anhang 5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren Stand: Juni 2016 – Anhang 5 gestrichen in der MVV TB 2025/1 – Seite 213 von 354 Anhang 6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Stand: Mai 2024 INHALT 1 ANWENDUNGSBEREICH 2 BEGRIFFE 3 DÄMMSTOFFE, UNTERKONSTRUKTIONEN, HINTERLÜFTUNGSSPALT 4 HORIZONTALE BRANDSPERREN 5 VERTIKALE BRANDSPERREN Seite 214 von 354 Anhang 6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen 1 Anwendungsbereich Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die ◼ geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume haben oder ◼ über Brandwände hinweggeführt werden, sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 30 Abs. 7 MBO1 besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Ausführung der hinterlüfteten Außenwandbekleidung entsprechend dieser technischen Regel erfolgt. 2 Begriffe 2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus: ◼ Bekleidungselementen mit offenen oder geschlossenen Fugen, sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen, ◼ Unterkonstruktionen (z. B. Trag- und gegebenenfalls Wandprofilen aus Metall, Holzlatten (Traglatten), Konterlatten (Grundlatten)), ◼ Halterungen (Verankerungs-, Verbindungs-, Befestigungselementen), ◼ Zubehörteilen (z. B. Anschlussprofilen, Dichtungsbändern, thermischen Trennelementen), ◼ Hinterlüftungsspalt, ◼ ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern. 2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen den Bekleidungselementen und der Wärmedämmung oder zwischen den Bekleidungselementen und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist. 2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts. 3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.