Nordrhein-Westfalen

Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)

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Quellenkennung: f14cdab9-e5c6-4a14-b65f-e588661e1d09. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.1988 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.1988 Fassung Gültig ab 01.04.2025 Fußnoten § 24 (alt) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. Bisherigen § 21, § 24, § 26 und § 27 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV.NRW.S.136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. § 25a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. § 27a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999, geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. § 19a gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. § 37 zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Mai 1995; aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. § 38 zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. GV. NW. ausgegeben am 14. Juli 1988. § 19 (alt) aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. §§ 10, 11, 13 und 14 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571), in Kraft getreten am 11. Dezember 2002. § 35 Abs. 2 eingefügt durch Gesetz v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. Mai 1995. § 22 (alt) geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und Inhaltsübersicht neu gefasst sowie § 2a eingefügt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Vom 21. Juni 1988 Inhaltsübersicht Teil 1 Einleitende Bestimmungen § 1 Ziele des Gesetzes § 2 Pflichten der öffentlichen Hand § 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen § 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung Teil 2 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft § 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft Teil 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen § 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger § 6 Abfallwirtschaftskonzepte § 7 Abfallbilanzen § 8 Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände § 9 Satzung Teil 4 Abfallwirtschaftsplanung § 10 Abfallwirtschaftsplan § 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes § 12 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes Teil 5 Abfallentsorgungsanlagen § 13 Erkunden geeigneter Standorte § 14 Veränderungssperre § 15 Enteignung nach Planfeststellung § 16 Selbstüberwachung Teil 6 Vollzug des Abfallrechts § 17 Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden § 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung § 19 Kosten der Überwachung § 20 Zentrale Stelle § 21 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen § 22 Beteiligung § 23 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden § 24 Sachverständige Teil 7 Verfahren bei Entschädigung § 25 Verfahren bei Entschädigung Teil 8 Bußgeldvorschriften § 26 Bußgeldvorschrift § 27 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Durchführung des Gesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift des Ersten Teils, des Zweiten Teils, des Dritten Teils, des Vierten Teils, des Fünften Teils, des Sechsten Teils, des Siebten Teils, des Achten Teils, des Neunten Teils, des Zehnten Teils und des Elften Teils jeweils neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziele des Gesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1 und 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Ziele des Gesetzes sind: 1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, 2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung), 3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling), 4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und 5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung). Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen. (2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen 1. das schadstoff- und abfallarme sowie möglichst klimaneutrale Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen, 2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen, 3. die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen, 4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen, 5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen. Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet. (3) Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche Lösung anzustreben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Pflichten der öffentlichen Hand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere haben sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die 1. In rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind, 2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind, 3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen, 4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen, 5. eine weitgehende Trennung in die Ausgangsstoffe ermöglichen oder 6. sich in besonderem Maße zur hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen. (2) Ergänzend zu Absatz 1 sind zur Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings im Rahmen der Kreislaufführung mineralischer Bauabfälle nicht unerhebliche Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen insbesondere in Recyclingbeton gleichberechtigt mit Baustoffen eingesetzt werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf andere zulässige wiederverwendbare Bauprodukte im Hochbau, die unter Einsatz von Stoffen aus industriellen Prozessen hergestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Bauprodukte die für die jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen. Satz 1 findet auf mineralische Ersatzbaustoffe im Tiefbau entsprechende Anwendung, soweit diese nach der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) Verwendung finden können. (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nur, sofern die Einhaltung aller stofflichen Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck durch den Hersteller sichergestellt ist, keine wesentlichen Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Rechtsansprüche Dritter werden nicht begründet. (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln. (5) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese die Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. 1 S. 896) in der jeweils geltenden Fassung einhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift und Inhaltsübersicht neu gefasst sowie § 2a eingefügt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (3) Der Abfallerzeuger hat für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Überschrift des Ersten Teils, des Zweiten Teils, des Dritten Teils, des Vierten Teils, des Fünften Teils, des Sechsten Teils, des Siebten Teils, des Achten Teils, des Neunten Teils, des Zehnten Teils und des Elften Teils jeweils neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Gemeinden schriftlich oder elektronisch mit deren Einvernehmen übertragen. Die Beratung durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe bleibt unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen. Teil 2 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. § 4 a eingefügt durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999; aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 31. Dezember 2007. Überschrift des Ersten Teils, des Zweiten Teils, des Dritten Teils, des Vierten Teils, des Fünften Teils, des Sechsten Teils, des Siebten Teils, des Achten Teils, des Neunten Teils, des Zehnten Teils und des Elften Teils jeweils neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft gemäß § 3 Absatz 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Sie geben über ihre Ermittlungen Auskunft. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. (2) Die für die Abfallwirtschaftsplanung und die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können die für die Abfallwirtschaftsplanung und die im Rahmen der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen notwendigen Erkenntnisse selbst ermitteln. (3) Die zuständige Behörde ermittelt Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Böden und Pflanzen. (4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Entsorgungsträger, von diesen jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind verpflichtet, soweit Rechtsgründe nicht entgegenstehen, auf Verlangen den nach Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden ihnen bekannte abfallwirtschaftliche und für die Abfallwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen soweit diese Daten und Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen. (5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. Zur Überwachung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (6) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist befugt, auf statistischen Erhebungen beruhende Daten den in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen und dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung - zu übermitteln. Vor einer Übermittlung von Daten nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind personenbezogene Daten so zu verändern, dass ein Bezug zu einer natürlichen Person nicht mehr herstellbar ist. § 4 a (aufgehoben) Teil 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfasst insbesondere - das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle, - Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen, - die Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen - sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. (3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu entsorgen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (4) Abfälle, für die nach dem örtlichen Satzungsrechten Überlassungspflichten im Sinne des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten, sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Satz 1 gilt nicht, sofern und in dem Umfang, in dem bundesrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. Für überlassungspflichtige Bau- und Abbruchabfälle gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. (5) Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden. (6) Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden auf die Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich oder elektronisch übertragen. (7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen sowie geeignete Dritte damit beauftragen. (8) Soweit Abwasserverbände die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen übernommen haben, sind diese zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. (9) Zur Einsammlung und Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, sind - unbeschadet bestehender Erstattungsverfahren - für die Bundes-, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes der Landesbetrieb Straßenbau für die Autobahnen die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte und für die Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet. (10) Der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept nach § 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden. (11) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Abfallwirtschaftskonzepte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5a, 5c umbenannt in §§ 6, 7 und zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet in Abfallwirtschaftskonzepten unter Beachtung der Ziele des § 1 die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle dar. Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind zu beachten. (2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens 1. Angaben über Art, Menge und Verbleib

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.