Brandenburg

Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg

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Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg vom 3. August 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 57], S.534)

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Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg vom 3. August 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 57], S.534) Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Grundbuchgesetzes vom 17. November 1992 (GVBl. I S. 482) verordnet der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten: § 1 Beendigung der Tätigkeit Die Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg in Basdorf wird mit Ablauf des 31. Dezember 1995 beendet. § 2 Übergangsregelung Die zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle bei ihr vorhandenen Grundbuchvorgänge sind in dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, dem zuständigen Amtsgericht zu übersenden. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Verordnung zur Organisation und zum Geschäftsablauf der Zentralen Außenstelle aller Kreisgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg vom 21. Dezember 1992 (GVBl. II S. 789) tritt am 1. Januar 1996 außer Kraft. Potsdam, den 3. August 1995 Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten Dr. Hans Otto Bräutigam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.