Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)

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Quellenkennung: d9e0a67b-b7e4-4dc1-ad71-52978236b6d6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.05.2017 Fassung Gültig ab 01.01.2022

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g NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ergänzende Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. (1) Bei Wechselschichtdienst beträgt der Bezugszeitraum abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate.   (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Schichtbeginn die sofortige Einsatzbereitschaft im Wachdienst hergestellt und bis zum Ende dieser Schicht beibehalten haben müssen, wird für jede geleistete Schicht nachträglich pauschal ein zeitlicher Aufwandsausgleich in Höhe von 12 Minuten gewährt. Das für Inneres zuständige Ministerium konkretisiert den Berechtigtenkreis nach Satz 1 abschließend durch Erlass. Die Länge der einzelnen Schicht verlängert sich durch die Gewährung dieses zeitlichen Aufwandsausgleiches nicht.   (3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann ergänzende und konkretisierende Bestimmungen zum Schichtdienst treffen.   Abschnitt 3 Besondere Arbeitszeitregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Flexible Arbeitszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. Die Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Einzelfallregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Inneres zuständige Ministerium kann für Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern. Es ist eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz zu gewähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Abweichung von Bezugszeiträumen durch Dienstvereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch Dienstvereinbarung in den Behörden kann der Bezugszeitraum 1. in § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für andere Schichtdienste als die in § 22 Absatz 1 genannten bis auf längstens sechs Monate, sowie 2. in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis auf längstens 52 Wochen, verlängert werden.   (2) Abweichungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz gewährt werden. Die Dienstvereinbarungen sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Information vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Arbeitszeit bei besonderen Ereignissen und kollektiven Gefahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignissen, die polizeiliche Maßnahmen erfordern, kann von §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 sowie § 14 Absatz 1 abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert.   (2) Abweichungen nach Absatz 1 sind auf das notwendige unaufschiebbare Maß zu begrenzen. Die dienstvorgesetzte Stelle hat dabei zu prüfen, ob für einzelne Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte oder Gruppen von diesen zur Aufgabenbewältigung zeitlich begrenzte besondere Arbeitszeitmodelle anzuordnen sind. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen. Im Anschluss an die Abweichungen nach Absatz 1 sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.   (3) Soweit im Ausnahmefall bestimmte spezifische Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. Ein angemessener Schutz der Gesundheit ist in diesen Ausnahmefällen sicherzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Experimentierklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. (1) Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann das für Innere zuständige Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.   (2) Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle umgehend anzupassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27a Langzeitarbeitskonten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung zu Langzeitarbeitskonten gelten entsprechend. Abweichend von § 14a Absatz 8 Satz 3 der Arbeitszeitverordnung bedarf die Freistellung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt neben der Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle auch der Zustimmung der obersten dienstvorgesetzten Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 Kraft   (2) § 21 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 21 ist § 8a der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 15. August 1975 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 557), anzuwenden.   (3) Bestehende Schichtdienstmodelle sind auf ihre Vereinbarkeit mit den Rahmenbedingungen des § 19 Absatz 2 zu überprüfen und bei Unvereinbarkeit mit diesen bis zum 30. August 2018 anzupassen.     Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.