Sachsen

Sächsisches Polizeibehördengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18194. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358, 389 Fsn-Nr.: 22-12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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eit der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizeibehörde unzweckmäßig, ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. 4Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, hat die Polizeibehörde nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. (2) 1Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache bezeichnet. 2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Für Tiere gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 27 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen Berechtigten herausgegeben werden könnte, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder 5. der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. (2) Ist der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte bekannt und erreichbar, soll er vor der Verwertung gehört werden. (3) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. 2Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft werden. 3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. (4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1. im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. 2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. 4Im Fall von § 25 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. 5Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden. 6Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 vor. (2) 1Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. (3) 1Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, zu deren Ersatz der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet ist. 2Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. § 29 Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen (1) Die Polizeibehörden können die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeibehördlichen Maßnahme nach § 16 oder § 25 oder im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt haben, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. (2) 1Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen. 2Dieser hat die Zahlungen der Polizei unverzüglich mitzuteilen. § 30 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung (1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. an, in oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kulturgütern, Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen künftig Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, durch die Personen oder Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, oder 2. in öffentlich zugänglichen Bereichen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, und die Bildaufnahmen und -aufzeichnungen zur Abwehr dieser Gefahren erforderlich sind. (2) Angefertigte Bildaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. (3) Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung.3 § 31 Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Platzverweisung zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden. § 31a Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot (1) Bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denen eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte besteht, ist es verboten, 1. Waffen ohne behördliche Ermächtigung oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen, 2. Gegenstände, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen, oder 3. in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. (2) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine Anordnung gemäß Absatz 2 1. zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative oder 2. zur Durchsetzung des Schutzausrüstungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder 3. zur Durchsetzung des Vermummungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 3 verstößt. (4) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach dieser Vorschrift bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (5) 1Für den Erlass der Anordnungen gemäß Absatz 2 sind die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, und der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig. 2Kreispolizeibehörde und Polizeivollzugsdienst stimmen sich insoweit ab. (6) Für den Vollzug der Anordnungen gemäß Absatz 2 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig.4 Abschnitt 3 Polizeiverordnungen § 32 Verordnungsrecht (1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnung), erlassen. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn andere Gesetze zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigen. § 33 Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote (1) 1Die Ortspolizeibehörden können zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes durch Polizeiverordnung auf öffentlichen Flächen, die sich in räumlicher Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, den Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, soweit dort auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine abstrakte Gefahr der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegt. 2Das Verbot darf sich örtlich höchstens auf einen Bereich von 100 Metern um die Einrichtung erstrecken und darf nicht genehmigte Außenbewirtschaftungsflächen betreffen. 3Es soll sich zeitlich an den üblichen Benutzungszeiten der Einrichtung orientieren. 4Maßgebliche Bezugspunkte für die Berechnung des räumlichen Bereiches, in dem das Alkoholkonsumverbot gilt, sind die Grundstücksecken der Grundstücke, auf denen die Einrichtung gelegen ist. (2) 1Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung auf sonstigen öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen den Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort das Ausmaß oder die Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt und 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig alkoholbedingte Straftaten oder alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. 2Das Verbot soll auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und an diesen zeitlich befristet erlassen werden. 3Die Geltungsdauer der Polizeiverordnung ist auf höchstens zwei Jahre zu begrenzen. (3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Verboten zulassen. § 34 Zuständigkeit Polizeiverordnungen werden von den zuständigen Staatsministerien oder den sonstigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirkes erlassen. § 35 Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden (1) 1Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister und im Übrigen vom Gemeinderat erlassen. 2Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet. (2) 1Für Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises und bei Kreisfreien Städten in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet. § 36 Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften Polizeiverordnungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. § 37 Formerfordernisse, Geltungsdauer (1) Polizeiverordnungen müssen 1. im Eingang auf die gesetzliche Vorschrift Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt, 2. die Polizeibehörde bezeichnen, die die Polizeiverordnung erlassen hat, und 3. den örtlichen Geltungsbereich angeben. (2) Polizeiverordnungen sollen 1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet, 2. in der Überschrift als „Polizeiverordnung“ bezeichnet sein und 3. das Datum bezeichnen, an dem die Polizeiverordnung in Kraft tritt. (3) Die Geltungsdauer von Polizeiverordnungen darf zehn Jahre nicht überschreiten. § 38 Vorlagepflicht (1) 1Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, sind der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde vor deren Erlass im Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Fachaufsichtsbehörde hat das Datum des Eingangs zu bestätigen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfes der vorlegenden Kreispolizeibehörde oder Ortspolizeibehörde schriftlich rechtliche Bedenken gegen die Polizeiverordnung mitteilt. 4Widerspricht eine Polizeiverordnung höherrangigem Recht, ist ihre Nichtigkeit festzustellen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Polizeiverordnungen nach § 35 der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Erlass zur Prüfung vorzulegen. § 39 Zuwiderhandeln gegen Polizeiverordnungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit eine Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden. (5) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Abschnitt 4 Datenverarbeitung § 40 Anwendbare Vorschriften (1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes fallen, gelten die §§ 54 bis 56, § 79 Absatz 1 und 2, § 79a Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5, § 81 Absatz 3, die §§ 82 bis 84 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 und 5 sowie die §§ 89, 90 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Soweit die Polizeibehörden im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz.5 Abschnitt 5 Entschädigung § 41 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizeibehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er 1. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 17 oder 2. durch rechtswidrige Maßnahmen entstanden ist. (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizeibehörde bei der Erfüllung der polizeibehördlichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist. (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizeibehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung. § 42 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung (1) 1Die Entschädigung nach § 41 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. 2Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeibehördlichen Maßnahme stehen, ist Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint. (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist. (3) 1Die Entschädigung wird in Geld gewährt. 2Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. 3§ 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. 4Statt der Rente kann eine Kapitalabfindung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat. (4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen, die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren. (5) 1Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizeibehörden geschützt worden ist. 2Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend durch die Polizeibehörden oder den Geschädigten verursacht worden ist.6 § 43 Ansprüche mittelbar Geschädigter (1) 1Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. 2§ 42 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) 1Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. 2§ 42 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. § 44 Entschädigungspflichtiger Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die Maßnahme getroffen hat. § 45 Rückgriff gegen den Verantwortlichen (1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 41 eine Entschädigung gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner. § 46 Rechtsweg für Entschädigungsansprüche Für die Ansprüche nach den §§ 41 bis 45 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) 2 § 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 3 § 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 4 § 31a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) 5 § 40 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 6 § 42 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.