Brandenburg

Landesdisziplinargesetz (LDG)

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Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 19], S.254) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.2)

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esem Gesetz nichts Anderes ergibt. (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden. § 67 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. Abschnitt 2 Beschwerde § 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 69 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Kapitel 4 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 70 Form, Frist und Zulassung der Revision Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 71 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision (1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung. Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens § 72 Wiederaufnahmegründe (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist, Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind, das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht, ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können. (2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann. § 73 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte. (2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind. § 74 Frist, Verfahren (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. (2) Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat. (3) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt. § 75 Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. (2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder Einrichtung durch Beschluss das angefochtene Urteil und die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich. § 76 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden. § 77 Rechtswirkungen, Entschädigung (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt, gilt § 35 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. (2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde oder Einrichtung geltend zu machen. Ihre Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis. Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren § 78 Kostentragung (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden. (3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 63 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. § 79 Kosten (1) In gerichtlichen Verfahren werden Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben. (2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig. Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung § 80 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts (1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts Anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben. (3) Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde oder Einrichtung kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen. (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird. § 81 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten (1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen. (2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen: Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente. (3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser die Regelaltersgrenze erreicht vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. (4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten den Verlust der Versorgung nach § 11 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält den Anteil an der Unterhaltsleistung, der verhältnismäßig dem Anteil des Witwengeldes an dem Ruhegehalt nach § 35 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entspricht, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte. § 82 Begnadigung (1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen. (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen Kapitel 1 Polizeivollzugsbeamte § 83 Dienstvorgesetzte Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorgesetzte der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Kapitel 2 Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf § 84 Zulässige Disziplinarmaßnahmen Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße. § 85 Ermittlungen (1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat. (2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten; § 19 gilt entsprechend. (3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Kapitel 3 Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 86 Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde (1) Wer Dienstvorgesetzter der Kommunalbeamten ist, bestimmen die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband. Die Beamten des Kommunalen Versorgungsverbandes sind Kommunalbeamte im Sinne dieses Gesetzes. An die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde tritt der Dienstvorgesetzte. (2) Bei dem Landrat, dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Verbandsgemeindebürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Ersten Beigeordneten sowie bei dem hauptamtlichen Verbandsvorsteher tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Rechtsaufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten sowie der obersten Dienstbehörde die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie für kommunale Ehrenbeamte, die keinen Dienstvorgesetzten haben. (3) Bei kommunalen Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch den zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Dienstvorgesetzten, bei dem Landrat, dem hauptamtlichen Bürgermeister, dem Verbandsgemeindebürgermeister, dem Amtsdirektor, dem Ersten Beigeordneten, dem hauptamtlichen Verbandsvorsteher und dem Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes im Ruhestand durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. Bei kommunalen Ehrenbeamten, die verabschiedet worden sind oder deren Ehrenbeamtenverhältnis durch Zeitablauf endet, werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt der Verabschiedung oder der Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. § 87 Zurückstufung, Einbehaltung von Dienstbezügen (1) Für Kommunalbeamte auf Zeit gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Zurückstufung in die Grundeinstufung (§ 2 Abs. 1 und 2 der Einstufungsverordnung) zulässig ist. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit unterfallen der Regelung über die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 39 Absatz 2 auch dann, wenn bis zum Tag der Abwahl eine vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Absatz 1 nicht ausgesprochen worden ist, wegen der Schwere des Dienstvergehens aber voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Einbehaltung der Dienstbezüge nach Satz 1 endet mit Ablauf des Anspruchs auf Weiterzahlung der Bezüge, die dem abgewählten Beamten am Tag vor der Abwahl nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften zustehen. Für den sich unmittelbar anschließenden Zeitraum findet § 39 Absatz 3 Anwendung. § 88 Besondere Zuständigkeiten (1) Die Gemeindevertretung, der Amtsausschuss, der Kreistag oder die Verbandsversammlung (Vertretungskörperschaft) kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Abweichend von Satz 1 kann die Vertretungskörperschaft mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder von der Rechtsaufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Landrat, den hauptamtlichen Bürgermeister, den Amtsdirektor, den Ersten Beigeordneten, den hauptamtlichen Verbandsvorsteher, den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie gegen kommunale Ehrenbeamte verlangen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat das Verlangen zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen. (2) Abweichend von § 34 Absatz 3 und 5 kann der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festsetzen oder eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aussprechen. (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Ausgangsbehörde. Hat die Rechtsaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde erlassen worden ist. § 89 Unterrichtungs- und Mitteilungspflicht (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung das Verfahren an sich ziehen. Wird eine Maßnahme unter Verstoß gegen Satz 1 getroffen, ist sie nichtig. (2) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen sind, auch wenn eine Rechtsaufsichtsbehörde tätig wird oder geworden ist, der Vertretungskörperschaft mitzuteilen. Auf Antrag der Vertretungskörperschaft ist ihr Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten auch, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten tritt. Die Unterrichtungspflicht besteht dann gegenüber der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. § 90 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten. § 91 Sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Für die sonstigen Beamten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 86 bis 90 entsprechend, sofern nicht das jeweils zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt. Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 92 Übergangsvorschriften Auf die vor dem 1. September 2024 eingeleiteten Disziplinarverfahren findet das Landesdisziplinargesetz in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung Anwendung. Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben wirksam. § 93 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.