Sachsen

Festsetzung NSG „Luppeaue“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 15172. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2000 Nr. 28, S. 522 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. Mai 2007

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bs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet; 15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft; 16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt; 17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege gemäß § 3 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) betritt, auf ihnen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt; 18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 jede Art von Motorsport, Geländelauf, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt; 19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält; 21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet; 22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Gewässer, außer Weißer Elster und Neuer Luppe, mit Booten aller Art befährt; 23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt; 24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgaben gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt; 2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt; 3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung, zur Kalkung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.3 § 9 Übergangsregelung Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.4 § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der das NSG „Luppeaue“ betreffende Teil der Festlegungen des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig vom 2. Oktober 1990 außer Kraft.5 Leipzig, den 13. Juni 2000 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Verkündungshinweis: Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird. Übersichtskarte 1 § 4 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325) 2 § 5 geändert, § 5a gestrichen durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325) 3 § 8 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325) 4 § 9 eingefügt durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325) 5 bisheriger § 9 wird neu § 10 durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.