Sachsen

Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12067. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 8, S. 312 Fsn-Nr.: 421-1.23 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2011

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leranlagen müssen vorhanden sein 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen. (3) 1Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug in jedem Rauchabschnitt 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereiches angeordnet sind, oder 2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Brandentwicklung (zum Beispiel durch Rauchmelder) selbstständig einschalten. 2Der Funktionserhalt der Anlage muss einen zehnfachen Luftwechsel mindestens 30 Minuten lang bei 300 °C garantieren. 2Hierzu können auch die nach § 16 Abs. 4 und 5 geforderten Lüftungsanlagen dienen, wenn sie entsprechend ausgestattet sind. 3Für die Bemessung der Abzugsanlage ist nur der größte Rauchabschnitt zugrunde zu legen, wenn gesichert ist, dass im Brandfall die Absaugung nur aus dem betroffenen Rauchabschnitt erfolgt. § 18 Brandmeldeanlagen Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Teil 3 Betriebsvorschriften § 19 Betriebsvorschriften für Garagen (1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (2) 1Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. 2CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. (3) 1In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. 2In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Teil 4 Bauvorlagen § 20 Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über: 1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen, 2. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen, 3. die CO-Warnanlagen, 4. die maschinellen Lüftungsanlagen, 5. die Sicherheitsbeleuchtung. Teil 5 Schlussvorschriften § 21 Weitergehende Anforderungen Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 SächsBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt. § 22 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des Kohlenmonoxidgehaltes der Luft überschritten wird, 2. entgegen § 19 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet. § 23 Übergangsvorschrift § 19 gilt auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.