Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1202 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1202 Ausfertigungsdatum 18.12.2025 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Vom 18. Dezember 2025 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Feststellung des Haushaltsplans § 1     Feststellung des Haushaltsplans Abschnitt 2 Besondere Regelungen zu den Einnahmen § 2     Kreditmittel § 3     (frei) § 4     Kassenverstärkungskredite § 5     (frei) Abschnitt 3 Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 6     Planstellen und Stellen § 6a Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung § 7     Deckung und Verstärkung von Personalausgaben § 8     Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern § 8a Umsetzung von Vorhaben mit zweckgebundenen Mitteln des Bundes § 8b Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 9     Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und Bauausgabenbudgetierung § 10 Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung § 11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 12 Ausgleichsabgabe Abschnitt 4 Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan § 13 Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen § 14 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen § 16 Rücklagen § 17 Selbstbewirtschaftungsmittel Abschnitt 5 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen § 18 Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung § 19 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für Beteiligungen des Landes § 20 Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen § 21   Gewährleistungen § 22   Garantien Abschnitt 6 Weitere Ermächtigungen § 23 Finanzhilfen zur Finanzierung schienengebundener Infrastrukturprojekte im Rheinischen Revier § 24 Epidemie Abschnitt 7 Haushaltsentwicklung § 25 Erweitertes Rechnungswesen Abschnitt 8 Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen § 26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen § 27 Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich § 28 NRW.BANK Abschnitt 9 Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale § 29 Zuwendungen § 29a Risikomanagement im Zuwendungsverfahren § 30 Fachbezogene Pauschale § 31 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen Abschnitt 10 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur § 32 Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und Haushaltsvermerken § 33 Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur § 34 Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 35 Weitergeltung § 36 Inkrafttreten     Abschnitt 1 Feststellung des Haushaltsplans Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Feststellung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 112 322 208 500 Euro festgestellt. Abschnitt 2 Besondere Regelungen zu den Einnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kreditmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kreditermächtigung Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kreditmittel aufzunehmen 1. zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2026 gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung a) nach der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Höchstbetrag von 2 490 000 000 Euro, b) im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen gemäß § 18a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Betrag von null Euro und c) bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung gemäß § 18a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bis zu einem Höchstbetrag von 1 756 600 000 Euro und 2. zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten a) am Kreditmarkt bis zu einem Höchstbetrag von 10 110 220 436 Euro und b) beim öffentlichen Bereich bis zu einem Höchstbetrag von 62 281 000 Euro. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (2) Umfang der Kreditermächtigung Das Ministerium der Finanzen darf über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen 1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen, 2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2025 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2026 fällig werden und 3. zur Anschlussfinanzierung von Krediten, die im Rahmen der Übernahme der Kommunalen Altschulden in 2026 fällig geworden sind, soweit diese über den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) ausgewiesenen Betrag hinausgehen. (3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten. (4) Besondere Kreditgeschäfte Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 5 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Ministerium der Finanzen auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen. (5) Tilgungsregelung für die Kreditmarktmittel zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise und der Kreditmarktmittel zur Finanzierung der Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 678) geändert worden ist, des Haushaltsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262), das durch Gesetz vom 9. September 2021 geändert worden ist (GV. NRW. S. 1053), und des Haushaltsgesetzes 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), das durch Gesetz vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 979) geändert worden ist, aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb des nach § 2 Absatz 1 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 2020 festgelegten und in dem Kalenderjahr 2020 beginnenden Zeitraums und beginnt mit dem Haushaltsjahr 2023. Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW S. 1137) aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 25 Jahren und beginnt mit dem Jahr 2024. (6) Eigenbestand von Landesschatzanweisungen Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Eigenbestände an Landesschatzanweisungen, die vom Land Nordrhein-Westfalen begeben wurden, bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Kreditermächtigung nach Absatz 1 aufzubauen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 (frei) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kassenverstärkungskredite Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von 2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 (frei) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abschnitt 3 Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Planstellen und Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe Planstellen und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Hebungen in die Besoldungsgruppe A 13 Einstiegsamt und Hebungen aus der Besoldungsgruppe A 13 Beförderungsamt nicht zulässig sind. (2) Verbindlichkeit von Stellen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. (3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt. Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“, im Folgenden kw-Vermerk, einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die Mehreinnahmen entfallen. (4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Planstellen und Stellen mit einem kw-Vermerk eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden. (5) Leerstellen Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte 1. ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, 2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet sind, 3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden, 4. eine Rente auf Zeit beziehen und ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 9. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 1088) geändert worden ist, ruht, oder 5. ein kommunales Wahlamt übernehmen und ihr bisheriges Beamtenverhältnis nach § 119a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, ruht. Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen eingerichtet werden. (6) Einstellungszusagen Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden. (7) Umsetzungen Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden. (8) Stellenführung Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden. (9) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen bei den Bezirksregierungen Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können bei den Bezirksregierungen, in Kapitel 03 310, zusätzliche Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk für die Durchführung von Zuwendungsverfahren und Förderprogrammen eingerichtet werden. (10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf: Staatskanzlei: 1, Ministerium des Innern: 40, Ministerium der Justiz: 20, Ministerium für Schule und Bildung: 80, Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1, Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1, Ministerium für Umwelt, Naturschutz- und Verkehr: 4, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1, Ministerium der Finanzen: 19, Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 2. (11) Ermächtigung Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Melde- und Aufnahmeverpflichtung Die Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können, sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort. (2) Stellenverteilung Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen: Staatskanzlei: 1, Ministerium des Innern: 8, Ministerium der Justiz: 4, Ministerium für Schule und Bildung: 5, Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1, Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: 1, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: 1, Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: 1, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1, Ministerium der Finanzen: 5, Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: 1, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 1. (3) Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung Die Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu entstehender Verpflichtungen bestehen. (4) Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zugunsten des abgebenden Ressorts bis zu 30 Planstellen mit einem kw-Vermerk zusätzlich eingerichtet werden 1. für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherrn oder 2. für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung. Im Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen entsprechend der zur Stellenführung erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit dem Vermerk „ku mit Freiwerden dieser Planstelle“ (Rückumwandlungsvermerk) zu versehen. (5) Unterrichtung des Landtags Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte Projektumsetzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Deckung und Verstärkung von Personalausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Deckung Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind abweichend von § 25 Absatz 2 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. (2) Verstärkung In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus 1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und 2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427, 428, 511 und 812 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento – (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Umsetzung von Vorhaben mit zweckgebundenen Mitteln des Bundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben mit Mitteln des Bundes oder anderer Länder einzuwilligen, wenn und soweit hierfür unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Finanzmittel des Bundes oder anderer Länder zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung und Verausgabung erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8b Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einrichtung von Titeln und Vermerken Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die zur Umsetzung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UStG, erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten. (2) Deckung Innerhalb eines Kapitels dürfen Einnahmen im Zusammenhang mit § 2b UStG bis zu der Höhe des auf den Umsatzsteueranteil entfallenden Betrages zur Deckung von Ausgaben bei Titel 546 14 herangezogen werden. Erstattungen dürfen bei dem Titel 546 14 abgesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und Bauausgabenbudgetierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagten oder nach § 11 Absatz 1 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind. Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Für die Rangfolge der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gilt, dass vorrangig zu einer Verpflichtungsermächtigung des laufenden Haushaltsjahres zunächst weitergeltende Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 in Anspruch zu nehmen sind. Von der Rangfolge nach Satz 3 können im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Mietausgabenbudgetierung bei den Titeln 518 01 und 518 04 veranschlagten oder nach § 11 Absatz 1 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Umsetzung von Ausgab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.