Sachsen

G zum 2. StV Sachsen - Thüringen Änd. Landesgrenze

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Quellenkennung: 4337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1342 Fsn-Nr.: 102-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 1994

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Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 8. Juli 1994 Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem am 31. Mai 1994 in Greiz unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.  (2) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ist Cunsdorf eine selbständige Gemeinde und gehört ab dem 1. August 1994 zum Elstertalkreis. (3) 1In der Gemeinde Cunsdorf werden unverzüglich ein Gemeinderat und ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) und der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) gewählt; die Wahlperiode des Gemeinderats endet mit dem Ende der Wahlperiode der am 12. Juni 1994 im Freistaat Sachsen gewählten Gemeinderäte. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Wahltag und bestellt bis zum Amtsantritt der neugewählten Organe einen Beauftragten.  (4) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit seiner Anlage veröffentlicht.  Artikel 2 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 8. Juli 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Heinz Eggert Der Staatsminister des Innern Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.