Bremen

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296980. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.03.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 147 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG) vom 1. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 147), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:01.03.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 147 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG) vom 1. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 147), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: HebAusfG Ausfertigungsdatum: 01.03.2022 Gültig ab: 24.03.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 147 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz - HebAusfG) Vom 1. März 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Zuständige Landesbehörde Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Absatz 1 des Hebammengesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. § 2 Verordnungsermächtigung Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. weitere als die in § 10 Absatz 1 des Hebammengesetzes genannten Voraussetzungen für den Zugang zum Hebammenstudium im Benehmen mit der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu bestimmen, 2. bis zum Jahr 2030 einen geringeren als den in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Umfang für die Praxisanleitung vorzusehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl, 3. zu bestimmen, welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes geeignet sind, 4. den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu absolvieren sind, unter entsprechender Erhöhung des Stundenumfanges auf bis zu drei Jahre zu verlängern. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.