Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsinformatikdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst - APOgtVwID)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsinformatikdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst - APOgtVwID) vom 15. November 2018 (GVBl.II/18, [Nr. 86]) geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.25)

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ist eine Gesamtnote für jeden Praxisabschnitt zu bilden. Die Gesamtnote errechnet sich zu jeweils gleichen Teilen aus den Noten der in Satz 1 genannten Teilleistungen. (4) Die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung während der berufspraktischen Studienzeiten wird von den Einstellungsbehörden und der Technischen Hochschule Wildau gemeinsam wahrgenommen. Die jeweilige Einstellungsbehörde sichert die Qualität während der praktischen Tätigkeiten und die Technische Hochschule Wildau gewährleistet über die Zertifizierung und Re-Zertifizierung gleichmäßige Qualitätsstandards bei den Ausbilderinnen und Ausbildern in den Einstellungsbehörden. (5) § 15 Absatz 2 gilt für die praktischen Arbeiten und Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend. Einzelnorm Abschnitt 3 Prüfungen, Laufbahnbefähigung § 22 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Die Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens im Studiengang „Verwaltungsinformatik Brandenburg“ obliegt dem Prüfungsausschuss des Fachbereichs der Technischen Hochschule Wildau, dem der Studiengang angegliedert ist. Vertreterinnen oder Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums haben das Recht, an Sitzungen des Prüfungsausschusses, die den Studiengang „Verwaltungsinformatik Brandenburg“ betreffen, teilzunehmen; sie haben Rede- und Antragsrecht und sind über den Studiengang betreffende Beschlüsse des Prüfungsausschusses unverzüglich zu informieren. Erachten die Vertreterinnen oder Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums die Beschlüsse des Prüfungsausschusses, die den Studiengang „Verwaltungsinformatik Brandenburg“ betreffen, für rechtswidrig, können sie diese beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Zur Prüferin oder zum Prüfer kann bestellt werden, wer das betreffende Modul oder das Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule lehrt oder mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Professorinnen und Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebiets zu Prüfenden bestellt werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte können für den in ihren Studienveranstaltungen dargebotenen Lehrinhalt zu Prüfenden bestellt werden. Zu Prüfenden können auch Personen anderer Fachbereiche der Technischen Hochschule Wildau oder einer anderen Hochschule sowie fachlich geeignete Bedienstete der Landesverwaltung bestellt werden, sofern sie mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Einzelnorm § 23 Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen (1) Der Prüfungsausschuss setzt Prüfungskommissionen ein, die das Kolloquium im Sinne des § 26 abnehmen. (2) Jede Prüfungskommission besteht mindestens aus zwei Prüferinnen oder Prüfern. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Betreuerin oder Betreuer der Bachelor-Arbeit sein. (3) Die Prüfer einigen sich auf eine Note für jeden Prüfungsabschnitt. Können sich die Prüfer ausnahmsweise nicht einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben unterworfen; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Einzelnorm § 24 Bachelor-Arbeit (1) Die Studierenden haben am Ende des Studiums eine schriftliche Ausarbeitung (Bachelor-Arbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung nachweisen, in einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung unter enger Verknüpfung der theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Die schriftliche Ausarbeitung soll elektronisch angefertigt werden. Das Thema der Arbeit wird von der oder dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Erstprüfenden festgelegt. Die oder der Studierende hat die Möglichkeit, ein Thema ihrer oder seiner Wahl vorzuschlagen. Es soll einen unmittelbaren Bezug zu den von der oder dem Studierenden abgeleisteten berufspraktischen Studienzeiten aufweisen. (2) Mit der Bachelor-Arbeit haben die Studierenden eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass die Bachelor-Arbeit selbstständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Bachelor-Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist. Sofern die Bachelor-Arbeit elektronisch übermittelt wird, soll die Erklärung elektronisch abgegeben werden. Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit in gebundener Form kann die Erklärung elektronisch abgegeben werden. Für die Bachelor-Arbeit ist die Note „nicht ausreichend“ (5,0) zu erteilen, wenn die oder der Studierende eine falsche schriftliche Erklärung abgegeben hat. (3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt neun Wochen. Einzelnorm § 25 Kolloquium (1) Das Bachelor-Studium schließt mit einem Kolloquium ab. Dieses besteht aus einer mündlichen Präsentation der Bachelor-Arbeit und Fragen der Prüferinnen oder Prüfer mit Bezug zur Bachelor-Arbeit. (2) Zum Kolloquium wird zugelassen, wer die Modulprüfungen an der Hochschule, die Praxisabschnitte und die Bachelor-Arbeit jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden hat. (3) Die Dauer des Kolloquiums soll für jede Studierende und jeden Studierenden insgesamt 60 Minuten betragen und wird im Regelfall als Einzelprüfung durchgeführt. (4) Das Kolloquium ist bestanden, wenn es mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Einzelnorm § 26 Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen nach § 14, der Bachelor-Arbeit nach § 24 und dem Kolloquium nach § 25. