Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.05.2017 Fassung Gültig ab 01.01.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.05.2017 Fassung Gültig ab 01.01.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 5. Mai 2017   Auf Grund des § 110 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. Im Sinne dieser Verordnung ist 1. die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen, 2. die Mehrarbeit jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird gemäß § 61 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), 3. die Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen, 4. die Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit, 5. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht, 6. der Wechselschichtdienst ein Schichtdienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten vorsieht, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, 7. ein Schichtdienstmodell eine schematische Festlegung der Lage, der Dauer und der Verteilung der Dienstzeiten innerhalb fester Zeitabschnitte, 8. der Nachtdienst der zum überwiegenden Teil im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistende Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, 9. die Nachtschicht eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0 Uhr bis 5 Uhr einschließt, 10. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich im Interesse des Dienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereitzuhalten, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen, 11. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer dienstlich festgelegten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, 12. die flexible Arbeitszeit die Arbeitszeit, bei der die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden, und 13. die Dienstvereinbarung eine Vereinbarung nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden.   (2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten. Vorbehaltlich der Regelungen in § 65 und § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes ist für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.   (3) Die tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten. Das für Inneres zuständige Ministerium kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 beträgt mit Ablauf des Tages der Vollendung 1. des 55. Lebensjahres durchschnittlich 40 Stunden, 2. des 60. Lebensjahres durchschnittlich 39 Stunden.   (2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 beträgt für schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung, 1. ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50 durchschnittlich 39 Stunden und 50 Minuten, 2. ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80 durchschnittlich 39 Stunden. Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 199 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 2 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.   (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigung im bewilligten Umfang. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitsleistung dabei auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden. Sie muss jedoch innerhalb des in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Bezugszeitraums erbracht werden.   (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um den durchschnittlich auf diesen Tag entfallenden Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Ist die regelmäßige Arbeitsleistung ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt, vermindert sie sich um die Stundenzahl, die regelmäßig an diesem Wochentag geleistet wird oder geleistet worden wäre.   (5) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach polizeiärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. § 115 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Arbeitstag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag.   (2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ruhepausen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. (1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.   (2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.   (3) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Ausgleich oder Schutz der Gesundheit gewährleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ruhezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nach Beendigung des täglichen Dienstes pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.   (2) Pro Siebentageszeitraum ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von durchschnittlich 24 Stunden zuzüglich der täglich Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Für die durchschnittliche Berechnung der wöchentlichen Ruhezeit ist grundsätzlich ein Zeitraum von 14 Tagen zugrunde zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Rufbereitschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Rufbereitschaft ist von der dienstvorgesetzten Stelle anzuordnen und soll innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen eine Woche nicht überschreiten. Im Ausnahmefall kann Rufbereitschaft bis durchschnittlich vier Wochen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten angeordnet werden. Die Anordnungsbefugnis kann die dienstvorgesetzte Stelle auf Vorgesetzte übertragen.   (2) Zeiten einer Rufbereitschaft sind mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung keine Arbeitszeit. Sie werden zu einem Achtel als geleisteter Dienst gewertet und sind durch Freizeitausgleich auszugleichen. Bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 werden sie dem Stundenkonto gutgeschrieben.   (3) Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung werden einschließlich der Wegezeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Arbeitszeit in Form der Bereitschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 darf nicht überschritten werden.   (2) Die Entscheidung über die Anordnung von Bereitschaftsdienst obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen.   (3) Zeiten des Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit gewertet und mit Ausnahme der Ruhepausen gemäß § 6 und Ruhezeiten gemäß § 7 bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 dem Stundenkonto gutgeschrieben. § 10 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehrarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. (1) Die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 61 des Landesbeamtengesetzes muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind im Rahmen des § 23 die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung auszuschöpfen. Eine allgemeine Anweisung hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein genügt nicht. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 darf nicht überschritten werden.   (2) Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Die Befugnis kann auf vorgesetzte Personen nach § 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes übertragen werden. § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.   (3) Bei einem Einsatz von Kräften unter einheitlicher Führung in einer Besonderen Aufbauorganisation kann durch die dienstvorgesetzte Stelle der einsatzführenden Polizeibehörde die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit auf den Polizeiführer übertragen werden. Dies gilt sowohl für Einsätze, die ausschließlich mit behördeneigenen Kräften bewältigt werden als auch für solche, bei denen Kräfte mehrerer Polizeibehörden eingesetzt werden. Sofern nordrhein-westfälische Einsatzkräfte anderen Ländern oder dem Bund unterstellt werden, ist die Entscheidung des jeweiligen Polizeiführers maßgeblich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Dienstreisen und Dienstgänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.   (2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt. Für teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt.   (3) Reisezeiten werden bei Dienstreisen, an der Dienststelle beginnenden oder endenden Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.   (4) Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt. Die den geltenden Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten werden mit der Hälfte ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit gewertet. Satz 2 gilt nicht für einsatzbedingte Reisezeiten.   (5) Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 sind sie dem Stundenkonto gutzuschreiben.   (6) Das Nähere kann durch das für Inneres zuständige Ministerium geregelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Arztbesuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten können durch die dienstvorgesetzte Stelle ausnahmsweise als Anwesenheit berücksichtigt werden, wenn ansonsten die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird.   (2) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.   (3) Das Nähere kann durch das für Inneres zuständige Ministerium geregelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Ort und Zeit der Dienstleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Nachtdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.   (2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Dienstfreie Zeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.   (2) Dienstfreie Zeit darf ausnahmsweise durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, wenn hierzu aufgrund örtlicher Gegebenheiten Anlass besteht. Für alle anderen Anlässe darf nur das für Inneres zuständige Ministerium dienstfreie Zeit anordnen.   Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen für den Schichtdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Schichtdienst gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 23, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.   (2) Die dienstvorgesetzte Stelle legt fest, für welche Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen der Dienst als Schichtdienst zu organisieren ist.   (3) Aus dienstlichen Gründen kann durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von diesen vorübergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit im Sinne des § 23 Dienst zu leisten haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Elektronisches Schichtdienstsystem Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Behörden nutzen zur Organisation und Durchführung des Schichtdienstes ein landesweit einheitliches elektronisches System. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium. Es kann die Befugnis nach Satz 2 ganz oder in Teilen auf nachgeordnete Landesoberbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Festlegung von Schichtdienstmodellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einführung der auf die speziellen Anforderungen einer Behörde und der dortigen Beschäftigten ausgelegten Schichtdienstmodelle ist Aufgabe der dienstvorgesetzten Stelle.   (2) Die Behörden legen in Dienstvereinbarungen Schichtdienstmodelle fest. Eine Behörde kann mehrere Schichtdienstmodelle für unterschiedliche Organisationseinheiten oder Teile von diesen vorsehen. Der Einführung neuer Schichtdienstmodelle soll möglichst eine Erprobungszeit vorausgehen.   (3) Bei der Gestaltung der Schichtdienstmodelle sind auch zeitunterdeckende Schichtdienstplanungen möglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Notwendige Anforderungen an Schichtdienstmodelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zulässig ist ein Schichtdienstmodell nur, wenn der zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderliche Dienstbetrieb gewährleistet ist und die in Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden.   (2) Schichtdienstmodelle müssen zwingend nachfolgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Schichtdienste dürfen nur vorwärts rotieren (Schichtrichtung: Früh-Spät-Nacht). 2. Es sollen nicht mehr als fünf Schichten aufeinander folgen, mehr als sieben Schichten dürfen nicht aufeinander folgen. 3. Dienstfreie Zeiten sollen im Block gewährt werden und nicht als einzelne Tage. 4. Die Dienstplanungen werden mindestens sieben Tage im Voraus verbindlich. 5. Die Schichtlängen sollen mindestens sechs Stunden und nicht mehr als acht Stunden betragen. 6. Es sollen nicht mehr als drei Nachtschichten aufeinander folgen, mehr als vier Nachschichten dürfen nicht aufeinander folgen. § 14 ist zu beachten. Eine Frühschicht darf nicht in den Zeitraum einer Nachschicht gemäß § 2 Nummer 9 hineinragen. 7. Die Ruhezeiten gemäß § 7 sind zu gewährleisten.   (3) In die Organisation des Schichtdienstes sollen arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit einbezogen werden.   (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben in acht Wochen Anspruch auf wenigstens zwei dienstfreie Tage an einem Sonntag. Hiervon darf nur ausnahmsweise durch die dienstvorgesetzte Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen mit der Maßgabe abgewichen werden, dass der dienstfreie Sonntag später zu gewähren ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Unterbrechung im Schichtdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich zur unmittelbaren Einsatzwahrnehmung bereithalten müssen, richten Erholungsphasen im Umfang des § 6 Absatz 1 während der Dienstzeit ein, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Dienstbefreiung bei Schichtdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018. (1) Polizeivollzugbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absatz 1 oder 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7.April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist zusteht, erhalten 1. bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate oder 2. bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen zusätzlichen Arbeitstag Dienstbefreiung, sofern sie innerhalb eines Jahres mindestens 450 Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistet haben.   (2) Im Falle nicht ständigen Schichtdienstes (zum Beispiel ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für 1. je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, oder 2. je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben.   (3) Es gelten die entsprechenden Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.