Brandenburg

Landesdisziplinargesetz (LDG)

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Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 19], S.254) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.2)

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Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 19], S.254) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.2) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 2 Sachlicher Geltungsbereich § 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze § 4 Gebot der Beschleunigung Teil 2 Disziplinarmaßnahmen § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen § 6 Verweis § 7 Geldbuße § 8 Kürzung der Dienstbezüge § 9 Zurückstufung § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis § 11 Kürzung des Ruhegehalts § 12 Aberkennung des Ruhegehalts § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung § 17 Disziplinarbefugnisse § 18 Einleitung von Amts wegen § 19 Einleitung auf Antrag des Beamten § 20 Ausdehnung und Beschränkung Kapitel 2 Durchführung § 21 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten § 22 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen § 23 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung § 24 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren § 25 Beweiserhebung § 26 Zeugen und Sachverständige § 27 Herausgabe von Unterlagen § 28 Beschlagnahmen und Durchsuchungen § 29 Protokoll § 30 Innerdienstliche Informationen § 30a Informationen an und durch die Verfassungsschutzbehörde § 31 Abschließende Anhörung § 32 Abgabe des Disziplinarverfahrens Kapitel 3 Abschlussentscheidung § 33 Einstellungsverfügung § 34 Disziplinarverfügung § 35 (weggefallen) § 36 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse § 37 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren § 38 Kostentragung Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen § 39 Zulässigkeit § 40 Rechtswirkungen § 41 Verfall, Erstattung und Nachzahlung Kapitel 5 Widerspruchsverfahren § 42 Widerspruchsverfahren § 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse § 44 Kostentragung Teil 4 Gerichtliches Verfahren Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit § 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 46 Kammer für Disziplinarsachen § 47 Beamtenbeisitzer § 48 Wahl der Beamtenbeisitzer § 49 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts § 50 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers § 51 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers § 52 Senate für Disziplinarsachen Kapitel 2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Abschnitt 1 Klageverfahren § 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) § 56 (weggefallen) § 57 Beschränkung des Disziplinarverfahrens § 58 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren § 59 Beweisaufnahme § 60 (weggefallen) § 61 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil § 62 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse Abschnitt 2 Besondere Verfahren § 63 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung § 64 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen Kapitel 3 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Abschnitt 1 Berufung § 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung § 66 Berufungsverfahren § 67 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil Abschnitt 2 Beschwerde § 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde § 69 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Kapitel 4 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 70 Form, Frist und Zulassung der Revision § 71 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens § 72 Wiederaufnahmegründe § 73 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme § 74 Frist, Verfahren § 75 Entscheidung durch Beschluss § 76 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts § 77 Rechtswirkungen, Entschädigung Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren § 78 Kostentragung § 79 Kosten Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung § 80 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts § 81 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten § 82 Begnadigung Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen Kapitel 1 Polizeivollzugsbeamte § 83 Dienstvorgesetzte Kapitel 2 Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf § 84 Zulässige Disziplinarmaßnahmen § 85 Ermittlungen Kapitel 3 Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 86 Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde § 87 Zurückstufung, Einbehaltung von Dienstbezügen § 88 Besondere Zuständigkeiten § 89 Unterrichtungs- und Mitteilungspflicht § 90 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde § 91 Sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 92 Übergangsbestimmungen § 93 Verwaltungsvorschriften Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Abgewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit im Sinne des § 123 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gelten als Ruhestandsbeamte; § 87 Absatz 2 bleibt unberührt. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. (2) Für Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist. (3) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und von Ruhestandsbeamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes). (2) Bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen ist. § 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, des Gebührengesetzes sowie des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas Anderes bestimmt ist. § 4 Gebot der Beschleunigung Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird. Teil 2 Disziplinarmaßnahmen § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind: Verweis (§ 6), Geldbuße (§ 7), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8), Zurückstufung (§ 9) und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind: Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). (3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 84 und 85. (4) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. § 6 Verweis Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt. § 7 Geldbuße (1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden. (2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu. § 8 Kürzung der Dienstbezüge (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem brandenburgischen Dienstherrn inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, so bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt. (2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt; ein Ausgleich nach § 67 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird entsprechend gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend. (4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen brandenburgischen Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten auf Zeit. § 9 Zurückstufung (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts Anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. (2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe. (3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen brandenburgischen Dienstherrn. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten auf Zeit. § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts. (3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 39 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 80. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen: wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist oder soweit der Beamte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. (4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem brandenburgischen Dienstherrn inne hat. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Hinsichtlich der dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden. (5) Wird ein Beamter, der früher bei einem brandenburgischen Dienstherrn in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde. (6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er bei einem brandenburgischen Dienstherrn nicht wieder zum Beamten ernannt werden; die oberste Dienstbehörde, bei Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Rechtsaufsichtsbehörde sowie bei Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. § 11 Kürzung des Ruhegehalts (1) Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. (2) Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 67 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen. § 12 Aberkennung des Ruhegehalts (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 39 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem brandenburgischen Dienstherrn inne gehabt hat. (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme (1) Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. (2) Um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden: ein Verweis, wenn der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat, eine Geldbuße, wenn der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat, eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat, eine Zurückstufung, wenn der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat, eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Eine Zurückstufung darf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 4 auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. (3) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. (4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. (2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. (3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden. (4) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes betragen die Fristen für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme in den Fällen des Absatzes 1 vier Jahre, des Absatzes 2 sechs Jahre und des Absatzes 3 acht Jahre. (5) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 85 unterbrochen. (6) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte (1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 4 entsprechend. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Beamten anhängig ist. (3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Der Kopftei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.