Brandenburg

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz

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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. Oktober 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 65], S.694)

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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. Oktober 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 65], S.694) Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) verordnet die Landesregierung: § 1 Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde, im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, die für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde oder sonst die oberste Aufsichtsbehörde der Behörden oder sonstigen Stellen, für die die Aufgaben ganz oder überwiegend wahrgenommen werden. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 27. Oktober 1992 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.