Nordrhein-Westfalen

Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)

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Quellenkennung: f14cdab9-e5c6-4a14-b65f-e588661e1d09. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.1988 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen beziehungsweise die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen jeweils getrennt darzustellen sind, 2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen, 3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, 4. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit, 5. Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen, 6. die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen), 7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nummer 1 bis 6. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfällen im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfasssung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen. Das Abfallwirtschaftskonzept der Kreise enthält auch die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden; diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlass des Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu hören. Das Ergebnis der Prüfung vorgebrachter Bedenken und Anregungen ist den Gemeinden mitzuteilen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde im Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen erneut vorzulegen. (3) Das Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, in welchem Umfang und in welcher Form Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und darzustellen sind. Der Entwurf über die Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist in einem frühen Stadium mit der nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde abzustimmen. (4) Die nach Absatz 2 Satz 8 zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert. (5) Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Abfallbilanzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5a, 5c umbenannt in §§ 6, 7 und zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bio-, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen getrennt darzustellen. (2) Die Abfallbilanz ist jährlich in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 (alt) aufgehoben, bisherigen § 6 umbenannt in § 8, bisherigen § 22 umbenannt in § 14, bisherigen § 25 umbenannt in § 16, bisherigen § 35 umbenannt in § 18, bisherigen § 44 umbenannt in § 26, bisherigen § 45 umbenannt in § 27 und jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 16 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. § 5b und § 7 gestrichen durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. (1) Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Absatz 7 auch durch Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet. Der Abfallentsorgungsverband legt der zuständigen Behörde für sein Verbandsgebiet ein im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten erarbeitetes Abfallwirtschaftskonzept vor. § 6 und § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. (2) Ein Abfallentsorgungsverband kann gegen den Widerspruch von Beteiligten gebildet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Ein Zusammenschluss ist aus Gründen des öffentlichen Wohls insbesondere geboten, wenn dadurch die zweckmäßige Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder von Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden. (3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1 und 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. § 40 zuletzt geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; umbenannt in § 21 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. § 12 und § 15 aufgehoben durch Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571), in Kraft getreten am 11. Dezember 2002. Überschrift des Ersten Teils, des Zweiten Teils, des Dritten Teils, des Vierten Teils, des Fünften Teils, des Sechsten Teils, des Siebten Teils, des Achten Teils, des Neunten Teils, des Zehnten Teils und des Elften Teils jeweils neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Bei der Gebührenbemessung sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden. Die Satzung kann nach § 17 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. § 9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinn des § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluss- und Benutzungszwang anordnen. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde. Für Abfälle im Sinn des § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat. (2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere - die Kosten der Beratung und Information der Abfallbesitzer nach § 3 Satz 1; - die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der Straßenpapierkörbe; - die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken; - Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinn des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes insbesondere auch die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen sowie der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; - Beiträge und sonstige Zahlungen an den AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung gemäß § 20 des Gesetzes über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen. Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig. Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren. (3) Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für 1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird, 2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und 3. die Stilllegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, soweit die Aufwendungen nicht durch Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vierter Spiegelstrich gedeckt sind. Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels. (4) Die Kreise können die ihnen durch die Abfallentsorgung erwachsenen Ausgaben nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile oder durch die Erhebung von Gebühren decken. Die kreisangehörigen Gemeinden bringen die von ihnen wegen der Abfallentsorgung an die Kreise zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes auf. (5) In den Satzungen können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder privatrechtliche Entgelte im Sinn von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat. § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend. (7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend. Teil 4 Abfallwirtschaftsplanung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Abfallwirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16, 17, 18 umbenannt in §§ 10, 11, 12 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 11 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. (2) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16, 17, 18 umbenannt in §§ 10, 11, 12 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 11 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben. (2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und geeigneter Dritter bedienen. (3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16, 17, 18 umbenannt in §§ 10, 11, 12 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 11 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. Überschrift des Ersten Teils, des Zweiten Teils, des Dritten Teils, des Vierten Teils, des Fünften Teils, des Sechsten Teils, des Siebten Teils, des Achten Teils, des Neunten Teils, des Zehnten Teils und des Elften Teils jeweils neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 13. Juli 2023. (1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu bedienen. (2) Wer Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf. (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfall­wirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.   Teil 5 Abfallentsorgungsanlagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erkunden geeigneter Standorte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 umbenannt in § 13, § 42 umbenannt in § 23 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (2) Der Ersatzanspruch nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchgeführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben. (3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder eineröffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. (4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Veränderungssperre Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 (alt) aufgehoben, bisherigen § 6 umbenannt in § 8, bisherigen § 22 umbenannt in § 14, bisherigen § 25 umbenannt in § 16, bisherigen § 35 umbenannt in § 18, bisherigen § 44 umbenannt in § 26, bisherigen § 45 umbenannt in § 27 und jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 16 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann durch Rechtsverordnung eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse dies erfordern. (3) Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entscheidung trifft die obere Abfallwirtschaftsbehörde. (4) Die für die Planfeststellung zuständige Behörde kann von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. (5) Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. (6) Die Festlegung eines zu sichernden Standortbereiches ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Zu sichernde Standortbereiche sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Enteignung nach Planfeststellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 23 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.11.1998 (GV. NW. S.666); in Kraft getreten am 1. Januar 1999; umbenannt in § 15 durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG.NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht. (2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Selb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.