Bremen

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 69382. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.12.2015 Inkrafttreten01.01.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 583 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 583)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.12.2015 Inkrafttreten01.01.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 583 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 583)" juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr17G BR Ausfertigungsdatum: 15.12.2015 Gültig ab: 01.01.2016 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2015, 583 Gliederungs-Nr: - Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 2015 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 18. Juni 2015 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.* Bremen, den 15. Dezember 2015 Der Senat Fußnoten * [Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 2) ist der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 am 01.01.2016 in Kraft getreten.] Anlage Siebzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des ZDF-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010.] Artikel 2 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010.] Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Protokollerklärungen: 1. Protokollerklärung des Freistaates Bayern, des Landes Hessen, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Saarlandes: Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind. 2. Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen: Die Länder nehmen in Aussicht, abweichend von § 21 Abs. 7 des ZDF-Staatsvertrages die Zusammensetzung des Fernsehrates bereits rechtzeitig vor Ablauf der nächsten Amtsperiode dahingehend zu überprüfen, ob weiterer Optimierungsbedarf bezüglich der Pluralität dieses Gremiums besteht, dies mit Blick auf eine Berücksichtigung der Beschlussfassung von verschiedenen Landesparlamenten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.