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. (3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst erworben. Einzelnorm § 27 Ergebnis der Laufbahnprüfung Im Anschluss an das Kolloquium nach § 25 ist die Gesamtnote vom Prüfungsausschuss festzustellen. Bei der Gesamtnote werden das arithmetische Mittel der erzielten Leistungspunkte aller Modulprüfungen, der Bachelor-Arbeit und des Kolloquiums unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Schwierigkeitsgrades nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung und der Rahmenordnung der Technischen Hochschule Wildau bewertet. Bei der Gesamtnote wird eine zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Einzelnorm Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 28 Wiederholung von Prüfungen Eine mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertete Modulprüfung oder Teilprüfung einer Modulprüfung darf innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Frist zweimal wiederholt werden. Die Bachelor-Arbeit, das Kolloquium und die Prüfungen der berufspraktischen Studienzeiten dürfen nur einmal wiederholt werden. Das Nähere regelt die Hochschule. Das Studium verlängert sich um die Dauer der Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr. Einzelnorm § 29 Prüfungserleichterungen (1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Studierenden im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei den Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. (2) Studierenden, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei Modulprüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Modulprüfung bei dem Prüfungsausschuss einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, das Angaben über Art und Form der notwendigen Prüfungserleichterungen enthalten muss. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist. Einzelnorm § 30 Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung (1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender einer Modulprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt sie oder er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder einem Teil von ihr zurück, wird die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die oder der Studierende aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann. Die oder der Studierende hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt und das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist. Der Krankheit einer oder eines Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in einer kurzfristig auftretenden Pflegesituation gleich. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden. (3) Haben sich Studierende in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Modulprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden. (4) Für Studierende, die mit Zustimmung des Prüfungsausschusses einer Modulprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Modulprüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen. (5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit verlängert sich auf Antrag um Zeiten, in denen die oder der Studierende aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, an der Bearbeitung der Bachelor-Arbeit gehindert war. Der Nachweis über die Gründe der Verhinderung ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Dienstunfähigkeit der oder des Studierenden und die voraussichtliche Dauer ihrer oder seiner Erkrankung ergeben. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Einzelnorm § 31 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) Unternimmt es eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Modulprüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Modulprüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; Entsprechendes gilt, wenn sie oder er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung stört. In besonders schweren Fällen können Studierende von der weiteren Teilnahme am Studium ausgeschlossen werden. Für die Bachelor-Arbeit und das Kolloquium gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Prüfungsausschuss; die oder der Studierende ist vorher anzuhören. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt die oder der Studierende die Modulprüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden ein vorläufiger Ausschluss zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist. (3) Wird nachträglich erkannt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Modulprüfung oder die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Bachelor-Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. Einzelnorm § 32 Ausbildungs- und Prüfungsakten Die Ausbildungsakten werden bei der Einstellungsbehörde geführt. Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule geführt. Einzelnorm Abschnitt 5 Schlussbestimmung § 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 15. November 2018 Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.